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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über den Fristsetzungsantrag des A J in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat über die bei ihm am 19. April 2018 eingelangte Beschwerde des Antragstellers mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13. Jänner 2020, Zl. G305 2193015-1/10Z, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt. 2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Fr 2019/01/0013, mwN). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt.1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat über die bei ihm am 19. April 2018 eingelangte Beschwerde des Antragstellers mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13. Jänner 2020, Zl. G305 2193015-1/10Z, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt. 2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen vergleiche , etwa VwGH 25.6.2019, Fr 2019/01/0013, mwN). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt.
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020010001.F00Im RIS seit
09.03.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020