TE Vfgh Beschluss 2019/10/3 KI19/2019

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art 133 Abs1 Z3
ÄrzteG 1998 §27 Abs10
ÄrzteG 1998 §117c Abs1

Leitsatz

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten betreffend eine Eintragung in die Ärzteliste

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Abtretung des Antrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der vorliegende Antrag behauptet anscheinend einen verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 3. Jänner 2019, Z W 136 2205471-2/2E) und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (Beschluss vom 15. Mai 2019, Z 405-8/39/1/9-2019) – und damit zwischen zwei Verwaltungsgerichten – bezüglich der Eintragung der Antragstellerin in die Ärzteliste.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2019, G242/2018 ua, ausgesprochen, dass

die Eintragung in die und die Streichung aus der Ärzteliste – in der durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes fortgeltenden Fassung (Art140 Abs7 letzter Satz B-VG) – der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes folgt (Art131 Abs2 B-VG).

Diese Entscheidung konnte das Bundesverwaltungsgericht in seinem zurückweisenden Beschluss vom 3. Jänner 2019 noch nicht berücksichtigen; das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat jedoch auf diese in seinem ebenfalls zurückweisenden Beschluss vom 15. Mai 2019 Bedacht genommen.

Wenn die Antragstellerin nun beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über einen verneinenden Kompetenzkonflikt begehrt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass weder Art138 Abs1 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten oder zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander – noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten auf Grund eines an ihn gerichteten Antrages zu überprüfen. Über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennt gemäß Art133 Abs1 Z3 B-VG der Verwaltungsgerichtshof.

Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes ist daher zurückzuweisen.

2. Damit erweist sich die von der Antragstellerin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, weshalb ihr – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüfter – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen ist.

3. Der Antrag, den Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist zurückzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur in den – hier nicht gegebenen – Fällen einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

4. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG bzw im Hinblick auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Zuständigkeit, Ärzte, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:KI19.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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