RS Vwgh 1963/9/23 0818/62

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Veröffentlicht am 23.09.1963
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Index

Abgabeverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §219
  1. BAO § 219 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0819/62

Rechtssatz

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist bei einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgabe der nicht rechtzeitig entrichtete vorgeschriebene Betrag, nicht der später auf Grund eines Rechtsmittels oder einer Nachfrist herabgesetze Betrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000818.X03

Im RIS seit

26.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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