TE Vfgh Beschluss 1996/9/24 G46/95

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §62 Abs4

Leitsatz

Einstellung eines aufgrund eines Gerichtsantrags eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens aufgrund der dem Verfassungsgerichtshof zur Kenntnis gebrachten Zurückziehung des Rekurses durch die klagende Partei

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 11. Juli 1996 legte der Oberste Gerichtshof dem Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz, mit dem die klagende Partei ihren Rekurs zurückzog, zur Kenntnisnahme vor. Der Verfassungsgerichtshof wertet dies als Zurückziehung des Antrages gemäß §62 Abs4 VerfGG.

Das Gesetzesprüfungsverfahren ist daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen (§19 Abs3 Z3 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Zurücknahme, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G46.1995

Dokumentnummer

JFT_10039076_95G00046_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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