TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/11 W260 2186662-1

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

W260 2186662-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter KommR Horst PETSCHENIG sowie den fachkundigen Laienrichter Matthias VOGES als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn vom 25.01.2018, GZ.:

RAG/05661/2018, wegen § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice Hollabrunn (im Folgenden "belangte Behörde") hat mit Bescheid vom 12.10.2017, VN XXXX den Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") für den Zeitraum 26.08.2017 bis 12.09.2017 widerrufen und zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 169,08 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 22.09.2017 bei einer nicht gemeldeten Tätigkeit angetroffen wurde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er es verabsäumt hätte seine Tätigkeit zu melden und dies erst am 25.09.2017 nachgeholt hätte.

3. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2017, GZ: RAG/05661/2017, wurde die gegen den Bescheid vom 12.10.2017 gerichtete Beschwerde gemäß § 14 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

4. Mit aktenmäßig erfassten Vermerk der belangten Behörde vom 28.12.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitteilte, dass er den Bescheid vom 21.12.2017 am 24.12.2017 "in der Post hatte". Er wurde seitens der belangten Behörde über die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages binnen zwei Wochen informiert.

5. Mit aktenmäßig erfassten Vermerk der belangten Behörde vom 28.12.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag persönlich bei der belangten Behörde vorsprach und ein als Vorlageantrag verfasstes Schreiben vorlegte. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Frist nicht gewahrt wurde. Der Beschwerdeführer beschuldigte die Mitarbeiterin der belangten Behörde der Falschauskunft und verließ unter Beschimpfungen die Behörde. Eine Niederschrift konnte nicht aufgenommen werden.

6. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.01.2018, GZ: RAG/05661/2018, wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2017 als verspätet eingebracht ab.

7. Mit Schreiben vom 09.02.2018 erstattete der Beschwerdeführer einen Einspruch gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.01.2018.

8. Die belangte Behörde übermittelte den Verwaltungsakt im Wege der Beschwerdevorlage am 21.02.2018 an das Bundesverwaltungsgericht wo dieser am selben Tage einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2017 postalisch übermittelt und gilt ab dem 27.12.2017 durch Hinterlegung als zugestellt.

Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2017 wurde am 23.01.2018 persönlich vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebracht.

Der Vorlageantrag vom 23.01.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2017 ist verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, wobei daraus die getroffenen Feststellungen klar hervorgehen.

Insofern der Beschwerdeführer einen Beratungsfehler der belangten Behörde geltend macht, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Beratungsfehler der belangten Behörde auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen ist. Beweiswürdigend wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ein solcher jedoch nicht erkennbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Mit dem Einspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2018 begehrt der Beschwerdeführer (erneut) die Vorlage seiner gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2017 gerichteten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In diesem Zusammenhang übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass er bereits am 23.01.2018 einen (verspäteten) Vorlageantrag an die belangte Behörde herantrug, den diese mit Bescheid vom 25.01.2018 als verspätet zurückgewiesen hat.

3.2. Über die gegen den Bescheid vom 12.10.2017, dem Beschwerdeführer am selben Tage zugestellt, gerichtete Beschwerde vom 19.10.2017 hat die belangte Behörde mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 21.12.2017, GZ: RAG/05661/2017, gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entschieden, indem sie die Abweisung der Beschwerde aussprach.

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid stand ihm ein, binnen zwei Wochen einzubringendes, Rechtsmittel (Vorlageantrag) offen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).

Die Rechtsmittelfrist wurde mit der Hinterlegung der Zustellung am Mittwoch den 27.12.2017 in Gang gesetzt und endete diese am Mittwoch den 10.01.2018.

Ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben brachte der Beschwerdeführer jedoch erst am 23.01.2017 - sohin verspätet - bei der belangten Behörde ein.

3.3. Über den verspätet eingebrachten Vorlageantrag des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.01.2018, GZ: RAG/05661/2018, abgesprochen und den Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 21.12.2017 gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen (§ 15 Abs. 3 VwGVG).

Einen wegen Verspätung oder Unzulässigkeit zurückgewiesenen Vorlageantrag hat die Behörde bescheidmäßig zurückzuweisen. Der diesbezüglich ergangene Bescheid der belangten Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen ist.

Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K7 zu § 15 VwGVG).

3.4. Mit seinem nach Erlassung des Bescheides vom 25.01.2018, mit dem die belangte Behörde den Vorlageantrag als verspätet zurückwies, zum 09.02.2018 eingebrachten und in dessen Betreff als "Einspruch auf den Bescheid vom 25.01.2018" bezeichneten Schreiben begehrte er (wiederholt) im Ergebnis die Vorlage seines (als verspätet zurückgewiesenen) Vorlageantrages an das Verwaltungsgericht in welchem er wiederholt ausführte, dass er sich auf die Aussage einer Mitarbeiterin der belangten Behörde verlassen habe, einen Vorlageantrag bis Ende Jänner einbringen zu können.

Aus den obig dargelegten Gründen war der Vorlageantrag vom 23.01.2018 jedoch als verspätet anzusehen und war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W260.2186662.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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