TE Vfgh Beschluss 2019/12/11 G260/2019 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §35, §108, §210, §212, §285a, §363b, §485
StaatsanwaltschaftsG §8, §8a, §35
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmung der StPO und des StaatsanwaltschaftsG; Beschluss eines Landesgerichts über die Zurückweisung eines Antrags auf Einstellung eines Strafverfahrens keine entschiedene Rechtssache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Die Antragsteller sind Angeklagte in einem vor dem Landesgericht Leoben geführten Strafverfahren. In diesem Verfahren beantragten die Einschreiter die Einstellung des Strafverfahrens im Hinblick auf bestimmte Anklagepunkte des Strafantrages der Staatsanwaltschaft Leoben vom 28. November 2017.

2.       Mit Beschluss vom 7. Oktober 2019, 34 Hv 119/17y-292, wies das Landesgericht Leoben den Antrag der Einschreiter auf Einstellung des Strafverfahrens zurück.

3.       Aus Anlass einer Beschwerde gegen diesen Beschluss stellen die Einschreiter den vorliegenden auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der §§35 Abs1, 210 Abs1 und Abs3, 212, 285a Z3, 363b, 485 Abs1 und Abs1a StPO sowie der §§8, 8a und 35 Abs1 StAG wegen Verstoßes gegen näher bezeichnete Verfassungsbestimmungen.

4.       Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei vor einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Die Zulässigkeit eines (Partei-)Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt sohin voraus, dass eine "entschiedene Rechtssache" vorliegt.

5.       Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben über die Zurückweisung des Antrages auf Einstellung des Strafverfahrens im Hinblick auf bestimmte Anklagepunkte eines Strafantrages der Staatsanwaltschaft Leoben gestellt. Mit der Zurückweisung eines Antrages auf Einstellung des Strafverfahrens wird – wie auch bei der Abweisung eines solchen Antrages nach §108 StPO im Stadium des Ermittlungsverfahrens (vgl VfGH 22.9.2016, G176/2016) – nicht endgültig über eine Rechtssache abgesprochen. Soweit sich die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller gegen im Hauptverfahren anwendbare Bestimmungen wenden, kann die behauptete Verfassungswidrigkeit mit (Partei-)Antrag aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemacht werden (VfGH 4.10.2018, G48/2018 ua).

Es liegt daher keine "entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor. Den Antragstellern fehlt bereits aus diesem Grund die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

6.       Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.

7.       Der Antrag ist gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Strafprozessrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G260.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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