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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Rechtssatz
Das vom Revisionswerber im Revisionspunkt angeführte Recht "auf Gleichbehandlung" bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes ist der VwGH gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt. Insoweit mangelt es dem Revisionswerber an der Berechtigung zur Erhebung der Revision (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0230).Das vom Revisionswerber im Revisionspunkt angeführte Recht "auf Gleichbehandlung" bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes ist der VwGH gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt. Insoweit mangelt es dem Revisionswerber an der Berechtigung zur Erhebung der Revision vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050331.L02Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020