RS Vwgh 1981/11/13 81/02/0252

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Veröffentlicht am 13.11.1981
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Index

StVO
24/01 Strafgesetzbuch
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1949 §10 Abs1
ÄrzteG 1949 §10 Abs2
NO 1945 §37
RAO 1868 §9 Abs2
StGB §121
VStG §6

Rechtssatz

Ein Arzt, gegen den wegen gesetzwidrigen Abstellens seines Wagens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eingeleitet wurde, in welchem er sich damit verantwortet, er habe sich wegen einer dringenden Visite bei einem Patienten in einem Notstand (§ 6 VStG 1950) befunden, kann sich nicht mit Erfolg auf die in § 10 Abs 1 des Ärztegesetzes normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da gemäß § 10 Abs 2 lit b des Ärztegesetzes eine solche Verpflichtung nicht besteht, wenn "die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und

Inhalt durch Interessen .... der Rechtspflege gerechtfertigt ist".

Gibt ein Arzt in einem solchen Fall, um den von ihm geltend gemachten Notstand unter Beweis zu stellen, Name und Adresse des von ihm besuchten Patienten bekannt, so begeht er weder eine Übertretung nach § 62 Abs 2 in Verbindung mit § 10 Abs 1 Ärztegesetz, noch verstößt er gegen § 121 StGB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981020252.X01

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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