RS Vwgh 2020/1/7 Fr 2019/03/0006

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Veröffentlicht am 07.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGG §46 Abs2
VwGG §46 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §30
VwGVG 2014 §34 Abs2 Z1

Rechtssatz

Enthält der Beschluss des VwG fälschlich die Angabe, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei, und wurde die Revisionsfrist deshalb versäumt, so sieht § 46 Abs. 2 VwGG vor, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 VwGG - zu bewilligen ist. Das Gesetz räumt demnach ausdrücklich einen Rechtsbehelf gegen eine insoweit unrichtige Belehrung im Sinne des § 30 VwGVG 2014 ein. Vor diesem Hintergrund besteht auch für eine "teleologische Reduktion" der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 dahin, dass die Entscheidungspflicht des VwG nicht unterbrochen werde, wenn die Aussetzung des Verfahrens vom VwG "trotz Nichtvorliegens einer Vorfrage im Sinne des § 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 38 AVG mit Beschluss verfügt wird und das VwG das Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluss in seiner Rechtsmittelbelehrung ausschließt", kein Raum (VwGH 30.4.2019, Fr 2019/10/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019030006.F02

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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