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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Rechtssatz
Enthält der Beschluss des VwG fälschlich die Angabe, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei, und wurde die Revisionsfrist deshalb versäumt, so sieht § 46 Abs. 2 VwGG vor, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 VwGG - zu bewilligen ist. Das Gesetz räumt demnach ausdrücklich einen Rechtsbehelf gegen eine insoweit unrichtige Belehrung im Sinne des § 30 VwGVG 2014 ein. Vor diesem Hintergrund besteht auch für eine "teleologische Reduktion" der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 dahin, dass die Entscheidungspflicht des VwG nicht unterbrochen werde, wenn die Aussetzung des Verfahrens vom VwG "trotz Nichtvorliegens einer Vorfrage im Sinne des § 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 38 AVG mit Beschluss verfügt wird und das VwG das Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluss in seiner Rechtsmittelbelehrung ausschließt", kein Raum (VwGH 30.4.2019, Fr 2019/10/0005).Enthält der Beschluss des VwG fälschlich die Angabe, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei, und wurde die Revisionsfrist deshalb versäumt, so sieht Paragraph 46, Absatz 2, VwGG vor, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG - zu bewilligen ist. Das Gesetz räumt demnach ausdrücklich einen Rechtsbehelf gegen eine insoweit unrichtige Belehrung im Sinne des Paragraph 30, VwGVG 2014 ein. Vor diesem Hintergrund besteht auch für eine "teleologische Reduktion" der Anwendbarkeit des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 dahin, dass die Entscheidungspflicht des VwG nicht unterbrochen werde, wenn die Aussetzung des Verfahrens vom VwG "trotz Nichtvorliegens einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 38, AVG mit Beschluss verfügt wird und das VwG das Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluss in seiner Rechtsmittelbelehrung ausschließt", kein Raum (VwGH 30.4.2019, Fr 2019/10/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019030006.F02Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020