TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/12 W238 2217959-1

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Veröffentlicht am 12.12.2019
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Entscheidungsdatum

12.12.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W238 2217959-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 04.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 01.10.2018, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.09.2018 bis 30.10.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2019 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG sowohl durch die beschwerdeführende Partei als auch durch die belangte Behörde am 04.12.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2217959.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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