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AbgabenverfahrenNorm
BAO §111 Abs1Rechtssatz
Öffentliche Notare können sich im Zuge allgemeiner Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 ff BAO auf die ihnen durch § 37 NO auferlegte Verschwiegenheitspflicht, von der sie nicht rechtsgültig entbunden wurden, berufen und in diesem Zusammenhang die Vorlage von Handakten in Angelegenheiten, in denen sie Parteienverkehr iSd § 5 NO sind, verweigern. In einem solchen Fall ist die Abgabenbehörde nicht berechtigt, die Vorlage der Handakten durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 111 BAO zu erzwingen.Öffentliche Notare können sich im Zuge allgemeiner Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 143, ff BAO auf die ihnen durch Paragraph 37, NO auferlegte Verschwiegenheitspflicht, von der sie nicht rechtsgültig entbunden wurden, berufen und in diesem Zusammenhang die Vorlage von Handakten in Angelegenheiten, in denen sie Parteienverkehr iSd Paragraph 5, NO sind, verweigern. In einem solchen Fall ist die Abgabenbehörde nicht berechtigt, die Vorlage der Handakten durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem Paragraph 111, BAO zu erzwingen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000184.X01Im RIS seit
25.02.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020