TE Vwgh Beschluss 2020/1/29 Ra 2019/11/0186

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2
ZDG 1986 §6 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des N F in W, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Canovagasse 7/1/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2019, Zl. W122 2220274-1/5E, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zivildienstserviceagentur), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2019 bestätigend, den Antrag des Revisionswerbers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2019 bestätigend, den Antrag des Revisionswerbers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

3 Mit Note vom 4. Dezember 2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Widerruf der Zivildiensterklärung durch den Revisionswerber vom 25. November 2019. Über Vorhalt teilte der Revisionswerber mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 mit, auf Grund des Widerrufs seiner Zivildiensterklärung kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über die vorliegende Revision zu haben. 4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 5 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0029).3 Mit Note vom 4. Dezember 2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Widerruf der Zivildiensterklärung durch den Revisionswerber vom 25. November 2019. Über Vorhalt teilte der Revisionswerber mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 mit, auf Grund des Widerrufs seiner Zivildiensterklärung kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über die vorliegende Revision zu haben. 4 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 5 Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , etwa VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0029).

6 Ein solcher Fall liegt hier vor: Gemäß § 6 Abs. 2 ZDG erlischt mit Einbringung einer Widerrufserklärung die Zivildienstpflicht.6 Ein solcher Fall liegt hier vor: Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZDG erlischt mit Einbringung einer Widerrufserklärung die Zivildienstpflicht.

7 Die Revision war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.7 Die Revision war somit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.

8 In Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.8 In Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Wien, am 29. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110186.L00

Im RIS seit

25.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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