TE Vwgh Beschluss 2020/1/14 Ra 2019/07/0111

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §26 Abs5
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der C-gesellschaft m.b.H. in D, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Hauptplatz 9/2/13, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 16. September 2019, Zl. E B04/10/2019.001/006, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Burgenland; mitbeteiligte Partei: Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland in 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 74), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 2019, mit dem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung einer näher bezeichneten Wasserversorgungsanlage erteilt worden war, zurück. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.

2 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 beantragte die revisionswerbende Partei beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen diesen Beschluss.

3 Mit Beschluss vom 8. November 2019, Ra 2019/07/0111-2, wies der Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Bedachtnahme auf die mangelnde Begründung über die Zulässigkeit der Revision aussichtslos erscheine.

4 Dieser Beschluss wurde der revisionswerbenden Partei nachweislich am 18. November 2019 zugestellt.

5 In weiterer Folge erhob die revisionswerbende Partei mit einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Schriftsatz Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. 6 Dieser Schriftsatz wurde am 30. Dezember 2019 zur Post gegeben und langte am 31. Dezember 2019 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

7 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß § 26 Abs. 5 VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des § 26 VwGG sinngemäß anzuwenden.

8 Im Revisionsfall wurde der abweisende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Verfahrenshilfe der revisionswerbenden Partei laut Zustellnachweis am 18. November 2019 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Revisionsfrist, die mit Ablauf des 30. Dezember 2019 endete. An diesem Tag wurde die an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Revision zur Post gegeben.

9 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt. War die Revisionsfrist schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden (vgl. VwGH 9.10.2019, Ra 2018/06/0257; 26.11.2015, Ra 2015/07/0151, jeweils mwN).

10 Die gegenständliche Revision wurde zwar rechtzeitig, jedoch entgegen der Anordnung des § 25a Abs. 5 VwGG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Da sie bei diesem erst am 31. Dezember 2019 - und somit bereits außerhalb der Revisionsfrist - einlangte, war eine fristwahrende Weiterleitung an das Verwaltungsgericht nicht mehr möglich.

11 Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070111.L00

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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