TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/9 98/03/0090

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland;
L65001 Jagd Wild Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §14 Abs5;
JagdG Bgld 1988 §5 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §7 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §7 Abs2;
JagdGNov Bgld 1997 Art3 Abs1;
JagdGNov Bgld 1997 Art3 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des JS in N, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Dezember 1997, Zl. V/1-A8697/4-1997, betreffend Teilung des Eigenjagdgebietes (mitbeteiligte Partei:

Jagdgenossenschaft Nikitsch, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses Peter Kostyan in 7302 Nikitsch, Hauptstraße 68), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit die im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 13. Juni 1997, Zl. 09/03-299/3, näher angeführten Grundstücke der KG Nikitsch dem Genossenschaftsjagdgebiet Nikitsch zugewiesen werden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989 i.d.F. LGBl. Nr. 55/1997 (im folgenden: Bgld JG), - mit dem ersten Absatz des insoweit bestätigten erstinstanzlichen Bescheides vom 13. Juni 1997 - festgestellt, daß das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 2. Mai 1997 festgestellte Eigenjagdgebiet "Innenhof" infolge einer Veräußerung von wesentlichen Teilen der Grundfläche im Zuge einer Zwangsversteigerung nicht mehr als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 5 Bgld. JG bestehe. Nach dem zweiten Absatz (des bestätigten erstinstanzlichen Bescheides vom 13. Juni 1997) würden "daher" die (näher angeführten) Grundstücke der KG Nikitsch dem Genossenschaftsjagdgebiet Nikitsch zugewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es, § 5 Abs. 2 Bgld. JG setze voraus, daß dem Eigentümer einer anerkannten Eigenjagd, die weniger als 300 ha umfasse, dieses Recht auch in Zukunft gewahrt bleibe, vorausgesetzt, daß in der Zwischenzeit nicht wesentliche Teile der Grundfläche veräußert worden seien und die Restfläche mindestens 115 ha betrage. Im vorliegenden Fall hätten aber die Eigenjagdberechtigten nicht etwa unwesentliche Teile ihrer Eigenjagdfläche durch Rechtsgeschäfte veräußert - nur in solchen Fällen könnte es zu einer Wahrung des Eigenjagdrechtes kommen -, ihr Eigenjagdbesitz sei vielmehr versteigert worden. Durch die Versteigerung sei das anerkannte Eigenjagdgebiet in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümer durch Zuschlag - eine Form des originären Eigentumserwerbes - übergegangen. Dieser Fall sei daher an den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Bgld. JG zu messen. Obwohl nicht verkannt werde, daß der Beschwerdeführer den größten Teil des für die laufende Jagdperiode (und auch für die kommende Jagdperiode) als Eigenjagd anerkannten Gebietes ersteigert habe, ändere dies nichts an der Tatsache, daß dieser Grundbesitz durch Versteigerung in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümer übergegangen sei, von denen kein Teil auch nur annähernd die Größe von 300 ha aufweise.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Zur Gegenschrift erstattete der Beschwerdeführer unaufgefordert eine schriftliche Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 Bgld. JG hat folgenden Wortlaut:

"Teilung des Eigenjagdgebietes

(1) Geht im Laufe der Jagdperiode ein Grundbesitz, welcher für diese Periode als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 5 angemeldet und anerkannt war, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieses Besitzes die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 entsprechen.

(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentums hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 17 eintretenden Vorpachtrechtes. Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtschilling nach dem des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen."

Zur wiedergegebenen Regelung des § 7 Bgld. JG ist zunächst zu bemerken, daß diese nicht nur eine solche für die restliche Dauer der schon laufenden Jagdperiode ist, sondern auch für die kommende Jagdperiode, sofern für diese bereits eine behördliche Anerkennung vorliegt. Ist doch § 7 Abs. 1 Bgld. JG nur als eine Regel zu sehen, die den behördlichen Abspruch nach § 14 Abs. 5 Bgld. JG über die Feststellung der Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete durchbricht bzw. überlagert. Darin liegt der systematische Zusammenhang. Bei einer anderen Sicht würde im übrigen der Fall der Teilung des Eigenjagdgebietes schon vor Beginn der Jagdperiode, für die eine Feststellung nach § 14 Abs. 5 Bgld. JG erfolgt ist, ungeregelt bleiben.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der normative Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches als ein solcher (und zwar nur) über die kommende (mit 1. Februar 1999 beginnende) Jagdperiode. Wird doch bei der Feststellung des ersten Absatzes (des bestätigten Erstbescheides vom 13. Juni 1997) über das Nichtbestehen der Eigenjagdbefugnis ausdrücklich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 2. Mai 1997 Bezug genommen, mit dem (nur) "für die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode vom 01.02.1999 bis einschließlich 31.01.2007" die näher angeführten Grundstücke der KG Nikitsch als Eigenjagdgebiet anerkannt wurden. Da der zweite Absatz (des bestätigten Erstbescheides vom 13. Juni 1997) auf den ersten Absatz aufbaut (arg.: "daher"), bezieht sich die in diesem Absatz ausgesprochene Zuweisung der näher angeführten Grundstücke der KG Nikitsch an das Genossenschaftsgebiet Nikitsch - offenkundig anders als der Beschwerdeführer meint - ebenfalls nur auf die kommende Jagdperiode.

Hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens der Qualifikation als Eigenjagdgebiet (nach dem ersten Absatz des bescheidmäßigen Abspruches) macht der Beschwerdeführer geltend, diese sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung der gegenständlichen Angelegenheit durch die belangte Behörde bereits das Gesetz LGBl. Nr. 55/1997, mit dem das Bgld. JG geändert wurde, gegolten habe. Art. III dieses Gesetzes lautet:

"(1) Personen, die nachweisen können, daß sie oder ihre Rechtsvorgänger am 1. Jänner 1970 Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha waren, ist für die mit 1. Februar 1999 beginnende Jagdperiode das Eigenjagdrecht zuzuerkennen, wenn eine zusammenhängende Jagdfläche von mindestens 115 ha nach wie vor vorhanden ist und diese Jagdfläche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt.

(2) Ungeachtet des § 14 ist die Anmeldung der Eigenjagdbefugnis gemäß Abs. 1 bis 31. Oktober 1997 zulässig.

(3) Im Falle einer Feststellung des Eigenjagdgebietes nach Abs. 1 sind in den betroffenen Gemeinden die Genossenschaftsjagdgebiete neu festzustellen."

Aus der wiedergegebenen Gesetzesstelle ergibt sich, daß es sich bei der Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, wobei die Anmeldung der Eigenjagdbefugnis nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bis spätestens 31. Oktober 1997 zu erfolgen hat.

Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt. Wenn nämlich der Beschwerdeführer meint, er habe dadurch, daß er gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf (vom 31. Juni 1997) Berufung erhoben habe, (auch) einen Antrag auf Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis nach Art. III Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1997 gestellt, so übersieht er, daß diesem (Berufungs-)Schriftsatz jegliche Bezugnahme auf eine Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis nach Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1997 unter Behauptung der in dieser Bestimmung i.Z.m. Abs. 1 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen fehlt.

Davon abgesehen, würde selbst dann, wenn ein solcher Antrag gestellt worden wäre, dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Es kommt nämlich nicht schon der Anmeldung nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle konstitutiver Charakter zu, sondern erst der bescheidmäßigen Zuerkennung des Eigenjagdrechtes durch die Behörde (nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle). Eine solche Zuerkennung des Eigenjagdrechtes ist unstrittig nicht erfolgt. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Frage, ob die in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretene - und vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung bekämpfte - Auffassung zutrifft, Art. III Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1997 komme im Beschwerdefall deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich hier um einen originären und keinen derivativen Eigentumserwerb handle. Insoweit ist auch auf die vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung aufgeworfenen Bedenken gegen die hier in Frage stehende Gesetzesstelle unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht einzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß § 7 Abs. 1 Bgld. JG bei einer Teilung des Eigenjagdgebietes hinsichtlich jener Teile, welche nicht mehr den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Bgld. JG entsprechen, die Befugnis zur Eigenjagd ex lege erlischt (ohne daß dieses Jagdgebiet bereits dem Genossenschaftsjagdgebiet zufiele; hiezu bedarf es vielmehr einer Maßnahme nach § 7 Abs. 2 Bgld. JG). Wenn die Behörde nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen darüber einen Feststellungsbescheid erlassen hat, weil er im öffentlichen Interesse gelegen ist (z.B. weil strittig sein kann, wer eigenjagdberechtigt ist), so begegnet dies keinen Bedenken und wird diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts vorgebracht.

Der Beschwerdeführer ist aber im Recht, soweit er die Zuweisung der in Frage stehenden Grundstücke an das Genossenschaftsjagdgebiet bekämpft. Nach der wiedergegebenen Rechtslage ist eine Maßnahme nach § 7 Abs. 2 Bgld. JG ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Derartige Verwaltungsakte stehen nur dann mit dem Gesetz im Einklang, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Wie der Beschwerdeführer im Einklang mit der Aktenlage und von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift unwidersprochen aufzeigt, liegt ein derartiger Antrag nicht vor. Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 9. Juli 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030090.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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