RS Vwgh 2020/1/28 Ra 2020/14/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0165 B 16. Februar 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (Hinweis B vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140004.L01

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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