RS Vfgh 2019/12/11 E3342/2019

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33
ZPO §146
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens des Rechtsvertreters des Antragstellers durch Unterlassung der Ermittlung des korrekten Zustelldatums der angefochtenen Entscheidung; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen ein Mindestmaß an Sorgfalt zu beachten sowie eine möglichst effiziente Organisation einzurichten, um zu verhindern, dass es zu Fristversäumnissen kommt. Im Zusammenhang der mit der Wahrung der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeerhebung wichtigen Frage der Ermittlung des korrekten Zustelldatums der Entscheidung hat sich der Beschwerdevertreter mit dem am vermeintlichen Zustellkuvert aufgedruckten Hinterlegungsstempel begnügt, anstatt entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um das wahre Datum der Zustellung der Entscheidung festzustellen. Durch Nachfrage bei der Post bzw - wie dies im vorliegenden Fall nachträglich auch geschehen ist - beim Bundesverwaltungsgericht selbst wäre es dem Beschwerdevertreter möglich gewesen, das für die Fristenberechnung korrekte Zustelldatum zu ermitteln, weshalb es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens iSd Rechtsprechung handelt.

Entscheidungstexte

  • E3342/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2019 E3342/2019

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3342.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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