TE Vwgh Beschluss 2020/1/27 Ro 2020/04/0001

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Veröffentlicht am 27.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §353
GewO 1994 §77
GewO 1994 §81
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 353 heute
  2. GewO 1994 § 353 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 353 gültig von 06.06.2024 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  4. GewO 1994 § 353 gültig von 18.07.2017 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  5. GewO 1994 § 353 gültig von 01.12.2004 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  6. GewO 1994 § 353 gültig von 02.11.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 353 gültig von 01.08.2002 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  8. GewO 1994 § 353 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 353 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2020/04/0002 Ro 2020/04/0003 Ro 2020/04/0004 Ro 2020/04/0005 Ro 2020/04/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien

1. B in W, 2. N in W, 3. N in D und 4. W in S, alle vertreten durch Dr. Andreas Fussenegger, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, sowie 5. Dipl. Ing. H K und 6. E K, beide in D und beide vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30. April 2018, Zlen. LVwG-327-10/2016-R1, LVwG-322-1/2015-R1, LVwG-414-14/2016- R1, LVwG-435-7/2016-R1, betreffend (u.a.) gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: R e.U. in F, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem - im vorliegenden Revisionsverfahren maßgeblichen - Spruchpunkt C/I. des dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheides vom 30. Juni 2016 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß (insbesondere) den §§ 81, 77 und 353 ff der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unter Bezugnahme auf im Sachverhalt näher dargestellte Plan- und Beschreibungsunterlagen die beantragte gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für ein näher umschriebenes Änderungsvorhaben unter Auflagen. In den Spruchpunkten C/II. und C/III. erfolgten Festsetzungen im Zusammenhang mit der Bauvollendung bestimmter Anlagenteile.1 Mit dem - im vorliegenden Revisionsverfahren maßgeblichen - Spruchpunkt C/I. des dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheides vom 30. Juni 2016 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß (insbesondere) den Paragraphen 81,, 77 und 353 ff der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unter Bezugnahme auf im Sachverhalt näher dargestellte Plan- und Beschreibungsunterlagen die beantragte gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für ein näher umschriebenes Änderungsvorhaben unter Auflagen. In den Spruchpunkten C/II. und C/III. erfolgten Festsetzungen im Zusammenhang mit der Bauvollendung bestimmter Anlagenteile.

Spruchpunkt A dieses Bescheides betraf die Erteilung näher bestimmter naturschutzrechtlicher Bewilligungen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. April 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid (mit einer für das vorliegende Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt.

Zum gewerberechtlichen Spruchpunkt C hielt das Verwaltungsgericht fest, nur die fünft- und sechstrevisionswerbenden Parteien hätten Einwendungen gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung erhoben. Das Verwaltungsgericht bejahte - mit jeweils näherer Begründung - sowohl die Legitimation der mitbeteiligten Partei, den zugrunde liegenden Antrag auf Änderung der Betriebsanlage zu stellen, als auch das Vorliegen einer (dem Grunde nach) bereits genehmigten Betriebsanlage. Weiters ging es unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen davon aus, dass es betreffend die Liegenschaft der fünft- und sechstrevisionswerbenden Parteien zu keiner Erhöhung von Immissionen komme. Das - nicht näher konkretisierte - Vorbringen betreffend die behauptete mangelnde Bestimmtheit (bzw. Geeignetheit) von Auflagen erachtete das Verwaltungsgericht als nicht nachvollziehbar. Schließlich legte es dar, weshalb den von den revisionswerbenden Parteien diesbezüglich gestellten Feststellungsanträgen sowie den Anträgen auf Einholung bestimmter Unterlagen und auf Erhebung von Beweisen nicht stattzugeben gewesen sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien (protokolliert zu hg. Ro 2020/04/0001 bis 0004) sowie die fünft- und sechstrevisionswerbenden Parteien (protokolliert zu hg. Ro 2020/04/0005 bis 0006) jeweils außerordentliche Revision. 4 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revisionen beantragen. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien (protokolliert zu hg. Ro 2020/04/0001 bis 0004) sowie die fünft- und sechstrevisionswerbenden Parteien (protokolliert zu hg. Ro 2020/04/0005 bis 0006) jeweils außerordentliche Revision. 4 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revisionen beantragen. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

6 Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der ordentlichen Revision wie folgt:

"Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es fehlt an einer Rechtsprechung dazu, wer außer den anerkannten Naturschutzorganisationen der betroffenen Öffentlichkeit zuzurechnen ist und in welchem Umfang der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung im Bewilligungsverfahren nach Verfahren nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zukommt. Zudem fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Rahmen einer Verträglichkeitsabschätzung nach § 15 Abs 2 Naturschutzverordnung schadensbegrenzende Maßnahmen zu berücksichtigen sind oder nicht.""Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es fehlt an einer Rechtsprechung dazu, wer außer den anerkannten Naturschutzorganisationen der betroffenen Öffentlichkeit zuzurechnen ist und in welchem Umfang der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung im Bewilligungsverfahren nach Verfahren nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zukommt. Zudem fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Rahmen einer Verträglichkeitsabschätzung nach Paragraph 15, Absatz 2, Naturschutzverordnung schadensbegrenzende Maßnahmen zu berücksichtigen sind oder nicht."

7 Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen beziehen sich somit auf die Parteistellung der betroffenen Öffentlichkeit im Bewilligungsverfahren nach dem (Vorarlberger) Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie die Verträglichkeitsabschätzung nach § 15 Abs. 2 der (Vorarlberger) Naturschutzverordnung. Diese, die naturschutzrechtliche Bewilligung (somit Spruchpunkt A des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Juni 2016) betreffenden Fragen waren Gegenstand des hg. Beschlusses vom 21. November 2019, Ro 2018/10/0022 bis 0027, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird. Ein Konnex der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsfragen zur erteilten gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung ist nicht ersichtlich.7 Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen beziehen sich somit auf die Parteistellung der betroffenen Öffentlichkeit im Bewilligungsverfahren nach dem (Vorarlberger) Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie die Verträglichkeitsabschätzung nach Paragraph 15, Absatz 2, der (Vorarlberger) Naturschutzverordnung. Diese, die naturschutzrechtliche Bewilligung (somit Spruchpunkt A des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Juni 2016) betreffenden Fragen waren Gegenstand des hg. Beschlusses vom 21. November 2019, Ro 2018/10/0022 bis 0027, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird. Ein Konnex der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsfragen zur erteilten gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung ist nicht ersichtlich.

8 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 24.10.2018, Ro 2016/04/0047, mwN).8 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH 24.10.2018, Ro 2016/04/0047, mwN).

9 Die vorliegenden Revisionen führen zur Zulässigkeit - inhaltlich jeweils gleichlautend - wie folgt aus:

"Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dies trifft zu, da im Verfahren Rechtsfragen zu lösen sind, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ,betroffenen Öffentlichkeit', zu den Rechten der betroffenen Öffentlichkeit sowie zur Verträglichkeitsabschätzung (nach § 15 Abs 2 Vlbg Naturschutzverordnung im Hinblick auf schadensbegrenzende Maßnahmen) fehlt.""Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dies trifft zu, da im Verfahren Rechtsfragen zu lösen sind, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ,betroffenen Öffentlichkeit', zu den Rechten der betroffenen Öffentlichkeit sowie zur Verträglichkeitsabschätzung (nach Paragraph 15, Absatz 2, Vlbg Naturschutzverordnung im Hinblick auf schadensbegrenzende Maßnahmen) fehlt."

10 Die Zulässigkeitsausführungen der revisionswerbenden Parteien enthalten zwar hinsichtlich (der Rechte) der betroffenen Öffentlichkeit keine ausdrückliche Bezugnahme auf das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bzw. naturschutzrechtliche Bewilligungen. Selbst wenn man aber ausgehend davon dieses Vorbringen auch als auf die gewerberechtliche Bewilligung bezogen ansehen würde, wäre für die revisionswerbenden Parteien nichts gewonnen.

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision nämlich voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. erneut VwGH Ro 2018/10/0022 bis 0027, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. auch dazu VwGH Ro 2018/10/0022 bis 0027 sowie VwGH 20.12.2017, Ro 2016/03/0005, jeweils mwN). Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0147, mwN). 12 Eine derartige Verknüpfung mit der im vorliegenden Revisionsverfahren gegenständlichen gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung findet sich im Zulässigkeitsvorbringen, in dem nur in genereller Form von fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (den Rechten) der betroffenen Öffentlichkeit gesprochen wird, nicht.11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision nämlich voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , erneut VwGH Ro 2018/10/0022 bis 0027, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig vergleiche , auch dazu VwGH Ro 2018/10/0022 bis 0027 sowie VwGH 20.12.2017, Ro 2016/03/0005, jeweils mwN). Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus vergleiche , VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0147, mwN). 12 Eine derartige Verknüpfung mit der im vorliegenden Revisionsverfahren gegenständlichen gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung findet sich im Zulässigkeitsvorbringen, in dem nur in genereller Form von fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (den Rechten) der betroffenen Öffentlichkeit gesprochen wird, nicht.

13 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich auch den zum Bereich "Gewerberecht/Betriebsanlage" erstatteten Revisionsgründen nicht entnehmen lässt, inwieweit hinsichtlich der Erteilung der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung (welche) Fragen im Zusammenhang mit den Rechten der betroffenen Öffentlichkeit erstmals zu beantworten gewesen oder vom Verwaltungsgericht unrichtig beantwortet worden wären. 14 In den Revisionen wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.13 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich auch den zum Bereich "Gewerberecht/Betriebsanlage" erstatteten Revisionsgründen nicht entnehmen lässt, inwieweit hinsichtlich der Erteilung der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung (welche) Fragen im Zusammenhang mit den Rechten der betroffenen Öffentlichkeit erstmals zu beantworten gewesen oder vom Verwaltungsgericht unrichtig beantwortet worden wären. 14 In den Revisionen wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.15 Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

16 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 17 Ein Zuspruch von Aufwandersatz konnte im vorliegenden Fall unterbleiben, weil die Entscheidung über die diesbezüglich in den Revisionsbeantwortungen gestellten Anträge bereits im zitierten hg. Beschluss Ro 2018/10/0022 bis 0027 erfolgt ist.16 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden. 17 Ein Zuspruch von Aufwandersatz konnte im vorliegenden Fall unterbleiben, weil die Entscheidung über die diesbezüglich in den Revisionsbeantwortungen gestellten Anträge bereits im zitierten hg. Beschluss Ro 2018/10/0022 bis 0027 erfolgt ist.

Wien, am 27. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020040001.J00

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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