TE Vwgh Beschluss 2020/1/29 Ro 2020/07/0001

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des RF in S, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 2/I, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. Mai 2019, Zl. KLVwG- 546/3/2019, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Partei: I GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer Ing. HK in I), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des RF in S, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 2/I, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. Mai 2019, Zl. KLVwG- 546/3/2019, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Partei: I GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer Ing. HK in römisch eins), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Beschneiungsanlage mit den erforderlichen Anlagenteilen (Entnahme- und Beschneiungsleitungen) samt einem näher bezeichneten Speicher auf dem Grundstück Nr. 1198, KG I., sowie zur Wasserentnahme aus dem K.-Bach im Ausmaß von 33 l/s und von Gerinne- und Drainagenfassungen zur Befüllung des genannten Speichers.1 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Beschneiungsanlage mit den erforderlichen Anlagenteilen (Entnahme- und Beschneiungsleitungen) samt einem näher bezeichneten Speicher auf dem Grundstück Nr. 1198, KG römisch eins., sowie zur Wasserentnahme aus dem K.-Bach im Ausmaß von 33 l/s und von Gerinne- und Drainagenfassungen zur Befüllung des genannten Speichers.

2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Februar 2019, "soweit es die vorgebrachten Einwendungen zum Bewilligungsumfang betrifft", als verspätet zurück und, "soweit es das Nichtvorliegen einer Zustimmungserklärung betrifft", als unbegründet ab.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde und wies die Beschwerde des Revisionswerbers zur Gänze zurück. Die Revision erklärte es für zulässig.

4 Dazu führte es im Wesentlichen aus, durch das wasserrechtlich bewilligungspflichtige Vorhaben der Beschneiungsanlage seien bestehende Rechte des Revisionswerbers im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 betroffen. Die belangte Behörde sei aber davon ausgegangen, dass durch einen im Jahr 1998 zwischen dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag "die Zustimmung (des Revisionswerbers) zum wasserrechtlichen bewilligungspflichtigen Vorhaben erteilt wurde."4 Dazu führte es im Wesentlichen aus, durch das wasserrechtlich bewilligungspflichtige Vorhaben der Beschneiungsanlage seien bestehende Rechte des Revisionswerbers im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 betroffen. Die belangte Behörde sei aber davon ausgegangen, dass durch einen im Jahr 1998 zwischen dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag "die Zustimmung (des Revisionswerbers) zum wasserrechtlichen bewilligungspflichtigen Vorhaben erteilt wurde."

5 Der Revisionswerber sei zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 7. Dezember 2017 - die ordnungsgemäß kundgemacht worden sei - nachweislich rechtzeitig geladen worden, zu dieser jedoch nicht erschienen und habe sich auch davor nicht geäußert. Er hätte jedoch spätestens in dieser Verhandlung entsprechende Einwände gegen die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags durch die belangte Behörde erheben müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er seine Parteistellung verloren.

Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil es zur Frage der Präklusion im Fall der Inanspruchnahme fremder Rechte im WRG 1959 an Rechtsprechung fehle; zudem lägen in der Lehre unterschiedliche Auffassungen vor.

6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

8 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.8 Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

9 Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.9 Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.

10 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).10 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

11 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet.11 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet.

Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/07/0010, mwN).Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 19.9.2019, Ro 2019/07/0010, mwN).

12 Gemäß den vorliegenden Ausführungen zum Revisionspunkt erachtet sich der Revisionswerber "durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Eigentumsrecht, somit Unverletzlichkeit seines Eigentums, verletzt." Weiters erachtet er sich "in seinem Recht auf Parteiengehör, somit in seinen Verteidigungsrechten, verletzt." Darauf bezugnehmend führt der Revisionswerber in der Folge näher aus, weshalb der angefochtene Beschluss rechtswidrig sei.

13 Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde) kommt vorliegend aber allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2018/01/0009, mwN).13 Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde) kommt vorliegend aber allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ro 2018/01/0009, mwN).

14 Mit dem Vorbringen, er sei durch Erlassung des "gegenständlichen Bescheides" in seinem Eigentumsrecht verletzt, zumal "der gegenständliche Bescheid" einer Enteignung gleichkomme und er durch "den gegenständlichen Bescheid" eine weitere Dienstbarkeit auf seinen Grundstücken dulden müsse, bezieht sich der Revisionswerber offenkundig auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2018. Damit zeigt er allerdings nicht auf, dass er sich durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem subjektiven Recht verletzt erachtet (Art. 133 Abs. 6 Z 1 iVm. Abs. 9 B-VG).14 Mit dem Vorbringen, er sei durch Erlassung des "gegenständlichen Bescheides" in seinem Eigentumsrecht verletzt, zumal "der gegenständliche Bescheid" einer Enteignung gleichkomme und er durch "den gegenständlichen Bescheid" eine weitere Dienstbarkeit auf seinen Grundstücken dulden müsse, bezieht sich der Revisionswerber offenkundig auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2018. Damit zeigt er allerdings nicht auf, dass er sich durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem subjektiven Recht verletzt erachtet (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 9, B-VG).

15 Im Übrigen bezeichnet das vom Revisionswerber angeführte Eigentumsrecht kein subjektives Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2019/11/0111, 0112; 13.6.2018, Ra 2017/17/0386, jeweils mwN).15 Im Übrigen bezeichnet das vom Revisionswerber angeführte Eigentumsrecht kein subjektives Recht im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt vergleiche , VwGH 28.8.2019, Ra 2019/11/0111, 0112; 13.6.2018, Ra 2017/17/0386, jeweils mwN).

16 Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör zählt zu den Revisionsgründen. Es ist als Verfahrensmangel ebenso nicht dem Revisionspunkt zuzuordnen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220; 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, 0066, jeweils mwN). 17 Der Revisionswerber führt im unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt somit keine subjektiven Rechte an, in denen er verletzt sein könnte.16 Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör zählt zu den Revisionsgründen. Es ist als Verfahrensmangel ebenso nicht dem Revisionspunkt zuzuordnen vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220; 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, 0066, jeweils mwN). 17 Der Revisionswerber führt im unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt somit keine subjektiven Rechte an, in denen er verletzt sein könnte.

18 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.18 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020070001.J00

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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