RS Vwgh 2019/12/30 Ra 2019/01/0260

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Veröffentlicht am 30.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Rechtssatz

Wäre die Zurückweisung der Revision (wegen Versäumung der Einbringungsfrist) auch nach Mängelverbesserung auszusprechen gewesen, ist es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des der Revision anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen (vgl. etwa VwGH 8.4.2014, Fr 2014/20/0005, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010260.L01

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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