RS Vfgh 2019/10/3 KI19/2019

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art 133 Abs1 Z3
ÄrzteG 1998 §27 Abs10
ÄrzteG 1998 §117c Abs1

Leitsatz

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten betreffend eine Eintragung in die Ärzteliste

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und Landesverwaltungsgericht (LVwG) wegen Nichtzuständigkeit.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 13.03.2019, G242/2018 ua, ausgesprochen, dass die Eintragung in die und die Streichung aus der Ärzteliste - in der durch den Ausspruch des VfGH fortgeltenden Fassung - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des BVwG folgt. Diese Entscheidung konnte das BVwG in seinem zurückweisenden Beschluss vom 03.01.2019 noch nicht berücksichtigen; das LVwG hat jedoch auf diese in seinem ebenfalls zurückweisenden Beschluss vom 15.05.2019 Bedacht genommen.

Wenn die Antragstellerin nun beim VfGH eine Entscheidung über einen verneinenden Kompetenzkonflikt begehrt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass weder Art138 Abs1 B-VG - dieser bezieht sich nur auf Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem VwGH sowie zwischen dem VfGH selbst und allen anderen Gerichten oder zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander - noch eine andere Rechtsvorschrift dem VfGH die Zuständigkeit einräumt, Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten auf Grund eines an ihn gerichteten Antrages zu überprüfen. Über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennt gemäß Art133 Abs1 Z3 B-VG der VwGH.

Entscheidungstexte

  • KI19/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2019 KI19/2019

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Zuständigkeit, Ärzte, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:KI19.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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