TE Vwgh Beschluss 2020/1/29 Ra 2019/09/0152

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4
B-VG Art133 Abs4
MRK Art6
VwGG §34 Abs1
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2019, W136 2215205-1/14E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der 1963 geborene Revisionswerber stand bis zu seiner hier gegenständlichen Entlassung als rechtskundiger Bediensteter der Verwendungsgruppe A1 im Bundeskriminalamt in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Mit Disziplinarerkenntnis der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wurde der Revisionswerber Dienstpflichtverletzungen wegen Nichtbefolgung von Weisungen, Nichteinhaltung der Dienstzeit, ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und des Verstoßes gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs mit Vorgesetzten nach § 44 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 51 sowie § 43 Abs. 2 und § 43a in Verbindung mit § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig erkannt und über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.2 Mit Disziplinarerkenntnis der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wurde der Revisionswerber Dienstpflichtverletzungen wegen Nichtbefolgung von Weisungen, Nichteinhaltung der Dienstzeit, ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und des Verstoßes gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs mit Vorgesetzten nach Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 51, sowie Paragraph 43, Absatz 2, und Paragraph 43 a, in Verbindung mit Paragraph 91, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 3. Oktober 2019, E 3362/2019-7, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 3. Oktober 2019, E 3362/2019-7, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Der Revisionswerber sieht seine Revision deshalb als zulässig an, weil er "entgegen der ständigen Judikatur" und "trotz ausreichender Entschuldigung" an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowohl im Disziplinarverfahren I. Instanz als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gehindert worden sei. Parteiengehör und Unmittelbarkeit seien sowohl nach den einfachgesetzlichen innerstaatlichen Verfahrensvorschriften wie auch nach Art. 6 Abs. 3 EMRK und Art. 48 GRC grundlegende Säulen eines jeden Verfahrens.5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Der Revisionswerber sieht seine Revision deshalb als zulässig an, weil er "entgegen der ständigen Judikatur" und "trotz ausreichender Entschuldigung" an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowohl im Disziplinarverfahren römisch eins. Instanz als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gehindert worden sei. Parteiengehör und Unmittelbarkeit seien sowohl nach den einfachgesetzlichen innerstaatlichen Verfahrensvorschriften wie auch nach Artikel 6, Absatz 3, EMRK und Artikel 48, GRC grundlegende Säulen eines jeden Verfahrens.

8 Der Oberste Gerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass das Gericht die Prozess- und Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten unabhängig von dessen Mitwirkungsbereitschaft von Amts wegen zu prüfen habe. Der Verfassungsgerichtshof habe mehrfach ohne Prüfung der Relevanz die Kassation ausgesprochen, wenn trotz Bekanntgabe einer Verhinderung ohne entsprechende Gewährung von Gehör verhandelt worden sei. Die Durchführung einer Verhandlung ohne Prozesspartei sei einem gänzlichen Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten. Schon aufgrund dieser schwerwiegenden Verstöße gegen ein verfassungsmäßig geschütztes Recht des Revisionswerbers seien wesentliche Rechtsfragen nicht bzw. unrichtig beantwortet worden. 9 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber eine grundsätzliche Rechtsfrage, von deren Beantwortung eine Entscheidung über die Revision abhängt, nicht auf. So wird zum einen mit der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK getroffen (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, VwSlg. 18918 A). Zum anderen führte das Verwaltungsgericht - wie zuvor bereits die Disziplinarbehörde - eine mündliche Verhandlung durch und war der Revisionswerber im gesamten Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Es wäre daher am Revisionswerber gelegen, die Relevanz der von ihm behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang konkret aufzuzeigen (siehe auch VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0069, mwN). 10 Die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes betrafen gerichtliche Strafverfahren; in jenen des Verfassungsgerichtshofes war jeweils eine mündliche Verhandlung zur Gänze unterblieben. Auch der in VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196, behandelte Fall ist mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar, wurde in jenem die Ladung der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei erst nach Durchführung der - deshalb von dieser unbesucht gebliebenen - Verhandlung zugestellt.8 Der Oberste Gerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass das Gericht die Prozess- und Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten unabhängig von dessen Mitwirkungsbereitschaft von Amts wegen zu prüfen habe. Der Verfassungsgerichtshof habe mehrfach ohne Prüfung der Relevanz die Kassation ausgesprochen, wenn trotz Bekanntgabe einer Verhinderung ohne entsprechende Gewährung von Gehör verhandelt worden sei. Die Durchführung einer Verhandlung ohne Prozesspartei sei einem gänzlichen Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten. Schon aufgrund dieser schwerwiegenden Verstöße gegen ein verfassungsmäßig geschütztes Recht des Revisionswerbers seien wesentliche Rechtsfragen nicht bzw. unrichtig beantwortet worden. 9 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber eine grundsätzliche Rechtsfrage, von deren Beantwortung eine Entscheidung über die Revision abhängt, nicht auf. So wird zum einen mit der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK getroffen vergleiche , etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, VwSlg. 18918 A). Zum anderen führte das Verwaltungsgericht - wie zuvor bereits die Disziplinarbehörde - eine mündliche Verhandlung durch und war der Revisionswerber im gesamten Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Es wäre daher am Revisionswerber gelegen, die Relevanz der von ihm behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang konkret aufzuzeigen (siehe auch VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0069, mwN). 10 Die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes betrafen gerichtliche Strafverfahren; in jenen des Verfassungsgerichtshofes war jeweils eine mündliche Verhandlung zur Gänze unterblieben. Auch der in VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196, behandelte Fall ist mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar, wurde in jenem die Ladung der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei erst nach Durchführung der - deshalb von dieser unbesucht gebliebenen - Verhandlung zugestellt.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Auf den (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkt war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen (siehe VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0122, mwN).11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Auf den (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkt war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen (siehe VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0122, mwN).

Wien, am 29. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090152.L00

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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