TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/21 98/14/0021

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

L00304 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Oberösterreich;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §23 Abs3;
BürgermeisterBezügeG OÖ 1992 §10;
EStG 1988 §16 Abs1 Z3;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der A D in R, vertreten durch Dr. Manfred Lirk und DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in 5280 Braunau, Stadtplatz 50/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. Dezember 1997, Zl. RV/242/01-08/AE/1997, betreffend Einkommensteuer 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezieht - neben einer Pension der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vizebürgermeisterin einer Gemeinde.

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 wandte sich die Beschwerdeführerin u.a. dagegen, daß das Finanzamt Telefonkosten hinsichtlich ihres privaten Telefonanschlusses nicht in der beantragten Höhe als Werbungskosten anerkannt habe.

Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung. Wie im Erstbescheid anerkannte es nur einen Anteil von S 1.000,-- der gesamten Telefonkosten (S 5.626,--) als durch den Beruf der Beschwerdeführerin veranlaßt. Des weiteren kürzte das Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten um einen "zusätzlichen Clubbeitrag in Höhe von S 33.562,-- sowie um Reisespeisen in Höhe von S 19.502,--, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Funktion als "Bezirksfrauenvorsitzende" angefallen waren.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrte die Beschwerdeführerin die Anerkennung der geltend gemachten Telefonkosten, Clubbeiträge und Reisespesen. Ihre Verwandten bzw Freunde hielten sich in ihrer unmittelbaren Nähe auf, sodaß diesbezüglich Telefongespräche kaum ins Gewicht fielen. Die Funktionen als Vizebürgermeisterin und als Wohnungsreferentin hätten viele Telefongespräche zur Folge. Eine Anerkennung von lediglich ca. 20 % der Gesamtkosten als Werbungskosten entspreche keineswegs dem Ausmaß der beruflich geführten Telefonate. Die beruflich veranlaßten Telefonkosten müßten mit S 4.626,-- angenommen werden. Der sogenannten "zusätzliche Clubbeitrag" in Höhe von S 33.562,-- sei ein Bezug, der aufgrund eines Franktionsbeschlusses aus 1993 nicht angenommen werde; über die Verwendung dieses Betrages entscheide nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Stadtgemeinde. Auch alle anderen Gemeinderatsmitglieder würden diesen Bezug nicht annehmen. Der Betrag gelange nicht zur Auszahlung, die Verwendung obliege einzig und allein der Stadtgemeinde. Der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer Funktion als Bezirksfrauenvorsitzende Reisespesen in Höhe von S 19.502,-- angefallen. Als Bezirksfrauenvorsitzende habe sie im Landeskomitee einen Sitz, um in allen Frauenbelangen informiert zu sein und die Anliegen der Frauen nach außen hin zu vertreten. Um eine politische Funktion, wie jene eines Vizebürgermeisters, entsprechend ausfüllen zu können, müßten in verschiedenen Ausschüssen Tätigkeiten entfaltet werden. Die Beschwerdeführerin würde als Frauenfunktionärin zur Vizebürgermeisterin gewählt und habe daher auch die Anliegen der Frauen zu vertreten. Zu diesem Zwecke müsse sie sich auch mit Frauen treffen und dabei die Anliegen und Möglichkeiten erarbeiten. Es bestehe ein unmittelbarer und ursächlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für die Frauentagsveranstaltungen und den Einnahmen als Vizebürgermeisterin. Die Beschwerdeführerin beantrage weiters die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von S 2.880,-- für die Fahrten zwischen Wohnung und Stadtgemeinde, da zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, indem sie die Telefonkosten mit einem Anteil von S 1.125,30 als Werbungskosten anerkannte. Könne der Steuerpflichtige keine beweiskräftigen Unterlagen über die Zahl und die Dauer der Gespräche und den jeweiligen Gesprächspartner vorlegen, müsse der anzuerkennende Aufwand geschätzt werden. Das Ausmaß von 20 % der Gesamttelefonkosten sei realistisch und berücksichtige die besonderen Umstände der politischen Tätigkeit. Unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit der Benutzung des Telefonanschlusses im Stadtamt erscheine dieser Betrag angemessen. Hinsichtlich des Clubbeitrages sei in der Vorgangsweise der Beschwerdeführerin eine Weitergabe eines Politikerbezuges an wohltätige Organisationen zur Unterstützung "sozialbedürftiger" Bürger zu erkennen. Derartige Vorgänge seien als Einkommensverwendung zu beurteilen. Zahlungen eines Steuerpflichtigen für soziale Zwecke zählten zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Die Abzugsfähigkeit derartiger Zahlungen für soziale Zwecke könne nicht dadurch erwirkt werden, daß sie aufgrund eines Parteibeschlusses vorgeschrieben würden. Gemäß Art. III § 10 des Oberösterreichischen Bürgermeisterbezügegesetzes könne der Vizebürgermeister nicht auf seinen Amtsbezug, auf die Sonderzahlungen und allfällige Aufwandsentschädigungen verzichten. Daraus folge, daß die Beschwerdeführerin keinen wirksamen Verzicht über diesen Clubbeitrag habe aussprechen könne. Die Einzahlungen in den Sozialfonds würden ausschließlich für soziale Zwecke verwendet. Nach Ansicht der belangten Behörde seien sohin die Aufwendungen für den zusätzlichen Clubbeitrag nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Die mit der Funktion als Frauenbezirksvorsitzende zusammenhängenden Fahrten könnten ebenfalls nicht zu Werbungskosten führen. Die Reisen zu Sitzungen anläßlich des Landesfrauenkomitees, zu Frauenveranstaltungen, zur Frauenlandeskonferenz in Linz, zur Bundesfrauenkonferenz in Wien etc. stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vizebürgermeisterin. Die zusätzlich ausgeübte Funktionstätigkeit stelle eine von der Tätigkeit als Gemeinderatsmandatar zu unterscheidende Tätigkeit dar. Dies lasse sich auch aus dem Umstand ableiten, daß eine Beendigung der Tätigkeit bei der Frauenvereinigung die Einnahmen der Beschwerdeführerin als Vizebürgermeisterin nicht berühre. Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe die Beschwerdeführerin die Anerkennung des großen Pendlerpauschales beantragt. Diesem Begehren könne nicht entsprochen werden, weil auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitstätte ein Citybus in stündlichen Intervallen und mit einer Fahrzeit von 15 Minuten verkehre. Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels für diese Strecke sei daher zumutbar.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

1. Telefonkosten:

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei Vizebürgermeisterin und Wohnungsreferentin, verfüge aber über kein eigenes Büro in den Räumlichkeiten der Gemeinde. Da gerade Wohnungsangelegenheiten vertrauliche Gespräche erforderten, könnten die Telefonanschlüsse im Stadtamt nur selten benützt werden. Auch die politische Arbeit werde - mangels eines eigenen Büros - häufig vom häuslichen Telefon aus erledigt.

Mangels beweiskräftiger Unterlagen über die Zahl und die Dauer der beruflichen Gepräche war die belangte Behörde gehalten, den beruflich veranlaßten Anteil an den gesamten Telefonkosten des privaten Anschlusses der Beschwerdeführerin zu schätzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 90/14/0229). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechenden Ergebnis geführt hat, bzw. daraufhin, ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Annahme eines beruflich veranlaßten Telefonanteiles von 20 % widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Die belangte Behörde konnte dabei in ihre Überlegungen einbeziehen, daß der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Benutzung von Telefonanschlüssen im Stadtamt offengestanden ist. Daß der Vizebürgermeisterin und Wohnungsrefertin im Stadtamt nicht die Möglichkeit eingeräumt gewesen sei, Telefongespräche vertraulich zu führen, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neubehauptung dar. Im übrigen erscheint es bei durchschnittlichen monatlichen Gesamttelefonkosten von unter S 500,-- ohnedies ausgeschlossen, daß die berufliche Tätigkeit in größerem Ausmaß über den privaten Telefonanschluß ausgeübt worden sei.

2. Clubbeitrag:

Im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß es sich beim sogenannten "zusätzlichen Clubbeitrag" um einen Bezugsteil handle, den sie - wie sämtliche andere Gemeinderatsmitglieder - nicht annehme. Der Betrag gelange nicht zur Auszahlung. "Die Verwendung obliegt einzig und allein der Stadtgemeinde." In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin darauf, daß sie über den in Rede stehenden Betrag nicht habe verfügen können.

In einer im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung des Stadtamtes vom 20. Februar 1996 wird u.a. ausgeführt:

"Weiters wurde ein zusätzlicher Clubbeitrag in der Höhe von S 33.562,-- einbehalten. Je 50 % dieses Betrages wurden zur Finanzierung der Brennmaterialgutschein-Aktion der Stadtgemeinde sowie der Aktion "Essen auf Rädern" verwendet."

Der Verzicht auf Einnahmen führt nicht zu Einnahmen im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1994, 91/14/0076). Anderes gilt, wenn der Verzicht in Wahrheit eine Verfügung zugunsten eines Dritten darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 95/13/0120).

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde darauf verwiesen, daß aufgrund des oberösterreichischen Bürgermeisterbezügegesetzes ein Verzicht auf Bezüge des (Vize)Bürgermeisters nicht möglich sei, weshalb die Beschwerdeführerin keinen rechtswirksamen Verzicht habe aussprechen können.

Aus § 23 Abs. 3 BAO ist abzuleiten, daß die Nichtigkeit einer Rechtshandlung für die steuerliche Beurteilung insoweit und solange ohne Bedeutung ist, als die beteiligten Personen ihr wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Solcherart stellt der bloße Hinweis auf den gesetzlichen Ausschluß der Verzichtsmöglichkeit keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin dar, wonach die Gemeinderäte auf den entsprechenden Bezugsteil tatsächlich verzichtet hätten und der Gemeinde die freie Verfügungsmöglichkeit über diesen Teil verblieben sei. Die belangte Behörde hätte, um von einem Zufluß dieses Bezugsteiles ausgehen zu können, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Feststellung zu treffen gehabt, daß sich die Beschwerdeführerin bzw. die Gemeinde so verhalten hätten, als wäre ein wirksamer Verzicht nicht abgegeben worden, oder daß der Verzicht der Beschwerdeführerin mit einer bestimmten Widmung (hier: für soziale Zwecke) verbunden gewesen wäre.

Im gegebenen Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß die allgemein üblichen Clubbeiträge eines politischen Funktionärs, wenn sie nicht der Finanzierung solcher Aufwendungen dienen, die schon - wie etwa Bürokosten - ihrer Art nach Werbungskosten des Politikers sind, nur dann zu Werbungskosten führen, wenn der Funktionär dadurch zu ihrer Entrichtung gezwungen ist, daß er im Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluß aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, 95/13/0245).

3. Reisekosten als Frauenbezirksvorsitzende:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine politische Tätigkeit müsse in verschiedenen Bereichen ausgeübt werden. Diese Betätigungen seien untrennbar miteinander verbunden. Die Tätigkeit eines Politikers könne nicht in Gemeinde-, Landes- und Bundesarbeit aufgeteilt werden. Sie sei als Frauenfunktionärin zur Vizebürgermeisterin gewählt worden. Sie habe die Anliegen der Frauen zu vertreten. Sie müsse ihren Wählern gegenüber das Versprechen einlösen, besonders die Anliegen der Frauen zu vertreten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die Tätigkeit als Dienstnehmer einerseits und die Tätigkeit als Betriebsrat andererseits unterschiedliche Tätigkeiten dar, weshalb Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betriebsratsfunktion nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus der Dienstnehmertätigkeit führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, 92/13/0298). Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Frauenfunktionärin sei eine von der Tätigkeit als "Dienstnehmer (Gemeinderatsmandat)" zu unterscheidende Tätigkeit. Damit hat die belangte Behörde allerdings die Rechtslage verkannt. Verschiedene politische Betätigungen können durchaus eine homogene Einheit bilden.

Die Beschwerdeführerin hat nach ihrem Vorbringen in ihrer politischen Funktion auch Fraueninteressen zu vertreten. Es liegt nahe, daß sie sich durch ihre Fahrten als Frauenbezirksvorsitzende zur Frauenbezirkskonferenz, zum Landesfrauenkomitee, zur Landesfrauenkonferenz und zur Bundesfrauenkonferenz Informationen über Frauenbelange verschaffen konnte. Ein Sachzusammenhang zwischen diesen verschiedenen Betätigungen liegt offenkundig vor. Der Verweis auf die Unterschiedlichkeit dieser politischen Tätigkeiten vermag daher die Versagung der Anerkennung der Reisespesen (zu den diversen Veranstaltungen betreffend Frauenpolitik) als Werbungskosten nicht zu tragen.

4. Pendlerpauschale:

Hiezu wird in der Beschwerde vorgebracht, die belangte Behörde habe erhoben, daß zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Beschwerdeführerin ein Citybus verkehre. Sie habe aber nicht die Lagerung der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin festgestellt. Tatsächlich finde die überwiegende Anzahl der Sitzungen, an denen die Beschwerdeführerin teilnehme am Abend statt, der letzte Citybus verlasse die Stadt allerdings um

18.10 Uhr.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie hat im Verfahren lediglich vorgebracht, daß "zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist". Es wäre ihre Sache gewesen, im Verwaltungsverfahren zu behaupten und entsprechend zu belegen, daß sie im Hinblick auf abendliche, beruflich veranlaßte Sitzungen überwiegend im Lohnzahlungszeitraum das öffentliche Verkehrsmittel nicht habe benutzen können.

Im Hinblick auf die Ausführungen unter 2. und 3. erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Pauschalsatz für den Schriftsatzaufwand beinhaltet die Mehrwertsteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140021.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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