TE Vwgh Beschluss 2020/1/29 Ra 2019/05/0331

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art7
StGG Art2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des W W in W, vertreten durch Dr. Josef Sailer und Dr. Romana Schön, Rechtsanwälte in 2460 Bruck/Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Juni 2019, LVwG-AV-1312/004-2016, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde E; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2016 erteilten baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch einer Trockensteinmauer an der Grundgrenze eines näher bezeichneten Grundstückes unter Setzung einer sechsmonatigen Leistungsfrist als unbegründet ab.

2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter Punkt "4. Revisionspunkte und Begründung" Folgendes vor:

"Ich wurde durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 28.6.2019 zur Zahl LVwG-AV-1312/004-210 in meinen subjektiven Rechten verletzt. Durch das angefochtene Erkenntnis bin ich in meinem Recht auf Rechtssicherheit und Klarheit sowie meinem Recht auf Gleichbehandlung beeinträchtigt."

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0097, mwN).

5 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen macht der Revisionswerber keinen tauglichen Revisionspunkt geltend:

6 Mit dem in der Revision angeführten Recht "auf Rechtssicherheit und Klarheit" wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt. 7 Darüber hinaus bezeichnet das vom Revisionswerber im Revisionspunkt weiters angeführte Recht "auf Gleichbehandlung" kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt. Insoweit mangelt es dem Revisionswerber an der Berechtigung zur Erhebung der Revision (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0230).

8 Im ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen der Revisionswerber verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050331.L00

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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