TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/11 L518 1426584-3

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Veröffentlicht am 11.11.2019
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Entscheidungsdatum

11.11.2019

Norm

AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §58 Abs10
AVG §68 Abs1
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L518 1426582-5/9E

L518 1426582-3/12E

L518 1426584-5/9E

L518 1426584-3/12E

L518 1427884-5/6E

L518 1427884-3/5E

L518 2125135-3/6E

L518 2205755-2/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. von Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST West vom 28.08.2019, Zl. 587715909-190806915, Zl. 587715800-190806970, Zl. 820749309-190806961, Zl. 1102267700-190806953, Zl. 1164152504-190806945, wegen § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und § 15b Asylgesetz 2005 (AsylG), sowie gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich betreffend der drei Erstgenannten vom 06.07.2017, Zl. 587715909-170714531, Zl. 587715800-170714604, Zl. 820749309-170714663, wegen § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 9.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg. cit. durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Ergänzend wird nachstehendes Ausgeführt:

Betreffend der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 19.6.2017, welche mit erstinstanzlichem Bescheid gem. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 idgF zu Recht zurückgewiesen wurde, wird nachstehendes ausgeführt:

Wie bereits die bB zutreffend ausführte und auch in der Beschwerdeschrift hervorkam, sind bei den Beschwerdeführern im Hinblick auf Ihr Familienleben und Privatleben keine relevanten Umstände ersichtlich, die einen entsprechenden Aufenthaltstitel begründen könnte. Der erstinstanzliche Bescheid wurde durch Erkenntnis des BVwG bestätigt und erwuchs dieses in Rechtkraft. Neue und maßgebliche geänderte Sachverhaltsdarstellungen liegen nicht vor.

Anträge gem. § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorkam. Zutreffend ist, dass sich seit der Rückkehrentscheidung lediglich ein kurzer Zeitraum verging und sich der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert hat und wurde die Zeit auch für eine entscheidungsrelevante Integration nicht genützt, weshalb von einem relevant geänderten Familien- und Privatleben nicht gesprochen werden kann.

Hinsichtlich der Zurückweisung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG bzw. der gem. § 15 angeordneten Quartiernahme war wie folgt zu entscheiden:

Da sich der Sachverhalt im Vergleich zum ho. Erkenntnis nicht entscheidungsrelevant geändert hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Beide volljährigen Beschwerdeführer bestätigten, dass keine Änderung des Sachverhaltes vorliegt. Auch die ins Treffen geführten Krankheitsbilder der beiden Kinder waren zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits bekannt und führen nicht zu einem geänderten Sachverhalt, weshalb auch insoweit spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L518.1426584.3.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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