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Baurecht - KrntNorm
BrandschutzV Krnt 1980 §4 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Richteramtsanwärter Dr. Spira, über die Beschwerde des S in V, vertreten durch Dr. Wilfried Piesch, Rechtsanwalt in Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. April 1986, Zl. 8 BauR1-287/1/1985, betreffend die Anordnung feuerpolizeilicher Maßnahmen (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Richteramtsanwärter Dr. Spira, über die Beschwerde des S in römisch fünf, vertreten durch Dr. Wilfried Piesch, Rechtsanwalt in Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. April 1986, Zl. 8 BauR1-287/1/1985, betreffend die Anordnung feuerpolizeilicher Maßnahmen (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 2. Mai 1985 beantragte die beschwerdeführende Partei beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 18 ff der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 13/1959, (FPO) zur Klarstellung, ob das Bezirksaltersheim F (Baubewilligung aus 1950 mit Um- und Zubauten, zuletzt 1976) den feuerpolizeilichen Vorschriften entspreche.Mit Schreiben vom 2. Mai 1985 beantragte die beschwerdeführende Partei beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Durchführung eines Verfahrens nach den Paragraphen 18, ff der Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1959,, (FPO) zur Klarstellung, ob das Bezirksaltersheim F (Baubewilligung aus 1950 mit Um- und Zubauten, zuletzt 1976) den feuerpolizeilichen Vorschriften entspreche.
Nach Durchführung einer Feuerbeschau am 20. Mai 1985 ordnete der Bürgermeister mit Bescheid vom 11. Juni 1985 in Stattgebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Wiederholung der Feuerbeschau, verbunden mit einer neuerlichen mündlichen Verhandlung, an.
An der neuerlichen Feuerbeschau mit Verhandlung vom 1. Juli 1985 nahmen u. a. ein Brandschutzsachverständiger des Landesfeuerwehrinspektorates (Amtssachverständiger), der zuständige Rauchfangkehrermeister sowie der Gemeindefeuerwehrkommandant teil. Der Amtssachverständige führte im wesentlichen aus, das Altenwohnheim bestehe aus einem alten, in Ostwestrichtung verlaufenden zweigeschossigen Gebäudekomplex (ca. 61 x 14 m) und einem in Nordsüdrichtung verlaufenden neueren Gebäudekomplex (ca. 35 x 15 m), welche durch einen ebenerdig ausgeführten Zwischentrakt (ca. 14 x 10,5 m; Speisesaal mit Verbindungsgang) verbunden seien. Im alten Trakt seien im Keller Küche mit Nebenräumen, Ölfeuerung, Aufenthaltsräume, Kapelle und Wohnung des Hausmeisters, im Erd- und Obergeschoß 59 Schlafräume, 2 Lese- und Sanitärräume, im ausgebauten Dachgeschoß 7 Räume, aufgeschlossen durch zwei offene Stiegenhäuser mit Mittelgang in jedem Geschoß; im neuen Trakt: im Keller verschiedene Nebenräume, im Erdgeschoß Büro, Speiseraum und Personalwohnungen, im 1. und
2. Obergeschoß je 15 Zimmer, offenes Stiegenhaus in der Mitte des Gebäudes mit Aufzug in Spindel der Stiege. Im gesamten Objekt gebe es keine Brandabschnitte. Die Stiegenhäuser würden im Brandfall wie Schächte wirken und eine rasche Verqualmung des ganzen Gebäudes bedingen. Das Heim sei mit 106 (gebrechlichen) Personen belegt, sodaß mit einer raschen Evakuierung nicht zu rechnen sei. Auf Grund der Bausubstanz, der Widmung als Altenheim und der hohen Personendichte würde sich ein Brand relativ rasch ausbreiten, insbesondere eine Brandfrüherkennung auf Grund der Größe des Komplexes erst spät erfolgen. Der Mißstand der offenen, zur raschen Verqualmung führenden Stiegenhäuser könnte durch ihre rauchdichte Konstruktion beseitigt werden, d. h.: rauchdichte, selbstschließende Türkonstruktion der Verbindungsöffnungen zwischen den einzelnen Stiegenhäusern und den Aufschließungsgängen. Falls die Brandschutzabschlüsse aus organisatorischen Gründen ständig offen gehalten werden müßten, bestehe die Möglichkeit, die Türkonstruktionen mit Schließeinrichtungen auszustatten, die im Brandfall, gesteuert über automatische Brandrauchmelder, selbsttätig schließen. Darüber hinaus bedürfe es einer Notbeleuchtung. Zur raschen Brandentdeckung sei eine Brandmeldeanlage zu installieren. Sie sei nach den Richtlinien TRVB S 123, herausgegeben vom
österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichischen Brandverhütungsstellen, auszuführen. Sie müsse die Stiegenhäuser, die Flucht- und die Verkehrswege sowie die brandgefährdeten Räume (Heiz-, E-Verteiler-, Bügelraum) sowie die größeren Aufenthaltsräume, wie Speise-, Fernseh- und Leseraum und Kapelle, mit automatischen Rauchmeldern überwachen und im Gefahrenfall dies einer ständig besetzten Stelle melden. Sollten die Stiegenhäuser nicht rauchdicht abgetrennt werden, so müsse eine Brandmeldeanlage, die als Vollschutz auszuführen sei, zusätzlich auch in allen Wohnräumen installiert werden. Für die Maßnahme der ersten und erweiterten Löschhilfe sei in jedem Stiegenhaus eine Steigleitung, ausgelegt für Prüfdruck von 15 bar und mit einem Durchmesser von mindestens 50 mm, angeschlossen an die Ortswasserleitung, zu installieren. Im Erd- und Obergeschoß des alten Traktes sowie in den Obergeschossen seien Wandhydrantenkästen, ausgestattet mit formbeständigen Druckschläuchen (Mindestlänge 20 m) und absperrbarem Strahlrohr zu installieren und an die Steigleitung anzuschließen (§ 4 Z. 2 der DVO zur FPO). Es seien unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Bodenfläche im alten Trakt je Geschoß 2 sowie im neuen Trakt imösterreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichischen Brandverhütungsstellen, auszuführen. Sie müsse die Stiegenhäuser, die Flucht- und die Verkehrswege sowie die brandgefährdeten Räume (Heiz-, E-Verteiler-, Bügelraum) sowie die größeren Aufenthaltsräume, wie Speise-, Fernseh- und Leseraum und Kapelle, mit automatischen Rauchmeldern überwachen und im Gefahrenfall dies einer ständig besetzten Stelle melden. Sollten die Stiegenhäuser nicht rauchdicht abgetrennt werden, so müsse eine Brandmeldeanlage, die als Vollschutz auszuführen sei, zusätzlich auch in allen Wohnräumen installiert werden. Für die Maßnahme der ersten und erweiterten Löschhilfe sei in jedem Stiegenhaus eine Steigleitung, ausgelegt für Prüfdruck von 15 bar und mit einem Durchmesser von mindestens 50 mm, angeschlossen an die Ortswasserleitung, zu installieren. Im Erd- und Obergeschoß des alten Traktes sowie in den Obergeschossen seien Wandhydrantenkästen, ausgestattet mit formbeständigen Druckschläuchen (Mindestlänge 20 m) und absperrbarem Strahlrohr zu installieren und an die Steigleitung anzuschließen (Paragraph 4, Ziffer 2, der DVO zur FPO). Es seien unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Bodenfläche im alten Trakt je Geschoß 2 sowie im neuen Trakt im
1. und 2. Obergeschoß je 1 Wandhydrant erforderlich. Der Gemeindefeuerwehrkommandant schloß sich dem Gutachten des Brandschutzsachverständigen an. Die beschwerdeführende Partei verwies darauf, daß es sich bei der Forderung um rauchdichte Türkonstruktionen bzw. Notbeleuchtung um baurechtliche Vorhaben handle, jedoch die Gebäude seinerzeit ohne diese bewilligt worden seien. Für eine nachträgliche Änderung fehle die Rechtsgrundlage. Die Brandmeldeanlage sowie die Wandhydranten würden auf die DVO zur FPO, LGBl. Nr. 29/1980, gestützt. Eine Rückwirkung auf die schon vorher bestehenden Gebäude sei nicht zulässig.1. und 2. Obergeschoß je 1 Wandhydrant erforderlich. Der Gemeindefeuerwehrkommandant schloß sich dem Gutachten des Brandschutzsachverständigen an. Die beschwerdeführende Partei verwies darauf, daß es sich bei der Forderung um rauchdichte Türkonstruktionen bzw. Notbeleuchtung um baurechtliche Vorhaben handle, jedoch die Gebäude seinerzeit ohne diese bewilligt worden seien. Für eine nachträgliche Änderung fehle die Rechtsgrundlage. Die Brandmeldeanlage sowie die Wandhydranten würden auf die DVO zur FPO, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1980,, gestützt. Eine Rückwirkung auf die schon vorher bestehenden Gebäude sei nicht zulässig.
Der Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft V gab am 8. Juli 1985 das Ausmaß der Grundrißflächen des gesamten Komplexes (alter und neuer Trakt) bekannt.Der Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft römisch fünf gab am 8. Juli 1985 das Ausmaß der Grundrißflächen des gesamten Komplexes (alter und neuer Trakt) bekannt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. August 1985 wurden gemäß § 22 Abs. 1 FPO zur Herstellung des den Bestimmungen der FPO entsprechenden Zustandes des Altenwohnheims folgende feuerpolizeiliche Maßnahmen angeordnet:Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. August 1985 wurden gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FPO zur Herstellung des den Bestimmungen der FPO entsprechenden Zustandes des Altenwohnheims folgende feuerpolizeiliche Maßnahmen angeordnet:
"1. Gemäß § 4 Z. 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. 4. 1980, Zl. ...... , mit welcher die Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen "1. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. 4. 1980, Zl. ...... , mit welcher die Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen
festgelegt werden, ist eine Vollschutzbrandmeldeeinrichtung ......
Folgte man nun der Auffassung des Vorstellungswerbers, dann würde
sich diese Anordnung als überflüssig erweisen ...... Der
Auffassung des Vorstellungswerbers steht aber auch die Bestimmung
entgegen, wonach der Bürgermeister außerdem alle sonstigen
Umstände zu erheben hat, die für die Feuersicherheit und die
Brandbekämpfung von Bedeutung sind. ..... Die feuerpolizeilichen
Vorschriften sind daher darauf ausgerichtet, Voraussetzungen zu
schaffen, um einerseits der Gefahr des Entstehens eines Brandes
wirksam begegnen und andererseits das Ausbreiten eines Brandes mit
größtmöglicher Wirksamkeit bekämpfen zu können. .... Die
größtmögliche Effektivität bei der Brandbekämpfung kann nur
erreicht werden, wenn die hiefür jeweils vorhandenen modernsten
Mittel - auch auf diesem Gebiet ist ein stetiger technischer
Fortschritt festzustellen - angewendet werden. ..... Es mag
durchaus zutreffen, daß die Durchführung der vorgeschriebenen
Maßnahmen zu einer zumindest zeitweiligen Beeinträchtigung des
'Betriebsablaufes' führen kann. Wenn jedoch ..... die Interessen
der Sicherheit und Gesundheit die Durchführung solcher Maßnahmen
gebieten - das kann der Vorstellungswerber nicht mit Ernst in
Abrede stellen -, dann vermag die Beeinträchtigung des
Betriebsablaufes in keiner Weise ein stichhaltiges Argument gegen
diese Maßnahme darstellen."
....
i) ob der Verpflichtung auf Grund des § 27 und der hiezu ergangenen Verordnungen und Bescheide hinsichtlich der Anbringung und Bereithaltung von Löscheinrichtungen, Löschmitteln und Brandmeldeeinrichtungen entsprochen wurde. i) ob der Verpflichtung auf Grund des Paragraph 27 und der hiezu ergangenen Verordnungen und Bescheide hinsichtlich der Anbringung und Bereithaltung von Löscheinrichtungen, Löschmitteln und Brandmeldeeinrichtungen entsprochen wurde.
§ 27 Paragraph 27
§ 22 Paragraph 22
....."
"Verordnung der Landesregierung vom 15. April 1980, Zl. Präs- 93/1/1980, LGBl. Nr. 29/1980, mit welcher die Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen festgelegt werden (ergangen auf Grund des § 27 Abs. 2 und 3 FPO):"Verordnung der Landesregierung vom 15. April 1980, Zl. Präs- 93/1/1980, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1980,, mit welcher die Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen festgelegt werden (ergangen auf Grund des Paragraph 27, Absatz 2 und 3 FPO):
§ 4 Paragraph 4
In öffentlichen Gebäuden sind jedenfalls folgende
Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen
anzubringen und bereitzuhalten:
.....
2. In Krankenanstalten, Altersheimen, Pflegeanstalten, Sanatorien und Kuranstalten: Je Geschoß ist für die ersten 100 m2 Bodenfläche ein und für je weitere 200 m2 Bodenfläche ein weiteres
Kleinlöschgerät bereitzuhalten. .... Bei einer Geschoßfläche von
über 400 m2 ist für je 400 m2 Bodenfläche ein Wandhydrant mit Schlauch und Strahlrohr anzubringen. In Gebäuden mit mehr als 4 Geschossen oder mit einer Gesamtbodenfläche von mehr als 800 m2 ist eine Steigleitung mit mindestens 50 mm Durchmesser, mit Anschluß für Schlauchleitungen der Feuerwehr, sowie eine Brandmeldeeinrichtung anzubringen."
Sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde haben sich bereits ausführlich damit auseinandergesetzt, daß die feuerpolizeilichen Vorschriften unabhängig davon, wann die Errichtung der Gebäude baubehördlich bewilligt worden ist, zur Anwendung zu gelangen haben. Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis diese Rechtsansicht. Enthalten doch weder die FPO noch die genannte DVO irgendwelche Regelungen (z. B. Übergangsbestimmung en), aus denen sich ableiten läßt, daß die hier maßgebenden Bestimmungen nur für neue bauliche Maßnahmen bedeutsam sind. Vielmehr sind sie nach ihrer Tatbestandswirkung sowohl auf alte als auch auf neue Gebäude anwendbar. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus § 22 Abs. 1 FPO keineswegs, daß ein Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle nur möglich sei, wenn "vorher entsprechende Bescheide über die Errichtung verschiedener Anlagen erflossen sind", also lediglich die Beseitigung einer mangelhaften Bescheiderfüllung angeordnet werden dürfe (vgl. im übrigen § 27 Abs. 4 FPO in Verbindung mit der DVO).Sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde haben sich bereits ausführlich damit auseinandergesetzt, daß die feuerpolizeilichen Vorschriften unabhängig davon, wann die Errichtung der Gebäude baubehördlich bewilligt worden ist, zur Anwendung zu gelangen haben. Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis diese Rechtsansicht. Enthalten doch weder die FPO noch die genannte DVO irgendwelche Regelungen (z. B. Übergangsbestimmung en), aus denen sich ableiten läßt, daß die hier maßgebenden Bestimmungen nur für neue bauliche Maßnahmen bedeutsam sind. Vielmehr sind sie nach ihrer Tatbestandswirkung sowohl auf alte als auch auf neue Gebäude anwendbar. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus Paragraph 22, Absatz eins, FPO keineswegs, daß ein Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle nur möglich sei, wenn "vorher entsprechende Bescheide über die Errichtung verschiedener Anlagen erflossen sind", also lediglich die Beseitigung einer mangelhaften Bescheiderfüllung angeordnet werden dürfe vergleiche , im übrigen Paragraph 27, Absatz 4, FPO in Verbindung mit der DVO).
Mit dem Hinweis auf § 34 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes ist für die beschwerdeführende Partei schon deshalb nichts zu gewinnen, weil vorliegend die Bestimmungen der FPO und ihrer DVO zur Anwendung zu gelangen haben, wobei von den Gemeindebehörden und der belangten Behörde bereits zutreffend dargelegt wurde, daß gegenständlich keine Interessenabwägung vorgenommen werden könne, sondern die Interessen des Feuerschutzes nicht zuließen, ein Altersheim in einem Zustand zu belassen, der dem geforderten Brandschutz widerspreche. Inwiefern bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen eine fachgerechte Sozialhilfe nicht mehr gewährleistet sei, wurde überdies von der beschwerdeführenden Partei in keiner Weise konkretisiert.Mit dem Hinweis auf Paragraph 34, Absatz 3, des Sozialhilfegesetzes ist für die beschwerdeführende Partei schon deshalb nichts zu gewinnen, weil vorliegend die Bestimmungen der FPO und ihrer DVO zur Anwendung zu gelangen haben, wobei von den Gemeindebehörden und der belangten Behörde bereits zutreffend dargelegt wurde, daß gegenständlich keine Interessenabwägung vorgenommen werden könne, sondern die Interessen des Feuerschutzes nicht zuließen, ein Altersheim in einem Zustand zu belassen, der dem geforderten Brandschutz widerspreche. Inwiefern bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen eine fachgerechte Sozialhilfe nicht mehr gewährleistet sei, wurde überdies von der beschwerdeführenden Partei in keiner Weise konkretisiert.
Letztlich vermag auch die Rüge der beschwerdeführenden Partei, es hätte der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen bedurft, nicht durchzuschlagen. Die Erstbehörde hat vielmehr bei der am 1. Juli 1985 durchgeführten Feuerbeschau alle jene Personen beigezogen, die § 20 Abs. 4 und 5 FPO vorschreibt, wie der Sachverhaltsdarstellung entnommen werden kann. Dem ausführlichen Befund und Gutachten des Brandschutzsachverständigen, dem sich auch der Gemeindefeuerwehrkommandant vollinhaltlich angeschlossen hat, ist die beschwerdeführende Partei im ganzen Verwaltungsverfahren - auch die Beschwerde läßt diesbezüglich jedes konkrete Vorbringen vermissen - nicht wirksam entgegengetreten, sondern hat vor allem den Standpunkt vertreten, es handle sich um einen Altbestand, auf den die neuen feuerpolizeilichen Bestimmungen nicht angewendet werden könnten. Es bestand daher für die belangte Behörde keine Veranlassung zur Beiziehung eines anderen Sachverständigen.Letztlich vermag auch die Rüge der beschwerdeführenden Partei, es hätte der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen bedurft, nicht durchzuschlagen. Die Erstbehörde hat vielmehr bei der am 1. Juli 1985 durchgeführten Feuerbeschau alle jene Personen beigezogen, die Paragraph 20, Absatz 4, und 5 FPO vorschreibt, wie der Sachverhaltsdarstellung entnommen werden kann. Dem ausführlichen Befund und Gutachten des Brandschutzsachverständigen, dem sich auch der Gemeindefeuerwehrkommandant vollinhaltlich angeschlossen hat, ist die beschwerdeführende Partei im ganzen Verwaltungsverfahren - auch die Beschwerde läßt diesbezüglich jedes konkrete Vorbringen vermissen - nicht wirksam entgegengetreten, sondern hat vor allem den Standpunkt vertreten, es handle sich um einen Altbestand, auf den die neuen feuerpolizeilichen Bestimmungen nicht angewendet werden könnten. Es bestand daher für die belangte Behörde keine Veranlassung zur Beiziehung eines anderen Sachverständigen.
Des weiteren wird bemerkt, daß der Brandschutzsachverständige ohnehin in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht hat, es könne im Falle des Einbaues von rauchdichten Türkonstruktionen zwecks Trennung der Stiegenhäuser und Aufschließungsgänge auf den Einbau von kostenintensiven, automatischen Brandmeldeeinrichtungen in sämtlichen Wohnräumen verzichtet werden, da dadurch ein gleichartiger Schutz getroffen werde, doch ist die beschwerdeführende Partei dem mit dem Hinweis, daß ihr solche in den baurechtlichen Vorschriften begründete Änderungen nicht aufgetragen werden könnten, entgegengetreten. Sollte allerdings eine solche bauliche Maßnahme von der beschwerdeführenden Partei dennoch gesetzt werden, so würde dies eine Änderung der Sachlage bedeuten, die Anlaß für eine neue Entscheidung böte.
Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abwies.
Da es somit der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ist, die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da es somit der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ist, die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf diese Entscheidung hatte auch ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entfallen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 16. Oktober 1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060152.X00Im RIS seit
26.02.2020Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020