TE Vwgh Erkenntnis 2020/1/23 Ra 2018/07/0443

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1460
ABGB §1461
ABGB §1465
ABGB §1477
AgrVG §1
AVG §1
AVG §3 Z2
FlVfGG §15
FlVfGG §35
FlVfGG §36 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007
FlVfLG Tir 1996 §36a
FlVfLG Tir 1996 §36b
FlVfLG Tir 1996 §36c
FlVfLG Tir 1996 §36d
FlVfLG Tir 1996 §36e
FlVfLG Tir 1996 §36f
FlVfLG Tir 1996 §36g
FlVfLG Tir 1996 §36h
FlVfLG Tir 1996 §36i
FlVfLG Tir 1996 §36j
FlVfLG Tir 1996 §36k
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
FlVfLGNov Tir 2010
IPRG §31
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Gemeinde H, vertreten durch Dr. Andreas Brugger in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. Juli 2018, Zl. LVwG- 2018/35/1390-4, betreffend Anträge nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Gemeindegutsagrargemeinschaft S, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Behebung der Spruchpunkte I und II des Bescheides der belangten Behörde vom 22. Mai 2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Behebung der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides der belangten Behörde vom 22. Mai 2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der revisionswerbenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Regulierungsgebiet der mitbeteiligten Agrargemeinschaft besteht einerseits aus der auf österreichischem Staatgebiet befindlichen S-Alm und anderseits aus der auf deutschem Staatsgebiet befindlichen Oberen M-Alpe (auch: M-Alpe). 2 Die revisionswerbende Gemeinde hatte die Obere M-Alpe mit Kaufvertrag vom 21. März 1866 erworben. Im Vorfeld eines im Jahr 1977 eingeleiteten Regulierungsverfahrens der mitbeteiligten Agrargemeinschaft erklärte sie sich (als Mitglied der Agrargemeinschaft) mit der Regulierung auch der Oberen M-Alpe, die von Viehhaltern aus der Gemeinde bestoßen worden war, unter näher genannten Bedingungen einverstanden.

3 Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29. April 1980 wurde die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte erlassen; in diesem Bescheid findet sich u.a. die Feststellung, dass auch die in Deutschland gelegenen Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke seien und im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden. Weil die Eintragung des Eigentumsrechtes der Agrargemeinschaft im deutschen Grundbuch alleine auf Grundlage des Bescheides der Agrarbehörde nicht erwirkt werden konnte, erfolgte diese schließlich auf Basis eines zwischen Vertretern der Gemeinde und der Agrargemeinschaft geschlossenen Überlassungsvertrages vom 19. Dezember 1984. 4 Mit Bescheid vom 26. März 1991 erließ die Agrarbehörde den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft, in dem die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft und die Qualifikation des gesamten Regulierungsgebietes als agrargemeinschaftliche Grundstücke neuerlich ausgesprochen wurden. 5 Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 16. Jänner 2013 wurde im Instanzenzug festgestellt, dass der in Österreich befindliche Teil des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetze s 1996 (TFLG 1996) darstellt. Eine Feststellung über den in Deutschland befindlichen Teil des Regulierungsgebietes wurde in diesem Verfahren nicht getroffen.3 Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29. April 1980 wurde die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte erlassen; in diesem Bescheid findet sich u.a. die Feststellung, dass auch die in Deutschland gelegenen Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke seien und im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden. Weil die Eintragung des Eigentumsrechtes der Agrargemeinschaft im deutschen Grundbuch alleine auf Grundlage des Bescheides der Agrarbehörde nicht erwirkt werden konnte, erfolgte diese schließlich auf Basis eines zwischen Vertretern der Gemeinde und der Agrargemeinschaft geschlossenen Überlassungsvertrages vom 19. Dezember 1984. 4 Mit Bescheid vom 26. März 1991 erließ die Agrarbehörde den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft, in dem die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft und die Qualifikation des gesamten Regulierungsgebietes als agrargemeinschaftliche Grundstücke neuerlich ausgesprochen wurden. 5 Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 16. Jänner 2013 wurde im Instanzenzug festgestellt, dass der in Österreich befindliche Teil des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetze s 1996 (TFLG 1996) darstellt. Eine Feststellung über den in Deutschland befindlichen Teil des Regulierungsgebietes wurde in diesem Verfahren nicht getroffen.

6 Zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde bestehen nunmehr Auffassungsunterschiede über die Qualifikation des in Deutschland befindlichen Teils des Regulierungsgebietes und damit insbesondere das Schicksal des für die Verpachtung eines Teils der dort gelegenen Sennhütte erzielten Bestandzinses. Die Agrargemeinschaft beantragte mit Schreiben vom 10. April 2018 bei der belangten Behörde die Erlassung eines Bescheides über die Aufteilung der Finanzgebarung zwischen dem atypischen Gemeindegutsanteil (auf österreichischem Territorium) und dem - ihrer Ansicht nach - gemeindegutsfreien Teil (auf deutschem Territorium).

7 Im Zuge dieses Verfahrens stellte die Gemeinde am 26. April 2018 folgende (nunmehr verfahrensgegenständliche) Feststellungsanträge:

"Die Agrarbehörde möge feststellen, dass die ... für die in

Deutschland gelegene ...Alpe bezahlten Bestandszinse im Innenverhältnis (als Ausfluss ihres Anteilsrechtes) der Gemeinde ... zustehen";

"die Agrarbehörde möge den vom Ausschuss der

Gemeindegutsagrargemeinschaft ... beschlossenen

Jahresabschluss 2017 und Voranschlag 2018 in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 idgF aufheben";Jahresabschluss 2017 und Voranschlag 2018 in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 idgF aufheben";

"die Agrarbehörde wolle den in der Vollversammlung vom 17.04.2018 von der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaf t ... zu TOP 6.) gefassten Beschluss auf Entlastung des Kassiers ... in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 idgF aufheben"; "die Agrarbehörde wolle den in der Vollversammlung vom 17.04.2018 von der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaf t ... zu TOP 6.) gefassten Beschluss auf Entlastung des Kassiers ... in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 idgF aufheben";

"die Agrarbehörde wolle den von der Vollversammlung am 17.04.2018 zu TOP 7.) gefassten Beschluss, an den Obmann eine jährliche Entschädigung von EUR 363,36, den Schriftführer eine jährliche Entschädigung von EUR 218,02 und an den Kassier eine jährliche Entschädigung von EUR 363,36 auszuzahlen, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 idgF aufheben". 8 Mit Bescheid vom 22. Mai 2018 wies die belangte Behörde diese Anträge der Gemeinde im Einzelnen (gegliedert nach Spruchpunkten I. bis IV.) gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 als unbegründet ab. "die Agrarbehörde wolle den von der Vollversammlung am 17.04.2018 zu TOP 7.) gefassten Beschluss, an den Obmann eine jährliche Entschädigung von EUR 363,36, den Schriftführer eine jährliche Entschädigung von EUR 218,02 und an den Kassier eine jährliche Entschädigung von EUR 363,36 auszuzahlen, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 idgF aufheben". 8 Mit Bescheid vom 22. Mai 2018 wies die belangte Behörde diese Anträge der Gemeinde im Einzelnen (gegliedert nach Spruchpunkten römisch eins. bis römisch vier.) gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 als unbegründet ab.

9 Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Eigentumsübertragung hinsichtlich der in Deutschland befindlichen Liegenschaften von der Gemeinde an die Agrargemeinschaft nicht mittels Bescheides der Agrarbehörde, sondern mit dem Überlassungsvertrag vom 19. Dezember 1984 erfolgt sei. Für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 fehle es somit an einer maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzung. Die Konsequenz hieraus sei, dass Erträge aus den letztgenannten Grundstücken nicht als Substanzerlöse im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 zu sehen seien (Spruchpunkt I). Da der beschlossene Jahresabschluss 2017 und Voranschlag 2018 die Erlöse aus den in Deutschland befindlichen Liegenschaften der Agrargemeinschaft zuordne, stehe er mit dieser Rechtslage im Einklang (Spruchpunkt II). Die Beschlüsse auf Entlastung des Kassiers (Spruchpunkt III) und Auszahlung von Entschädigungen an Organe der Agrargemeinschaft (Spruchpunkt IV) seien Akte der genossenschaftlichen Rechtschöpfung, welche von der Agrarbehörde nicht unterbunden werden könnten.9 Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Eigentumsübertragung hinsichtlich der in Deutschland befindlichen Liegenschaften von der Gemeinde an die Agrargemeinschaft nicht mittels Bescheides der Agrarbehörde, sondern mit dem Überlassungsvertrag vom 19. Dezember 1984 erfolgt sei. Für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 fehle es somit an einer maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzung. Die Konsequenz hieraus sei, dass Erträge aus den letztgenannten Grundstücken nicht als Substanzerlöse im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu sehen seien (Spruchpunkt römisch eins). Da der beschlossene Jahresabschluss 2017 und Voranschlag 2018 die Erlöse aus den in Deutschland befindlichen Liegenschaften der Agrargemeinschaft zuordne, stehe er mit dieser Rechtslage im Einklang (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beschlüsse auf Entlastung des Kassiers (Spruchpunkt römisch drei) und Auszahlung von Entschädigungen an Organe der Agrargemeinschaft (Spruchpunkt römisch vier) seien Akte der genossenschaftlichen Rechtschöpfung, welche von der Agrarbehörde nicht unterbunden werden könnten.

10 Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

11 Mit Erkenntnis vom 30. Juli 2018 hob das Verwaltungsgericht die Spruchpunkte I und II des Bescheides vom 22. Mai 2018 wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.11 Mit Erkenntnis vom 30. Juli 2018 hob das Verwaltungsgericht die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides vom 22. Mai 2018 wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

12 Das Verwaltungsgericht führte zu Spruchpunkt I des Bescheides aus, dass die belangte Behörde zur Klärung der dort aufgeworfenen Frage nicht zuständig gewesen sei und verwies dazu auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur die rechtlichen Vorgänge hinsichtlich der auf österreichischem Gebiet gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln seien. Im Umkehrschluss fehle es der österreichischen Agrarbehörde an einer Zuständigkeit, über rechtliche Vorgänge zu entscheiden, welche im Ausland gelegene agrargemeinschaftliche Grundstücke betreffen.12 Das Verwaltungsgericht führte zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides aus, dass die belangte Behörde zur Klärung der dort aufgeworfenen Frage nicht zuständig gewesen sei und verwies dazu auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur die rechtlichen Vorgänge hinsichtlich der auf österreichischem Gebiet gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln seien. Im Umkehrschluss fehle es der österreichischen Agrarbehörde an einer Zuständigkeit, über rechtliche Vorgänge zu entscheiden, welche im Ausland gelegene agrargemeinschaftliche Grundstücke betreffen.

13 Die Klärung der Frage, wem Bestandzinse aus der Verpachtung in Deutschland gelegener Liegenschaften zukommen, falle somit nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Agrarbehörde. Auch die für diese Frage von der Behörde als entscheidend gewertete Vorfrage betreffend die Qualifikation der Grundstücke der Agrargemeinschaft sei nicht von der österreichischen Agrarbehörde zu lösen. Das TFLG 1996 regle in seinem § 33 Abs. 2 zwar die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Qualifikation von Grundstücken als agrargemeinschaftliche Grundstücke, biete aber keine Rechtsgrundlage für die Qualifikation von im Ausland gelegenen Grundstücken.13 Die Klärung der Frage, wem Bestandzinse aus der Verpachtung in Deutschland gelegener Liegenschaften zukommen, falle somit nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Agrarbehörde. Auch die für diese Frage von der Behörde als entscheidend gewertete Vorfrage betreffend die Qualifikation der Grundstücke der Agrargemeinschaft sei nicht von der österreichischen Agrarbehörde zu lösen. Das TFLG 1996 regle in seinem Paragraph 33, Absatz 2, zwar die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Qualifikation von Grundstücken als agrargemeinschaftliche Grundstücke, biete aber keine Rechtsgrundlage für die Qualifikation von im Ausland gelegenen Grundstücken.

14 Da die so begründete Unzuständigkeit der Behörde amtswegig wahrzunehmen sei, führe dies zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.14 Da die so begründete Unzuständigkeit der Behörde amtswegig wahrzunehmen sei, führe dies zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.

15 Dies betreffe ebenso Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, zumal der verfahrensgegenständliche und in der genannten Ausschusssitzung beschlossene Rechnungsabschluss für das Jahr 2017 und der Voranschlag für das Jahr 2018 ausschließlich die in Deutschland gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffe.15 Dies betreffe ebenso Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides, zumal der verfahrensgegenständliche und in der genannten Ausschusssitzung beschlossene Rechnungsabschluss für das Jahr 2017 und der Voranschlag für das Jahr 2018 ausschließlich die in Deutschland gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffe.

16 Zu Spruchpunkt IV des Bescheides (Beschluss über Auszahlung von Entschädigungen an Organe) bejahte das Verwaltungsgericht hingegen die Zuständigkeit der Agrarbehörde, da die betreffenden Organe für das gesamte Regulierungsgebiet und damit auch für in Österreich gelegene Liegenschaften bestellt seien und tätig würden. Die Satzung der Agrargemeinschaft sehe sowohl die Bestellung weiterer Funktionäre neben dem Obmann als auch die Gewährung von Entschädigungen an Funktionäre vor. In der Höhe der beschlossenen Entschädigung könne keine Rechtswidrigkeit, die wesentliche Interessen der Agrargemeinschaftsmitglieder verletze, erblickt werden. Ein bloßer Bagatellverstoß käme nach der Rechtsprechung als Aufhebungsgrund nicht in Betracht. Dass die Entschädigungen durch "Einnahmen aus der Substanz" finanziert werden sollten, ergebe sich aus dem Beschluss nicht; für Auszahlungen aus dem Substanzkonto bedürfte es ohnehin der Mitwirkung des Substanzverwalters. Eine Rechtswidrigkeit könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Entschädigungen ausschließlich im für die in Deutschland gelegenen Liegenschaften aufgestellten Voranschlag für 2018 enthalten seien, bestehe doch keine Zuständigkeit der österreichischen Agrarbehörde, über die Qualifikation der darin ausgewiesenen Einnahmen als Substanzerlöse zu entscheiden.16 Zu Spruchpunkt römisch vier des Bescheides (Beschluss über Auszahlung von Entschädigungen an Organe) bejahte das Verwaltungsgericht hingegen die Zuständigkeit der Agrarbehörde, da die betreffenden Organe für das gesamte Regulierungsgebiet und damit auch für in Österreich gelegene Liegenschaften bestellt seien und tätig würden. Die Satzung der Agrargemeinschaft sehe sowohl die Bestellung weiterer Funktionäre neben dem Obmann als auch die Gewährung von Entschädigungen an Funktionäre vor. In der Höhe der beschlossenen Entschädigung könne keine Rechtswidrigkeit, die wesentliche Interessen der Agrargemeinschaftsmitglieder verletze, erblickt werden. Ein bloßer Bagatellverstoß käme nach der Rechtsprechung als Aufhebungsgrund nicht in Betracht. Dass die Entschädigungen durch "Einnahmen aus der Substanz" finanziert werden sollten, ergebe sich aus dem Beschluss nicht; für Auszahlungen aus dem Substanzkonto bedürfte es ohnehin der Mitwirkung des Substanzverwalters. Eine Rechtswidrigkeit könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Entschädigungen ausschließlich im für die in Deutschland gelegenen Liegenschaften aufgestellten Voranschlag für 2018 enthalten seien, bestehe doch keine Zuständigkeit der österreichischen Agrarbehörde, über die Qualifikation der darin ausgewiesenen Einnahmen als Substanzerlöse zu entscheiden.

17 Auch zu Spruchpunkt III des Bescheides (Entlastung des Kassiers) bejahte das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der Agrarbehörde wegen der Tätigkeit des Kassiers für das gesamte Regulierungsgebiet. Soweit die Rechtswidrigkeit seiner Entlastung in der Beschwerde mit der Verwendung von Substanzeinnahmen für Funktionärsentschädigungen begründet wurde, verwies das Verwaltungsgericht auf seine Begründung zu Spruchpunkt IV des Bescheides, insbesondere wonach mangels Zuständigkeit österreichischer Agrarbehörden für die Qualifikation von Einnahmen aus den in Deutschland gelegenen Gebieten aus der Verwendung dieser Einnahmen auch keine von der Agrarbehörde aufzugreifende Rechtswidrigkeit liegen könne. Hinzu komme, dass für Auszahlungen nicht der Kassier, sondern der Obmann (allenfalls der Substanzverwalter) verantwortlich sei. Es fehle somit jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Entlastung des Kassiers rechtswidrig habe sein können.17 Auch zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides (Entlastung des Kassiers) bejahte das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der Agrarbehörde wegen der Tätigkeit des Kassiers für das gesamte Regulierungsgebiet. Soweit die Rechtswidrigkeit seiner Entlastung in der Beschwerde mit der Verwendung von Substanzeinnahmen für Funktionärsentschädigungen begründet wurde, verwies das Verwaltungsgericht auf seine Begründung zu Spruchpunkt römisch vier des Bescheides, insbesondere wonach mangels Zuständigkeit österreichischer Agrarbehörden für die Qualifikation von Einnahmen aus den in Deutschland gelegenen Gebieten aus der Verwendung dieser Einnahmen auch keine von der Agrarbehörde aufzugreifende Rechtswidrigkeit liegen könne. Hinzu komme, dass für Auszahlungen nicht der Kassier, sondern der Obmann (allenfalls der Substanzverwalter) verantwortlich sei. Es fehle somit jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Entlastung des Kassiers rechtswidrig habe sein können.

18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Gemeinde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

19 Sowohl die mitbeteiligte Agrargemeinschaft als auch die belangte Behörde erstatteten je eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Revision

20 1.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.20 1.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer21 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 22 1.2. Die Revisionswerberin formuliert insgesamt sieben Rechtsfragen, die ihrer Ansicht nach von grundsätzlicher Bedeutung und für die Entscheidung über die Revision von Relevanz seien. Die erste dieser Fragen zielt darauf ab, ob österreichische Agrarbehörden für die Behandlung von Anträgen, wie sie den Spruchpunkten I und II des Bescheides zu Grunde liegen, zuständig sind. Im Hinblick auf diese Frage ist die Revision (hinsichtlich der Erledigung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II des Bescheides) teilweise zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Konstellation - Streitigkeiten innerhalb einer Agrargemeinschaft auf Grund von Eigentum an ausländischen Liegenschaften - fehlt. Sie ist im Ergebnis im Umfang der Zulässigkeit auch berechtigt.außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 22 1.2. Die Revisionswerberin formuliert insgesamt sieben Rechtsfragen, die ihrer Ansicht nach von grundsätzlicher Bedeutung und für die Entscheidung über die Revision von Relevanz seien. Die erste dieser Fragen zielt darauf ab, ob österreichische Agrarbehörden für die Behandlung von Anträgen, wie sie den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des Bescheides zu Grunde liegen, zuständig sind. Im Hinblick auf diese Frage ist die Revision (hinsichtlich der Erledigung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des Bescheides) teilweise zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Konstellation - Streitigkeiten innerhalb einer Agrargemeinschaft auf Grund von Eigentum an ausländischen Liegenschaften - fehlt. Sie ist im Ergebnis im Umfang der Zulässigkeit auch berechtigt.

2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde (Spruchpunkte I und II) 23 2.1. Das Verwaltungsgericht begründet die Unzuständigkeit österreichischer Behörden (und damit auch der belangten Behörde) zur Entscheidung über die mit den Spruchpunkten I und II des Bescheides erledigten Anträge mit der spiegelbildlichen Anwendung jener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach rechtliche Vorgänge, welche die auf österreichischem Gebiet gelegenen gemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, von den österreichischen Behörden (und nach österreichischem Recht) zu behandeln seien. Demnach werde die Zuordenbarkeit eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt. Dies gelte gleichermaßen für walzende Anteilsrechte. Auch diese bzw. ihr rechtliches Schicksal würden durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und nicht durch den Wohnsitz der Anteilsberechtigten oder die Lage der zukünftigen Stammsitzliegenschaft bestimmt (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2017/07/0018; 30.9.2010, 2008/07/0174; 27.3.1990, 89/07/0139; 7.7.1981, 2333/79, VwSlg. 10516 A).2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) 23 2.1. Das Verwaltungsgericht begründet die Unzuständigkeit österreichischer Behörden (und damit auch der belangten Behörde) zur Entscheidung über die mit den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des Bescheides erledigten Anträge mit der spiegelbildlichen Anwendung jener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach rechtliche Vorgänge, welche die auf österreichischem Gebiet gelegenen gemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, von den österreichischen Behörden (und nach österreichischem Recht) zu behandeln seien. Demnach werde die Zuordenbarkeit eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt. Dies gelte gleichermaßen für walzende Anteilsrechte. Auch diese bzw. ihr rechtliches Schicksal würden durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und nicht durch den Wohnsitz der Anteilsberechtigten oder die Lage der zukünftigen Stammsitzliegenschaft bestimmt vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2017/07/0018; 30.9.2010, 2008/07/0174; 27.3.1990, 89/07/0139; 7.7.1981, 2333/79, VwSlg. 10516 A).

24 2.2. Die in diesen Entscheidungen behandelten Angelegenheiten sind mit der vorliegenden jedoch nicht vergleichbar: Im Verfahren, das dem Erkenntnis vom 7. Juli 1981, 2333/79, VwSlg. 10516 A, zu Grunde lag, war zu klären, wem ein bestimmtes Anteilsrecht an einer im Inland gelegenen agrargemeinschaftlichen Liegenschaft zustand (wobei im Ergebnis die Frage verneint wurde, ob sich die Enteignung einer im Ausland gelegenen Stammsitzliegenschaft durch den ausländischen Staat auf das mit diesem verbundene Miteigentum an der im Inland gelegenen agrargemeinschaftlichen Liegenschaft erstreckt). Das Erkenntnis vom 27. März 1990, 89/07/0139, betraf eine Feststellung nach § 73 lit. e TFLG, ob und in welchem Umfang einer (im Ausland gelegenen) Stammsitzliegenschaft bzw. einer Person Anteilsrechte an im Inland gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen (wobei eine Absonderung von der Stammsitzliegenschaft mangels Bewilligung der Agrarbehörde für den österreichischen Teil der Alpe als nicht wirksam beurteilt wurde). Das Erkenntnis vom 30. September 2010, 2008/07/0174, betraf eine unregulierte Agrargemeinschaft, deren Stammsitzliegenschaften und Wohnsitze der Berechtigten persönlicher (walzender) Anteilsrechte ausschließlich im Ausland gelegen waren, während die agrargemeinschaftlichen Grundstücke zur Gänze im Inland lagen. Die Zuständigkeit der inländischen Agrarbehörde zur Genehmigung eines Kaufvertrages über persönliche Anteilsrechte wurde dabei nicht thematisiert. Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Ergebnis, dass auch das materielle ausländische Recht (das im konkreten Fall ein Vorkaufsrecht für die Agrargemeinschaft selbst und deren Teilhaber vorsah) nicht anzuwenden war. Mit dem Beschluss vom 28. Februar 2019, Ra 2017/07/0018, wurde eine Revision schließlich mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen, weil u.a. die gleiche Frage (Nichtanwendung des im ausländischen Recht vorgesehenen Vorkaufsrechtes) vom Verwaltungsgericht im Sinne der Vorjudikatur gelöst worden war. 25 2.3. Die revisionswerbende Gemeinde stellt das antragsgegenständliche Feststellungsbegehren jedoch vor dem Hintergrund ihrer Argumentation, die Einkünfte aus der Verpachtung der Alpe stünden ihr als Ausfluss ihres besonders gestalteten Mitgliedschaftsrechtes in der Agrargemeinschaft zu. Sie weist in der Revision dazu zutreffend darauf hin, dass sie damit nicht ein dingliches Recht an einer im Ausland gelegenen Liegenschaft geltend macht, sondern einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis, das innerhalb einer österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts besteht. Es handelt sich somit um einen Streit zwischen einem Mitglied der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaft selbst im Sinne des § 37 Abs. 7 TFLG 1996.24 2.2. Die in diesen Entscheidungen behandelten Angelegenheiten sind mit der vorliegenden jedoch nicht vergleichbar: Im Verfahren, das dem Erkenntnis vom 7. Juli 1981, 2333/79, VwSlg. 10516 A, zu Grunde lag, war zu klären, wem ein bestimmtes Anteilsrecht an einer im Inland gelegenen agrargemeinschaftlichen Liegenschaft zustand (wobei im Ergebnis die Frage verneint wurde, ob sich die Enteignung einer im Ausland gelegenen Stammsitzliegenschaft durch den ausländischen Staat auf das mit diesem verbundene Miteigentum an der im Inland gelegenen agrargemeinschaftlichen Liegenschaft erstreckt). Das Erkenntnis vom 27. März 1990, 89/07/0139, betraf eine Feststellung nach Paragraph 73, Litera e, TFLG, ob und in welchem Umfang einer (im Ausland gelegenen) Stammsitzliegenschaft bzw. einer Person Anteilsrechte an im Inland gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen (wobei eine Absonderung von der Stammsitzliegenschaft mangels Bewilligung der Agrarbehörde für den österreichischen Teil der Alpe als nicht wirksam beurteilt wurde). Das Erkenntnis vom 30. September 2010, 2008/07/0174, betraf eine unregulierte Agrargemeinschaft, deren Stammsitzliegenschaften und Wohnsitze der Berechtigten persönlicher (walzender) Anteilsrechte ausschließlich im Ausland gelegen waren, während die agrargemeinschaftlichen Grundstücke zur Gänze im Inland lagen. Die Zuständigkeit der inländischen Agrarbehörde zur Genehmigung eines Kaufvertrages über persönliche Anteilsrechte wurde dabei nicht thematisiert. Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Ergebnis, dass auch das materielle ausländische Recht (das im konkreten Fall ein Vorkaufsrecht für die Agrargemeinschaft selbst und deren Teilhaber vorsah) nicht anzuwenden war. Mit dem Beschluss vom 28. Februar 2019, Ra 2017/07/0018, wurde eine Revision schließlich mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen, weil u.a. die gleiche Frage (Nichtanwendung des im ausländischen Recht vorgesehenen Vorkaufsrechtes) vom Verwaltungsgericht im Sinne der Vorjudikatur gelöst worden war. 25 2.3. Die revisionswerbende Gemeinde stellt das antragsgegenständliche Feststellungsbegehren jedoch vor dem Hintergrund ihrer Argumentation, die Einkünfte aus der Verpachtung der Alpe stünden ihr als Ausfluss ihres besonders gestalteten Mitgliedschaftsrechtes in der Agrargemeinschaft zu. Sie weist in der Revision dazu zutreffend darauf hin, dass sie damit nicht ein dingliches Recht an einer im Ausland gelegenen Liegenschaft geltend macht, sondern einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis, das innerhalb einer österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts besteht. Es handelt sich somit um einen Streit zwischen einem Mitglied der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaft selbst im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996.

26 Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (VwGH 3.2.2000, 99/07/0152; 13.12.2007, 2007/07/0135; 30.9.2010, 2009/07/0075, 18.12.2014, 2012/07/0231, uvm).

27 Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 29. Oktober 2015, 2012/07/0151, einen Streit über eine unbefriedigte Forderung der Gemeinde gegen die Agrargemeinschaft ausdrücklich einem solchen Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis

nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 gleichgesetzt, über den die Agrarbehörde zu entscheiden hat, da er davon abhing, ob der strittige Geldbetrag dem Substanzwert agrargemeinschaftlicher Grundstücke zuzuordnen war. Auch im vorliegenden Fall ist das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend. nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 gleichgesetzt, über den die Agrarbehörde zu entscheiden hat, da er davon abhing, ob der strittige Geldbetrag dem Substanzwert agrargemeinschaftlicher Grundstücke zuzuordnen war. Auch im vorliegenden Fall ist das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend.

28 2.4. Die örtliche Zuständigkeit der Agrarbehörden für Angelegenheiten, die die Willensbildung von Organen einer Agrargemeinschaft und damit auch deren Beschlussfassungen betreffen, richtet sich - mangels ausdrücklicher Regelung im Materiengesetz - in Anwendung des § 1 AgrVG iVm § 3 Z 2 AVG nach dem Sitz der Agrargemeinschaft ohne territoriale Einschränkung auf jenen Teil des Agrargemeinschaftsgebietes, das im Sprengel der Behörde liegt (vgl. VwGH 19.4.2018, Ro 2017/07/0017). Davon ausgehend ist die Zuständigkeit inländischer Behörden zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu Agrargemeinschaften, die sich gegen Beschlüsse derer Organe richten, jedenfalls bei Vorliegen eines Sitzes im Inland anzunehmen.28 2.4. Die örtliche Zuständigkeit der Agrarbehörden für Angelegenheiten, die die Willensbildung von Organen einer Agrargemeinschaft und damit auch deren Beschlussfassungen betreffen, richtet sich - mangels ausdrücklicher Regelung im Materiengesetz - in Anwendung des Paragraph eins, AgrVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, AVG nach dem Sitz der Agrargemeinschaft ohne territoriale Einschränkung auf jenen Teil des Agrargemeinschaftsgebietes, das im Sprengel der Behörde liegt vergleiche , VwGH 19.4.2018, Ro 2017/07/0017). Davon ausgehend ist die Zuständigkeit inländischer Behörden zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu Agrargemeinschaften, die sich gegen Beschlüsse derer Organe richten, jedenfalls bei Vorliegen eines Sitzes im Inland anzunehmen.

29 Nach der im Akt erliegenden, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10. August 2016 erlassenen Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft ist deren Sitz das Gemeindeamt der hier revisionswerbenden Gemeinde, damit ein Ort im Inland und im Sprengel der belangten Behörde.

30 2.5. Für die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegenden Anträge kommt es auch nicht darauf an, ob der inländischen Agrarbehörde die Zuständigkeit zur Feststellung nach § 73 lit. d TFLG 1996, ob Gemeindegut vorliegt, auch hinsichtlich im Ausland gelegener Liegenschaften zukommt. Eine solche Feststellung wurde mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen weder begehrt noch mit dem Bescheid getroffen. Aus dem Umstand, dass sich die Agrarbehörde bei der Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge inhaltlich auch mit dieser Frage zu beschäftigen hat, ergibt sich nicht ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegenden Anträge.30 2.5. Für die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegenden Anträge kommt es auch nicht darauf an, ob der inländischen Agrarbehörde die Zuständigkeit zur Feststellung nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996, ob Gemeindegut vorliegt, auch hinsichtlich im Ausland gelegener Liegenschaften zukommt. Eine solche Feststellung wurde mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen weder begehrt noch mit dem Bescheid getroffen. Aus dem Umstand, dass sich die Agrarbehörde bei der Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge inhaltlich auch mit dieser Frage zu beschäftigen hat, ergibt sich nicht ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegenden Anträge.

31 2.6. Daraus ergibt sich, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, soweit es die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behebt, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben ist.31 2.6. Daraus ergibt sich, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, soweit es die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behebt, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben ist.

32 2.7. Hinsichtlich der von der Revision weiters aufgeworfenen Frage, welches Recht im fortgesetzten Verfahren für die Qualifikation der im Ausland gelegenen Liegenschaften anzuwenden sein wird, wird darauf hingewiesen, dass für die - in privatrechtlicher Hinsicht zu beurteilende - Frage des Eigentumserwerbs und der daraus entspringenden Rechte zwar das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem sich die Liegenschaft befindet (§ 31 IPR-Gesetz). Derartige privatrechtliche Fragen sind jedoch nicht Gegenstand oder Folge der Qualifikation einer Liegenschaft als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996. So stehen das Eigentum an den Liegenschaften sowie die daraus entspringenden Rechte (wie die erzielbaren Wertschöpfungen) weiterhin der Agrargemeinschaft als solcher zu. Das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 führt lediglich zu besonderen Regelungen für die Agrargemeinschaft (als Körperschaft öffentlichen Rechts) im Innenverhältnis ihrer Mitglieder bzw. ihrer Vertretung nach außen nach den §§ 36a bis 36k TFLG 1996, wie etwa eine bestimmte Aufteilung der Wertschöpfungen oder die Einsetzung eines Substanzverwalters. 33 2.8. Die Definition des Gemeindegutes in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 sowie die Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf solchem Gemeindegut dienen nach dem Willen des Gesetzgebers der Umsetzung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, konkret dessen Erkenntnisses vom 11. Juni 2008, B 464/07, VfSlg. 18.446/2008, weshalb die Wertungen dieses Erkenntnisses auch zur Interpretation des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 heranzuziehen sind. Der Grundgedanke der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt darin, dass in allen Fällen, in denen Gemeindegut vorlag, dann eine Regulierung durchgeführt wurde und schließlich das Ergebnis der Regulierung darin bestand, dass das Eigentum an den Grundstücken auf die Agrargemeinschaft übertragen wurde, die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden sollte und auch nicht verändert wurde. Das Hauptaugenmerk der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes lag auf dem Ergebnis des Regulierungsverfahrens, das letztlich in der Übertragung des Eigentums auf die Agrargemeinschaft bestand. Dementsprechend erfüllen nicht nur alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalteten (über die "Regulierungspläne" hinaus) die diesbezügliche Tatbestandvoraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 (grundlegend VwGH 30.6.2011, 2010/07/0092). Auch etwa eine Fallkonstellation, in der mit dem Regulierungsplan (Generalakt) die Übertragung von Eigentum nicht ausdrücklich verfügt wurde, dessen ungeachtet eine solche Übertragung aber im Grundbuch unter Bezugnahme auf diesen Generalakt veranlasst und durchgeführt wurde und die Agrargemeinschaft das Eigentum an diesen Flächen möglicherweise erst durch den für die Ersitzung notwendigen Zeitablauf erwarb, führt zur Entstehung atypischen Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 (VwGH 20.3.2014, 2012/07/0086).32 2.7. Hinsichtlich der von der Revision weiters aufgeworfenen Frage, welches Recht im fortgesetzten Verfahren für die Qualifikation der im Ausland gelegenen Liegenschaften anzuwenden sein wird, wird darauf hingewiesen, dass für die - in privatrechtlicher Hinsicht zu beurteilende - Frage des Eigentumserwerbs und der daraus entspringenden Rechte zwar das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem sich die Liegenschaft befindet (Paragraph 31, IPR-Gesetz). Derartige privatrechtliche Fragen sind jedoch nicht Gegenstand oder Folge der Qualifikation einer Liegenschaft als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. So stehen das Eigentum an den Liegenschaften sowie die daraus entspringenden Rechte (wie die erzielbaren Wertschöpfungen) weiterhin der Agrargemeinschaft als solcher zu. Das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 führt lediglich zu besonderen Regelungen für die Agrargemeinschaft (als Körperschaft öffentlichen Rechts) im Innenverhältnis ihrer Mitglieder bzw. ihrer Vertretung nach außen nach den Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996, wie etwa eine bestimmte Aufteilung der Wertschöpfungen oder die Einsetzung eines Substanzverwalters. 33 2.8. Die Definition des Gemeindegutes in Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sowie die Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf solchem Gemeindegut dienen nach dem Willen des Gesetzgebers der Umsetzung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, konkret dessen Erkenntnisses vom 11. Juni 2008, B 464/07, VfSlg. 18.446/2008, weshalb die Wertungen dieses Erkenntnisses auch zur Interpretation des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 heranzuziehen sind. Der Grundgedanke der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt darin, dass in allen Fällen, in denen Gemeindegut vorlag, dann eine Regulierung durchgeführt wurde und schließlich das Ergebnis der Regulierung darin bestand, dass das Eigentum an den Grundstücken auf die Agrargemeinschaft übertragen wurde, die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden sollte und auch nicht verändert wurde. Das Hauptaugenmerk der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes lag auf dem Ergebnis des Regulierungsverfahrens, das letztlich in der Übertragung des Eigentums auf die Agrargemeinschaft bestand. Dementsprechend erfüllen nicht nur alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalteten (über die "Regulierungspläne" hinaus) die diesbezügliche Tatbestandvoraussetzung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 (grundlegend VwGH 30.6.2011, 2010/07/0092). Auch etwa eine Fallkonstellation, in der mit dem Regulierungsplan (Generalakt) die Übertragung von Eigentum nicht ausdrücklich verfügt wurde, dessen ungeachtet eine solche Übertragung aber im Grundbuch unter Bezugnahme auf diesen Generalakt veranlasst und durchgeführt wurde und die Agrargemeinschaft das Eigentum an diesen Flächen möglicherweise erst durch den für die Ersitzung notwendigen Zeitablauf erwarb, führt zur Entstehung atypischen Gemeindegutes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 (VwGH 20.3.2014, 2012/07/0086).

34 Sofern die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (agrargemeinschaftliches Grundstück im vormaligen Eigentum der Gemeinde, Eigentumsübertragung "durch Regulierungsplan", vormalige Nutzung zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften, Nichtdurchführung einer Hauptteilung), entspricht es daher dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck des Gesetzes, die Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 auch in jenen Fällen als Eingriffsnormen der lex fori anzuwenden, in denen die betroffenen Grundstücke im Ausland liegen (vgl.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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