TE Vwgh Erkenntnis 2020/1/28 Ra 2019/03/0076

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52
AVG §59 Abs1
EisbBBV 2009 §11 Abs16
EisbBBV 2009 §113
EisbBBV 2009 §113 Abs8
EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisbKrV 2012 §102 Abs4
EisbKrV 2012 §102 Abs5
EisbKrV 2012 §35
EisbKrV 2012 §36
EisbKrV 2012 §37
EisbKrV 2012 §38
EisbKrV 2012 §38 Abs1
EisbKrV 2012 §38 Abs3
EisbKrV 2012 §39
EisbKrV 2012 §4
EisbKrV 2012 §4 Abs1
EisbKrV 2012 §4 Abs1 Z4
EisbKrV 2012 §4 Abs2
EisbKrV 2012 §5
EisbKrV 2012 §5 Abs1
EisenbahnG 1957 §31
EisenbahnG 1957 §49
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Mai 2019, Zl. LVwG-AV-1158/001-2018, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, 2. Ö AG in W, vertreten durch Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 ordnete die belangte Behörde, die Landeshauptfrau von Niederösterreich und nunmehrige Revisionswerberin (iF auch: LH) auf Grundlage von § 49 Abs. 2 EisbG an, die Eisenbahnkreuzung in km 63,163 der ÖBB-Strecke Leobersdorf - St. Pölten mit einer Gemeindestraße sei gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, "wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen" sei.1 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 ordnete die belangte Behörde, die Landeshauptfrau von Niederösterreich und nunmehrige Revisionswerberin (iF auch: LH) auf Grundlage von Paragraph 49, Absatz 2, EisbG an, die Eisenbahnkreuzung in km 63,163 der ÖBB-Strecke Leobersdorf - St. Pölten mit einer Gemeindestraße sei gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, "wobei der Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen" sei.

2 Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die gegenständliche Eisenbahnkreuzung sei derzeit gemäß § 8 Eisenbahnkreuzungverordnung 1961 (EKVO) "durch Schrankenanlagen" zu sichern (ausgehend vom Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen handelt es sich dabei um eine "halbautomatische Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen"). Der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb habe im Rahmen der am 27. August 2018 abgehaltenen Ortsverhandlung ein Gutachten erstattet, das im Bescheid auszugsweise wiedergegeben wurde. Darin führte der Amtssachverständige zusammengefasst aus, die erforderliche Annäherungszeit betrage bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken 44 Sekunden. Aufgrund der Lage zum Bahnhof W und der fahrstraßenbewirkten Einschaltung sei die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene und der örtlichen Gegebenheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern. Aufgrund der Fahrbahnbreite und des vorhandenen Gehsteiges sei eine Vollschrankenanlage erforderlich. Um eine rechtzeitige Barrierewirkung für den Fußgängerverkehr zu gewährleisten, sei die "Zwischenzeit mit 0 Sekunden" auszuführen. Daraus ergebe sich, dass die Schrankenbäume gleichzeitig zu schließen seien. Unter Berücksichtigung der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten auf der Bahn resultiere für die Richtung von St. Pölten nach Leobersdorf eine Schaltstreckenlänge von 767 m. Bei Beibehaltung der bestehenden Einschaltstelle (auf Höhe km 62,370) ergebe sich eine Verlängerung der Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges an der Eisenbahnkreuzung um ca. 1,5 Sekunden. Dies werde für vernachlässigbar erachtet, sodass - "bezogen auf die Einschaltstelle" - keine Umbaumaßnahme erforderlich sei.2 Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die gegenständliche Eisenbahnkreuzung sei derzeit gemäß Paragraph 8, Eisenbahnkreuzungverordnung 1961 (EKVO) "durch Schrankenanlagen" zu sichern (ausgehend vom Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen handelt es sich dabei um eine "halbautomatische Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen"). Der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb habe im Rahmen der am 27. August 2018 abgehaltenen Ortsverhandlung ein Gutachten erstattet, das im Bescheid auszugsweise wiedergegeben wurde. Darin führte der Amtssachverständige zusammengefasst aus, die erforderliche Annäherungszeit betrage bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken 44 Sekunden. Aufgrund der Lage zum Bahnhof W und der fahrstraßenbewirkten Einschaltung sei die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene und der örtlichen Gegebenheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern. Aufgrund der Fahrbahnbreite und des vorhandenen Gehsteiges sei eine Vollschrankenanlage erforderlich. Um eine rechtzeitige Barrierewirkung für den Fußgängerverkehr zu gewährleisten, sei die "Zwischenzeit mit 0 Sekunden" auszuführen. Daraus ergebe sich, dass die Schrankenbäume gleichzeitig zu schließen seien. Unter Berücksichtigung der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten auf der Bahn resultiere für die Richtung von St. Pölten nach Leobersdorf eine Schaltstreckenlänge von 767 m. Bei Beibehaltung der bestehenden Einschaltstelle (auf Höhe km 62,370) ergebe sich eine Verlängerung der Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges an der Eisenbahnkreuzung um ca. 1,5 Sekunden. Dies werde für vernachlässigbar erachtet, sodass - "bezogen auf die Einschaltstelle" - keine Umbaumaßnahme erforderlich sei.

3 Die LH legte weiter dar, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat habe sich mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 dahingehend geäußert, dass der Beibehaltung der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken keine Arbeitnehmerschutzvorschriften entgegenstünden. Im Bauentwurf der Zweitmitbeteiligten sei die Art der Sicherung als Lichtzeichenanlage mit vierteiligem Vollschranken beschrieben; eine solche sei ausgehend vom Gutachten auch notwendig. Lägen aber die Voraussetzungen des § 32 EisbKrV vor, sei jedenfalls ein versetztes Schließen vorzusehen.3 Die LH legte weiter dar, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat habe sich mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 dahingehend geäußert, dass der Beibehaltung der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken keine Arbeitnehmerschutzvorschriften entgegenstünden. Im Bauentwurf der Zweitmitbeteiligten sei die Art der Sicherung als Lichtzeichenanlage mit vierteiligem Vollschranken beschrieben; eine solche sei ausgehend vom Gutachten auch notwendig. Lägen aber die Voraussetzungen des Paragraph 32, EisbKrV vor, sei jedenfalls ein versetztes Schließen vorzusehen.

4 In rechtlicher Hinsicht führte die LH zusammengefasst aus, die Eisenbahnkreuzung sei laut dem Gutachten des Amtssachverständigen, an dessen Schlüssigkeit und Vollständigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestehe, gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Die Kriterien des § 38 EisbKrV träfen zu. Mangels Erforderlichkeit von Umbaumaßnahmen bedürfe es der Festsetzung einer Ausführungsfrist nicht. § 38 Abs. 3 letzter Satz EisbKrV ordne bei Vorliegen der in § 32 EisbKrV normierten Voraussetzungen ein versetztes Schließen der Schrankenbäume an. Dem Vorbringen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates lasse sich jedoch nicht entnehmen, warum hier vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auszugehen sei, sodass auf die Ausführungen des Amtssachverständigen zurückgegriffen worden sei.4 In rechtlicher Hinsicht führte die LH zusammengefasst aus, die Eisenbahnkreuzung sei laut dem Gutachten des Amtssachverständigen, an dessen Schlüssigkeit und Vollständigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestehe, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei der Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Die Kriterien des Paragraph 38, EisbKrV träfen zu. Mangels Erforderlichkeit von Umbaumaßnahmen bedürfe es der Festsetzung einer Ausführungsfrist nicht. Paragraph 38, Absatz 3, letzter Satz EisbKrV ordne bei Vorliegen der in Paragraph 32, EisbKrV normierten Voraussetzungen ein versetztes Schließen der Schrankenbäume an. Dem Vorbringen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates lasse sich jedoch nicht entnehmen, warum hier vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auszugehen sei, sodass auf die Ausführungen des Amtssachverständigen zurückgegriffen worden sei.

5 Gegen diesen Bescheid erhob die erstmitbeteiligte Partei Beschwerde, wobei sie im Rahmen der Erklärung über den Anfechtungsumfang ausführte, dass sich die Beschwerde gegen die Wortfolge "mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume" und dagegen richte, dass keine Ausführungsfrist für die notwendigen Umbaumaßnahmen angeordnet worden sei. Die Art der Sicherung selbst (Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV) bleibe ausdrücklich unangefochten. Begründend führte sie zusammengefasst aus, über die Frage, ob das Schließen der Schrankenbäume gleichzeitig oder versetzt zu erfolgen habe, sei nicht mit Bescheid abzusprechen. Selbst wenn dem so sei, hätte die LH ein versetztes Schließen anzuordnen gehabt. Darüber hinaus habe sich die LH nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die bestehende Schrankenanlage iSd § 102 EisbKrV beibehalten werden könne, weshalb zwingend davon auszugehen sei, dass es sich um eine neue Sicherung handle. Da in diesem Fall kein Bestandschutz bestehe, müsse die neue Sicherung vollinhaltlich den Bestimmungen der EisbKrV entsprechen und wäre daher - im Hinblick auf die erforderliche Schaltstreckenlänge - eine angemessene Ausführungsfrist gemäß § 102 Abs. 1 EisbKrV festzusetzen gewesen. 6 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Verwaltungsgericht den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die LH zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig. 7 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes aus: Die LH habe die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Aufgrund des Akteninhaltes bestünden jedoch schon Zweifel, ob überhaupt eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 38 EisbKrV geboten sei. Für die Annahme der LH, die Voraussetzungen des § 38 EisbKrV lägen vor, fehlten entsprechende Feststellungen. Ausgehend von der Befundaufnahme des Amtssachverständigen betrage die Höchstgeschwindigkeit maximal 70 km/h. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 2 EisbKrV seien also nicht erfüllt, vielmehr komme eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken nur gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 EisbKrV in Betracht, der voraussetze, dass eine Sicherung (bloß) durch Lichtzeichen nach § 37 EisbKrV nicht ausreiche. Während aus der Befundaufnahme hervorgehe, dass die Voraussetzungen des § 37 Z 1 und 2 EisbKrV gegeben seien, könne anhand der getroffenen Feststellungen und dem zugrunde liegenden Gutachten des Amtssachverständigen nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzung des § 37 Z 3 EisbKrV nicht erfüllt und somit die Sicherung nach § 38 Abs. 1 Z 1 EisbKrV erforderlich sei. Der Amtssachverständige habe zwar auf die "fahrtstraßenbewirkte Einschaltung" und die "Lage zum Bahnhof W" verwiesen, daraus könne ebensowenig wie aus der Fahrzeugfrequenz und nicht näher definierten "örtlichen Gegebenheiten" auf das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung nach § 37 Z 3 EisbKrV geschlossen werden. Dadurch habe die LH ihre Ermittlungs- und Feststellungspflichten verletzt.5 Gegen diesen Bescheid erhob die erstmitbeteiligte Partei Beschwerde, wobei sie im Rahmen der Erklärung über den Anfechtungsumfang ausführte, dass sich die Beschwerde gegen die Wortfolge "mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume" und dagegen richte, dass keine Ausführungsfrist für die notwendigen Umbaumaßnahmen angeordnet worden sei. Die Art der Sicherung selbst (Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV) bleibe ausdrücklich unangefochten. Begründend führte sie zusammengefasst aus, über die Frage, ob das Schließen der Schrankenbäume gleichzeitig oder versetzt zu erfolgen habe, sei nicht mit Bescheid abzusprechen. Selbst wenn dem so sei, hätte die LH ein versetztes Schließen anzuordnen gehabt. Darüber hinaus habe sich die LH nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die bestehende Schrankenanlage iSd Paragraph 102, EisbKrV beibehalten werden könne, weshalb zwingend davon auszugehen sei, dass es sich um eine neue Sicherung handle. Da in diesem Fall kein Bestandschutz bestehe, müsse die neue Sicherung vollinhaltlich den Bestimmungen der EisbKrV entsprechen und wäre daher - im Hinblick auf die erforderliche Schaltstreckenlänge - eine angemessene Ausführungsfrist gemäß Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV festzusetzen gewesen. 6 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Verwaltungsgericht den Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die LH zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig. 7 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes aus: Die LH habe die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Aufgrund des Akteninhaltes bestünden jedoch schon Zweifel, ob überhaupt eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 38, EisbKrV geboten sei. Für die Annahme der LH, die Voraussetzungen des Paragraph 38, EisbKrV lägen vor, fehlten entsprechende Feststellungen. Ausgehend von der Befundaufnahme des Amtssachverständigen betrage die Höchstgeschwindigkeit maximal 70 km/h. Die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, EisbKrV seien also nicht erfüllt, vielmehr komme eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken nur gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, EisbKrV in Betracht, der voraussetze, dass eine Sicherung (bloß) durch Lichtzeichen nach Paragraph 37, EisbKrV nicht ausreiche. Während aus der Befundaufnahme hervorgehe, dass die Voraussetzungen des Paragraph 37, Ziffer eins, und 2 EisbKrV gegeben seien, könne anhand der getroffenen Feststellungen und dem zugrunde liegenden Gutachten des Amtssachverständigen nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzung des Paragraph 37, Ziffer 3, EisbKrV nicht erfüllt und somit die Sicherung nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, EisbKrV erforderlich sei. Der Amtssachverständige habe zwar auf die "fahrtstraßenbewirkte Einschaltung" und die "Lage zum Bahnhof W" verwiesen, daraus könne ebensowenig wie aus der Fahrzeugfrequenz und nicht näher definierten "örtlichen Gegebenheiten" auf das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 37, Ziffer 3, EisbKrV geschlossen werden. Dadurch habe die LH ihre Ermittlungs- und Feststellungspflichten verletzt.

8 Stehe fest, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, seien in einem nächsten Schritt Feststellungen zur Frage zu treffen, ob die Eisenbahnkreuzung durch Halb- oder Vollschranken zu sichern sei. Auch solche Feststellungen (insbesondere zur Fahrbahnbreite) fehlten aber, sodass nicht beurteilt werden könne, ob die Eisenbahnkreuzung durch Halbschranken nach § 38 Abs. 2 EisbKrV gesichert werden könne. Stehe fest, dass die Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken geboten sei, sei für den Fall einer vier- oder mehrteiligen Vollschrankenanlage auszusprechen, ob die Schrankenbäume versetzt oder gleichzeitig zu schließen seien. Die LH habe verkannt, dass bei Vorliegen einer Mindestbreite der Fahrbahn von 5,8 m zwingend anzuordnen sei, dass die Schrankenbäume versetzt zu schließen seien.8 Stehe fest, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, seien in einem nächsten Schritt Feststellungen zur Frage zu treffen, ob die Eisenbahnkreuzung durch Halb- oder Vollschranken zu sichern sei. Auch solche Feststellungen (insbesondere zur Fahrbahnbreite) fehlten aber, sodass nicht beurteilt werden könne, ob die Eisenbahnkreuzung durch Halbschranken nach Paragraph 38, Absatz 2, EisbKrV gesichert werden könne. Stehe fest, dass die Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken geboten sei, sei für den Fall einer vier- oder mehrteiligen Vollschrankenanlage auszusprechen, ob die Schrankenbäume versetzt oder gleichzeitig zu schließen seien. Die LH habe verkannt, dass bei Vorliegen einer Mindestbreite der Fahrbahn von 5,8 m zwingend anzuordnen sei, dass die Schrankenbäume versetzt zu schließen seien.

9 Obwohl sich die Beschwerde nur gegen die Frage des versetzten oder gleichzeitigen Schließens der Schrankenbäume wende, sei das Verwaltungsgericht befugt, die Art der Sicherung zur Gänze zu überprüfen, weil der Ausspruch des Schließens mit jenem der Sicherung untrennbar zusammen hänge und daher nicht für sich allein anfechtbar sei. Wenn der Verwaltungsgerichtshof (Verweis auf VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0018) einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Ausspruch der Sicherungsart nach den §§ 4 ff EisbKrV und der Beibehaltung der bestehenden Sicherung nach § 102 Abs. 3 bis 5 EisbKrV annehme, müsse dies umso mehr für die Frage des gleichzeitigen oder versetzten Schließens der Schrankenbäume gelten, die ja einen Teil der Sicherungsart darstelle. Zudem stehe diese Frage in einem derart engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der Sicherung durch Schranken, dass sie als untrennbar anzusehen sei (Verweis auf VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032).9 Obwohl sich die Beschwerde nur gegen die Frage des versetzten oder gleichzeitigen Schließens der Schrankenbäume wende, sei das Verwaltungsgericht befugt, die Art der Sicherung zur Gänze zu überprüfen, weil der Ausspruch des Schließens mit jenem der Sicherung untrennbar zusammen hänge und daher nicht für sich allein anfechtbar sei. Wenn der Verwaltungsgerichtshof (Verweis auf VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0018) einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Ausspruch der Sicherungsart nach den Paragraphen 4, ff EisbKrV und der Beibehaltung der bestehenden Sicherung nach Paragraph 102, Absatz 3, bis 5 EisbKrV annehme, müsse dies umso mehr für die Frage des gleichzeitigen oder versetzten Schließens der Schrankenbäume gelten, die ja einen Teil der Sicherungsart darstelle. Zudem stehe diese Frage in einem derart engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der Sicherung durch Schranken, dass sie als untrennbar anzusehen sei (Verweis auf VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032).

10 Die belangte Behörde habe den maßgebenden Sachverhalt nur unzureichend ermittelt. Damit stelle sich die Frage, ob dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit oder einer erheblichen Kostenersparnis gelegen sei oder ob dem durch eine Aufhebung und Zurückverweisung besser gedient wäre. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht komme die Zurückweisung nur in besonders engen Grenzen in Betracht, so bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken. Ob solche vorlägen, sei vor dem Hintergrund des konkreten Beschwerdeverfahrens - das vorliegend in der Festlegung einer Sicherungsart nach § 102 Abs. 1 iVm §§ 4 ff EisbKrV bestanden habe - zu beurteilen. Davon ausgehend lägen die Voraussetzung für eine Zurückverweisung vor:10 Die belangte Behörde habe den maßgebenden Sachverhalt nur unzureichend ermittelt. Damit stelle sich die Frage, ob dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit oder einer erheblichen Kostenersparnis gelegen sei oder ob dem durch eine Aufhebung und Zurückverweisung besser gedient wäre. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht komme die Zurückweisung nur in besonders engen Grenzen in Betracht, so bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken. Ob solche vorlägen, sei vor dem Hintergrund des konkreten Beschwerdeverfahrens - das vorliegend in der Festlegung einer Sicherungsart nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraphen 4, ff EisbKrV bestanden habe - zu beurteilen. Davon ausgehend lägen die Voraussetzung für eine Zurückverweisung vor:

11 Zur zentralen Frage der Festlegung der Sicherungsart liege das dafür weitgehend unzureichende Gutachten des Amtssachverständigen und der "Bauentwurf" der Zweitmitbeteiligten vor. Diese ermöglichten aber keine Feststellungen zur Frage, ob im Hinblick auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse eine Sicherung durch Lichtzeichen ausreiche oder die Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken erforderlich sei.

12 Zwar wäre die Ermittlung der Fahrbahnbreite einfach nachzuholen, nicht aber die Feststellungen zur vorgelagerten Frage, ob die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 Z 1 EisbKrV vorliege. Anhand des Gutachtens des Amtssachverständigen sei zwar eine Eingrenzung auf die Sicherungsarten der §§ 37 und 38 EisbKrV möglich, es könnten jedoch keine Feststellungen zur Frage getroffen werden, ob im Hinblick auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse (§ 37 Z 3 EisbKrV) eine Sicherung durch Lichtzeichen ausreiche oder eine solche durch Lichtzeichen mit Schranken erforderlich sei. Somit würden neuerliche Untersuchungen an Ort und Stelle und ein darauf aufbauendes Sachverständigengutachten erforderlich sein. Die Durchführung der erforderlichen umfangreichen ergänzenden Ermittlungen durch die LH sei eher im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen, zumal der LH entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung stünden und sie über eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Abteilung verfüge.12 Zwar wäre die Ermittlung der Fahrbahnbreite einfach nachzuholen, nicht aber die Feststellungen zur vorgelagerten Frage, ob die Voraussetzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, EisbKrV vorliege. Anhand des Gutachtens des Amtssachverständigen sei zwar eine Eingrenzung auf die Sicherungsarten der Paragraphen 37 und 38 EisbKrV möglich, es könnten jedoch keine Feststellungen zur Frage getroffen werden, ob im Hinblick auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse (Paragraph 37, Ziffer 3, EisbKrV) eine Sicherung durch Lichtzeichen ausreiche oder eine solche durch Lichtzeichen mit Schranken erforderlich sei. Somit würden neuerliche Untersuchungen an Ort und Stelle und ein darauf aufbauendes Sachverständigengutachten erforderlich sein. Die Durchführung der erforderlichen umfangreichen ergänzenden Ermittlungen durch die LH sei eher im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen, zumal der LH entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung stünden und sie über eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Abteilung verfüge.

13 Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte (außerordentliche) Amtsrevision, die zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die in § 4 Abs. 2 EisbKrV festgelegten Ausführungsmöglichkeiten einer Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken behördlich anzuordnen seien sowie dazu, ob Aussprüche gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV in einem so engen Zusammenhang stünden, dass sie nicht als trennbar iSd § 59 Abs. 1 AVG anzusehen seien. Zudem sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG abgewichen, weil Beschwerde nur gegen den - nach Ansicht der Revision - trennbaren Ausspruch des angeordneten Schließmodus, nicht jedoch gegen die angeordnete Sicherungsart erhoben worden sei. Schließlich sei das Verwaltungsgericht auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur meritorischen Entscheidungspflicht gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG abgewichen, weil keine krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorlägen.13 Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte (außerordentliche) Amtsrevision, die zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die in Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV festgelegten Ausführungsmöglichkeiten einer Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken behördlich anzuordnen seien sowie dazu, ob Aussprüche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, und gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV in einem so engen Zusammenhang stünden, dass sie nicht als trennbar iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG anzusehen seien. Zudem sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsumfang gemäß Paragraph 27, VwGVG abgewichen, weil Beschwerde nur gegen den - nach Ansicht der Revision - trennbaren Ausspruch des angeordneten Schließmodus, nicht jedoch gegen die angeordnete Sicherungsart erhoben worden sei. Schließlich sei das Verwaltungsgericht auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur meritorischen Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG abgewichen, weil keine krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorlägen.

14 Die Mitbeteiligten erstatteten jeweils Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag auf Zurück- bzw. Abweisung der Revision. Die fehlenden Feststellungen erforderten eine umfangreiche Befundaufnahme der örtlichen Verhältnisse unter Beiziehung eines Amtssachverständigen an Ort und Stelle.

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16 Die Revision erweist sich im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Fragen der Trennbarkeit der Aussprüche nach § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV und § 4 Abs. 2 EisbKrV und - damit im Zusammenhang - der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts als zulässig; sie ist aber nicht begründet.16 Die Revision erweist sich im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Fragen der Trennbarkeit der Aussprüche nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV und Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV und - damit im Zusammenhang - der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts als zulässig; sie ist aber nicht begründet.

17 Gemäß § 49 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 25/2010, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. 18 Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnu ng 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012, lauten auszugsweise wie folgt:17 Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. 18 Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnu ng 2012 (EisbKrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, lauten auszugsweise wie folgt:

"2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Arten der Sicherung

§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durchParagraph 4, (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch

  1. 1.Ziffer eins
    Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
  2. 2.Ziffer 2
    Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
  3. 3.Ziffer 3
    Lichtzeichen;
  4. 4.Ziffer 4
    Lichtzeichen mit Schranken oder
  5. 5.Ziffer 5
    Bewachung.
  1. (2)Absatz 2,Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.Lichtzeichen mit Schranken gemäß Absatz eins, Ziffer 4, können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
  2. (3)Absatz 3,Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen.
  3. (3)Absatz 3,Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes eine dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Abs. 1 genannten Arten der Sicherung zulassen, wenn damit keine Änderung der Verhaltensbestimmungen für die Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen verbunden ist.Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes eine dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Absatz eins, genannten Arten der Sicherung zulassen, wenn damit keine Änderung der Verhaltensbestimmungen für die Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen verbunden ist.

Entscheidung über die Art der Sicherung

§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.Paragraph 5, (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35, bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

  1. (2)Absatz 2,Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.Die für die Entscheidung gemäß Absatz eins, erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.

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5. Abschnitt

Anbringung der Sicherungseinrichtungen

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§ 32. (1) Für Halbschranken ist in der Regel eine Mindestbreite der Fahrbahn von mehr als 5,8 m erforderlich. Die Mindestbreite der Fahrbahn muss in der Regel auf einer Länge von etwa 80 m vor bis etwa 80 m nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Sperrlinie oder durch bauliche Einrichtungen geteilt sein. Die Sperrlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit einer Sperrfläche zu verbinden. Die Schrankenbäume müssen bis an die Sperrlinie beziehungsweise bis an die baulichen Einrichtungen heranreichen und dürfen diese nicht überragen.Paragraph 32, (1) Für Halbschranken ist in der Regel eine Mindestbreite der Fahrbahn von mehr als 5,8 m erforderlich. Die Mindestbreite der Fahrbahn muss in der Regel auf einer Länge von etwa 80 m vor bis etwa 80 m nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Sperrlinie oder durch bauliche Einrichtungen geteilt sein. Die Sperrlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit einer Sperrfläche zu verbinden. Die Schrankenbäume müssen bis an die Sperrlinie beziehungsweise bis an die baulichen Einrichtungen heranreichen und dürfen diese nicht überragen.

  1. (2)Absatz 2,Ist eine Fahrbahnbreite von mehr als 5,8 m auf einer Länge von jeweils 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung nicht vorhanden oder ist die Herstellung einer Fahrbahnbreite von mehr als 5,8 m auf einer Länge von jeweils 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich, dürfen Halbschranken auch bei einer Mindestbreite der Fahrbahn von 5,2 m, die auf einer Länge von jeweils 30 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein muss, errichtet werden. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Leitlinie geteilt sein. Die Leitlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind nicht zulässig. Die Schrankenbäume sind so auszuführen, dass für die Straßenbenützer eine Ausfahrbreite von 3 m verbleibt.

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6. Abschnitt

Zulässigkeit der Sicherungsarten

...

Sicherung durch Lichtzeichen

§ 37. Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn Paragraph 37, Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn

1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,

2. die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und

3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

§ 38. (1) Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wennParagraph 38, (1) Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn

1. die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß § 37 gesichert werden kann oder1. die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß Paragraph 37, gesichert werden kann oder

2. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt.

  1. (2)Absatz 2,Die Schranken können als Halbschranken ausgeführt werden, wenn die in § 32 normierten Voraussetzungen vorliegen und die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 Sekunden beträgt.Die Schranken können als Halbschranken ausgeführt werden, wenn die in Paragraph 32, normierten Voraussetzungen vorliegen und die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 Sekunden beträgt.
  2. (3)Absatz 3,In allen anderen Fällen sind die Schranken als zwei- oder mehrteilige Vollschranken auszuführen. Bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken sind bei Vorliegen der in § 32 normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen.In allen anderen Fällen sind die Schranken als zwei- oder mehrteilige Vollschranken auszuführen. Bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken sind bei Vorliegen der in Paragraph 32, normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen.

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11. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.Paragraph 102, (1) Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3, bis 5 beibehalten werden kann.

...

  1. (3)Absatz 3,Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.Bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Absatz eins, können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 37, Ziffer 2 und des Paragraph 38, Absatz 2, betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.

..."

19 Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz EisbKrV hat die Behörde über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 EisbKrV sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. 20 Auf welche Art eine Eisenbahnkreuzung gesichert werden kann, legt § 4 EisbKrV fest, ohne dabei einer bestimmten Sicherungsart den Vorrang gegenüber einer anderen einzuräumen (vgl. VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0058). Die in Frage kommenden fünf Sicherungsarten sind in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 EisbKrV taxativ aufgezählt. Für die in § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV genannte Sicherungsart ("Lichtzeichen mit Schranken") enthalten die Abs. 2 und 3 des § 4 EisbKrV nähere Regelungen zu den Ausführungsmöglichkeiten (Lichtzeichen mit Halb- oder mit Vollschranken) und Schließmodalitäten (gleichzeitiges oder versetztes Schließen der Schrankenbäume von Vollschranken) der hiernach angeordneten Schrankenanlage.19 Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz EisbKrV hat die Behörde über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35, bis 39 EisbKrV sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. 20 Auf welche Art eine Eisenbahnkreuzung gesichert werden kann, legt Paragraph 4, EisbKrV fest, ohne dabei einer bestimmten Sicherungsart den Vorrang gegenüber einer anderen einzuräumen vergleiche , VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0058). Die in Frage kommenden fünf Sicherungsarten sind in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 EisbKrV taxativ aufgezählt. Für die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV genannte Sicherungsart ("Lichtzeichen mit Schranken") enthalten die Absatz 2 und 3 des Paragraph 4, EisbKrV nähere Regelungen zu den Ausführungsmöglichkeiten (Lichtzeichen mit Halb- oder mit Vollschranken) und Schließmodalitäten (gleichzeitiges oder versetztes Schließen der Schrankenbäume von Vollschranken) der hiernach angeordneten Schrankenanlage.

21 Die Bestimmungen des 6. Abschnitts der EisbKrV (§§ 35 bis 39 EisbKrV) legen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der jeweiligen Sicherungsart fest; die Überprüfung, ob diese vorliegen, ist Gegenstand der Sicherungsentscheidung nach § 5 EisbKrV, erfolgt diese doch (u.a.) "nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39". Hingegen ist die Festlegung der konkreten Ausgestaltung einer nach den genannten Bestimmungen angeordneten Sicherung (insbesondere nach Maßgabe der im 7. Abschnitt der EisbKrV, den §§ 40 bis 86, normierten "Anforderungen an die Sicherungsarten"), nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens nach § 49 Abs. 2 EisbG; dies wäre vielmehr in einem gesondert durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren (§§ 31ff EisbG) zu behandeln (in diesem Sinne auch der Einführungserlass zur EisbKrV vom 27. August 2012, GZ BMVIT-265.000/0004-SCH2/2012).21 Die Bestimmungen des 6. Abschnitts der EisbKrV (Paragraphen 35, bis 39 EisbKrV) legen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der jeweiligen Sicherungsart fest; die Überprüfung, ob diese vorliegen, ist Gegenstand der Sicherungsentscheidung nach Paragraph 5, EisbKrV, erfolgt diese doch (u.a.) "nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35, bis 39". Hingegen ist die Festlegung der konkreten Ausgestaltung einer nach den genannten Bestimmungen angeordneten Sicherung (insbesondere nach Maßgabe der im 7. Abschnitt der EisbKrV, den Paragraphen 40, bis 86, normierten "Anforderungen an die Sicherungsarten"), nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG; dies wäre vielmehr in einem gesondert durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren (Paragraphen 31 f, f, EisbG) zu behandeln (in diesem Sinne auch der Einführungserlass zur EisbKrV vom 27. August 2012, GZ BMVIT-265.000/0004-SCH2/2012).

22 Im Rahmen der Entscheidung über die Art der Sicherung iSd § 49 Abs. 2 EisbG stellt die im Bereich der Eisenbahnkreuzung zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn ein maßgebliches Kriterium dar, das im Sicherungsverfahren festzustellen ist (vgl. VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0014). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass dann, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine örtlich zulässige Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung festgelegt und in geeigneter Weise dargestellt hat, die unter der "Streckenhöchstgeschwindigkeit" nach der Bau- und Betriebsbewilligung oder der sonst im Sinne des § 113 EisbBBV zulässigen Geschwindigkeit liegt, diese örtlich zulässige Geschwindigkeit der Entscheidung über die Art der Sicherung zu Grunde zu legen ist (vgl. VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0014; 23.10.2019, Ra 2019/03/0058).22 Im Rahmen der Entscheidung über die Art der Sicherung iSd Paragraph 49, Absatz 2, EisbG stellt die im Bereich der Eisenbahnkreuzung zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn ein maßgebliches Kriterium dar, das im Sicherungsverfahren festz

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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