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AbgabenverfahrenNorm
BAO §207 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des Dkfm. HK in G, vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, Glacisstraße 69, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. August 1987, Zl. 11.252/187-I 1/87, betreffend Rückforderung von Bundesmineralölsteuervergütungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in dem in Beschwerde gezogenen Umfang, das ist soweit mit ihm "festgestellt" wird, daß dem Beschwerdeführer "für die Jahre 1976 - 1980 kein Anspruch auf Bundesmineralölsteuervergütung zusteht", bzw. soweit hiemit die auf diesen Zeitraum entfallenden Bundesmineralölsteuervergütungen zurückgefordert werden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde unter anderem festgestellt, daß dem Beschwerdeführer für die Jahre 1976 bis 1980 kein Anspruch auf Bundesmineralölsteuervergütun gen zusteht. Die der Höhe nach für die einzelnen Jahre betragsmäßig ausgewiesenen Bundesmineralölsteuervergütungen wurden unter einem zurückgefordert. Mit gleichartiger Formulierung forderte die belangte Behörde mit diesem Bescheid weiters die Bundesmineralölsteuervergütung für das Jahr 1981 und die Mineralölsteuervergütungen für die Jahre 1982 bis 1986 in ebenfalls betragsmäßig bestimmter Höhe zurück. Begründend heißt es in diesem Bescheid im wesentlichen, dem Beschwerdeführer seien auf Grund einer Doppelmeldung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb in der Gemeinde S (irrtümlich) zwei Betriebsnummern zugeordnet und seit Jahren auch Bundesmineralölsteuer- und Mineralölsteuervergütungen im doppelten Ausmaß gewährt worden. Da auf Grund des Ergebnisses der im Amtshilfeweg durch das Finanzamt L am 11. und 18. Mai 1987 durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Bevollmächtigten feststehe, daß ein Hinterziehungsfall im Sinne des § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz 1959 vorliege, sei die gemäß § 207 BAO für solche Fälle zehnjährige Bemessungsverjährungsfrist anzuwenden gewesen. Nach der Sachlage hätte nämlich der Beschwerdeführer wissen müssen, daß er unter der auf seinen Namen lautenden Betriebsnummer 6258441/000 keine Mineralölsteuer- bzw. Bundesmineralölsteuervergütungen hätte annehmen dürfen.
Mit Beschluß vom 27. November 1987, B 1091/87-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer vor diesem Gerichtshof erhobenen Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht ihrem Inhalt nach - ohne eine ausdrückliche Charakterisierung der behaupteten Rechtsverletzung vorzunehmen - sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Rückforderung der in Rede stehenden Abgabenvergütungen für Zeiträume, die nur bei Anwendung der zehnjährigen anstelle der grundsätzlich fünfjährigen Bemessungsverjährungsfrist noch nicht verjährt sind, in seinen Rechten verletzt. In seinem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz stellt der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich klar, die belangte Behörde hätte "davon ausgehen müssen, daß die Rückforderung für die Jahre 1976 - 1980 verjährt ist". Die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft daher den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der Jahre 1976 bis 1980. Der angefochtene Spruchteil ist vom übrigen Spruchinhalt trennbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 57 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1981 - MinStG 1981, BGBl. Nr. 597, ist das Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl. Nr. 67/1966, i.d.F. der Bundesgesetze BGBl. Nr. 372/1970, 493/1972, 3/1975, 143/1976, 624/1976, 631/1978, 271/1980 und 163/1981 mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer Kraft getreten. Es ist jedoch weiterhin auf Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 1982 entstanden ist, ...., dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb vor dem 1. Jänner 1982 stattgefunden hat oder für das eine Bundesmineralölsteuervergütung zu Unrecht oder aber an eine Person geleistet wurde, die darauf keinen Anspruch hat.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundesmineralölsteuergesetzes - BMinStG, BGBl. Nr. 67/1966, i.d.F. BGBl. Nr. 624/1976, sind zu Unrecht vergütete Bundesmineralölsteuerbeträge dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zurückzuzahlen. Gemäß Abs. 4 der eben zitierten Gesetzesstelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei der Besorgung der Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
Für die Erhebung der Bundesmineralölsteuer gelten gemäß § 3 BMinStG sinngemäß die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1959 in seiner jeweils geltenden Fassung.
Auf Grund der angeführten Bestimmungen in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 49 BAO hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei der Rückforderung von Bundesmineralölsteuerverg ütungen die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 151/1980 beträgt die Verjährungsfrist im allgemeinen fünf Jahre und bei hinterzogenen Abgaben und Beiträgen zehn Jahre. Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle verjährt das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen in fünf Jahren.
Abs. 4 der eben zitierten Gesetzesstelle in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 151/1980 lautete wie folgt:
Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht, die Rückzahlung zu Unrecht zuerkannter Abgabenvergütungen anzufordern, verjährt in fünf Jahren.
§ 207 Abs. 4 BAO wurde daher durch die in Rede stehende Gesetzesnovelle - ohne Veränderung der Verjährungsfrist - lediglich der Terminologie des § 2 lit. a leg. cit. angepaßt (vgl. hiezu auch Stoll, Handbuch zur Bundesabgabenordnung, S 490).
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht lediglich in Streit, ob im Beschwerdefall die fünf- oder zehnjährige Bemessungsverjährungsfrist anzuwenden ist.
Aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 207 Abs. 2 und 4 BAO unter Berücksichtigung der Reihenfolge dieser Absätze ergibt sich, daß die zehnjährige Bemessungsverjährungsfrist auf hinterzogene Abgabenvergütungen ganz allgemein keine Anwendung findet. Die seinerzeit im Großkommentar zur BAO von Reeger-Stoll, S 688, vertretene gegenteilige, jedoch in der Handausgabe der BAO von Stoll nicht wiederholte Rechtsansicht stützt sich auf die durch § 3 Abs. 1 BAO erfolgte Einbeziehung u. a. der Abgabenvergütungen in den Begriff der Abgaben im Sinne dieses Gesetzes, übersieht jedoch, daß die Spezialregelung des § 207 Abs. 4 leg. cit. eine Auslegung ausschließt, nach der die dort geregelten Fälle zugleich auch von der Regelung des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle mitumfaßt erscheinen.
Auf Grund des Gesagten mußte der angefochtene Bescheid in seinem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, wie erwähnt vom übrigen Spruchinhalt trennbaren Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Umsatzsteuer ist in den pauschalierten Sätzen dieser Verordnung bereits berücksichtigt. Stempelgebührenersatz war nur hinsichtlich der zur Beschwerdeführung notwendigen Unterlagen zuzuerkennen.
Wien, am 22. September 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170006.X00Im RIS seit
26.02.2020Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020