RS Vfgh 2019/9/24 G162/2019

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

21/01 Handelsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
UGB §285 Abs3
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des UGB mangels eindeutiger Bezeichnung der Gesetzesstelle durch alternative Formulierung des Aufhebungsbegehrens und – auf Grund der Aufhebung – dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Inhalts

Rechtssatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung näher benannter Wortfolgen von §285 Abs3 UGB.

Das Aufhebungsbegehren lässt auf Grund seiner alternativen Formulierung, nämlich die "unterstrichenen Wortfolgen der Ziffern 1 und 3" der angefochtenen Bestimmung "entweder gemeinsam oder jede einzeln" aufzuheben, offen, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung der antragstellenden Partei tatsächlich durch den VfGH aufgehoben werden. Da es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel handelt, scheidet ein Verbesserungsauftrag seitens des VfGH aus.

Im Falle der - von der einschreitenden Partei im Eventualantrag begehrten - Aufhebung des Wortes "besondere" (gemeint wohl "besonderer") in §285 Abs3 Z1 UGB bestünde die Möglichkeit zur Mäßigung einer Zwangsstrafe auch dann, wenn die Einbringung der Zwangsstrafe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine derartige Erweiterung des Anwendungsbereiches des §285 Abs3 UGB würde die Bestimmung in einer Weise verändern, die dem Gesetzgeber, der zweifelsfrei Offenlegungspflichtige, die eine Zwangsstrafe ohne finanzielle Schwierigkeiten bezahlen können, von der Möglichkeit der Mäßigung nach §285 Abs3 UGB ausnehmen wollte, überhaupt nicht mehr zusinnbar wäre. Die Aufhebung bloß des Wortes "besonderer" in §285 Abs3 Z1 UGB käme damit einem positiven Akt der Gesetzgebung gleich; eine solche Zuständigkeit kommt dem VfGH nicht zu.

Entscheidungstexte

  • G162/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2019 G162/2019

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G162.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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