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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien (nunmehr: Bundesministerin für Frauen und Integration) in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Februar 2019, Zl. VGW-101/V/014/11867/2018-5, betreffend Aufhebung der Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien; mitbeteiligte Partei: 1. X der Y, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13; 2. Y in W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien (nunmehr: Bundesministerin für Frauen und Integration) in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Februar 2019, Zl. VGW-101/V/014/11867/2018-5, betreffend Aufhebung der Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien; mitbeteiligte Partei: 1. römisch zehn der Y, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13; 2. Y in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 27. Mai 2016 genehmigte der Bundeskanzler gemäß § 23 Abs. 1 Islamgesetz 2015 (IslamG 2015) die Statuten der „X der Y“ (in der Folge: X).Mit Bescheid vom 27. Mai 2016 genehmigte der Bundeskanzler gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Islamgesetz 2015 (IslamG 2015) die Statuten der „X der Y“ (in der Folge: römisch zehn).
2 Mit Schreiben vom 10. August 2017 „beantragte“ die Y u.a. die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der X.Mit Schreiben vom 10. August 2017 „beantragte“ die Y u.a. die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der römisch zehn.
3 Mit Schreiben vom 25. April 2018 forderte der revisionswerbende Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien (in der Folge: Bundesminister) die X auf, zu den durchgeführten - näher dargestellten - Erhebungen Stellung zu nehmen. Das bisherige Ermittlungsverfahren ergebe, dass der Bestand der Kultusgemeinde auf Dauer nicht gesichert sei und sie ihre rechtlichen Verpflichtungen, wie sie sich aus dem Gesetz, der Y-Verfassung und den bewilligten Statuten der Kultusgemeinde ergäben, nicht erfülle. Die X werde „eingeladen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bis zum 11. Mai 2018 Stellung zu nehmen“.Mit Schreiben vom 25. April 2018 forderte der revisionswerbende Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien (in der Folge: Bundesminister) die römisch zehn auf, zu den durchgeführten - näher dargestellten - Erhebungen Stellung zu nehmen. Das bisherige Ermittlungsverfahren ergebe, dass der Bestand der Kultusgemeinde auf Dauer nicht gesichert sei und sie ihre rechtlichen Verpflichtungen, wie sie sich aus dem Gesetz, der Y-Verfassung und den bewilligten Statuten der Kultusgemeinde ergäben, nicht erfülle. Die römisch zehn werde „eingeladen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bis zum 11. Mai 2018 Stellung zu nehmen“.
4 Die X führte - nach Fristerstreckung - mit Stellungnahme vom 18. Mai 2018 aus, dass eine Aufhebung der Rechtspersönlichkeit „durch bzw. für den staatlichen Bereich“ rechtswidrig wäre.Die römisch zehn führte - nach Fristerstreckung - mit Stellungnahme vom 18. Mai 2018 aus, dass eine Aufhebung der Rechtspersönlichkeit „durch bzw. für den staatlichen Bereich“ rechtswidrig wäre.
5 Mit an die Y gerichtetem Bescheid vom 7. Juni 2018 hob der Bundesminister die Rechtspersönlichkeit der X gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und Z 2 IslamG 2015 auf. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit an die Y gerichtetem Bescheid vom 7. Juni 2018 hob der Bundesminister die Rechtspersönlichkeit der römisch zehn gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, IslamG 2015 auf. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
6 Begründend führte der Bundesminister aus, durch den Rückgang der mindestens erforderlichen zehn auf nunmehr sechs Moscheeeinrichtungen sei der Bestand der X auf Dauer nicht mehr gesichert, weshalb die Rechtspersönlichkeit der X gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 iVm § 8 Abs. 1 und 3 IslamG 2015 aufzuheben sei. Außerdem komme die X ihren Verpflichtungen aufgrund der Verfassung der Y, insbesondere zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses und zur Vorlage aussagekräftiger Finanzunterlagen nicht nach, weshalb die Rechtspersönlichkeit der X gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 iVm § 8 Abs. 3 IslamG 2015 aufzuheben sei. Weiters verbreite eine der X zurechenbare näher bezeichnete Moscheeeinrichtung eine Auslegung des Islam, die im Gegensatz zu in Österreich verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten Dritter, insbesondere von Frauen auf Gleichbehandlung, stehe. Sie stelle eine Gefährdung der Rechte Dritter und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und verstoße gegen die positive Grundeinstellung gegenüber Staat und Gesellschaft. Für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Muslime in Österreich sei diese Moscheeeinrichtung nicht geeignet. Es sei somit die Rechtspersönlichkeit der X gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 1 IslamG 2015 aufzuheben.Begründend führte der Bundesminister aus, durch den Rückgang der mindestens erforderlichen zehn auf nunmehr sechs Moscheeeinrichtungen sei der Bestand der römisch zehn auf Dauer nicht mehr gesichert, weshalb die Rechtspersönlichkeit der römisch zehn gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und 3 IslamG 2015 aufzuheben sei. Außerdem komme die römisch zehn ihren Verpflichtungen aufgrund der Verfassung der Y, insbesondere zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses und zur Vorlage aussagekräftiger Finanzunterlagen nicht nach, weshalb die Rechtspersönlichkeit der römisch zehn gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, IslamG 2015 aufzuheben sei. Weiters verbreite eine der römisch zehn zurechenbare näher bezeichnete Moscheeeinrichtung eine Auslegung des Islam, die im Gegensatz zu in Österreich verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten Dritter, insbesondere von Frauen auf Gleichbehandlung, stehe. Sie stelle eine Gefährdung der Rechte Dritter und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und verstoße gegen die positive Grundeinstellung gegenüber Staat und Gesellschaft. Für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Muslime in Österreich sei diese Moscheeeinrichtung nicht geeignet. Es sei somit die Rechtspersönlichkeit der römisch zehn gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, IslamG 2015 aufzuheben.
7 Der Bescheid vom 7. Juni 2018 wurde der Y und der X zugestellt.Der Bescheid vom 7. Juni 2018 wurde der Y und der römisch zehn zugestellt.
8 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2018 wies der Bundesminister die von der X erhobene Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mangels Parteistellung zurück.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2018 wies der Bundesminister die von der römisch zehn erhobene Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mangels Parteistellung zurück.
9 Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2018 hob das Verwaltungsgericht Wien (VwG) den Bescheid vom 15. Juni 2018 sowie den Ausspruch des Bescheides vom 7. Juni 2018, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde, auf.Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2018 hob das Verwaltungsgericht Wien (VwG) den Bescheid vom 15. Juni 2018 sowie den Ausspruch des Bescheides vom 7. Juni 2018, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde, auf.
10 Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 teilte die Y mit, dass die X ihren formellen Voraussetzungen nun nachgekommen sei und die Y daher am Bestehen der Rechtspersönlichkeit der X festhalte.Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 teilte die Y mit, dass die römisch zehn ihren formellen Voraussetzungen nun nachgekommen sei und die Y daher am Bestehen der Rechtspersönlichkeit der römisch zehn festhalte.
11 Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018 erhob die X Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. Juni 2018.Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018 erhob die römisch zehn Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. Juni 2018.
12 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 11. Februar 2019 hob das VwG - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Bescheid auf und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.
13 Zur Frage der Parteistellung der X führte das VwG aus, durch die mit Bescheid ausgesprochene Aufhebung ihrer Rechtspersönlichkeit werde ohne jeden Zweifel ein subjektives Recht der X berührt, da diese Sachentscheidung unmittelbar und massiv in die Rechtssphäre der X eingreife. Der X komme daher Parteistellung im Verfahren zu.Zur Frage der Parteistellung der römisch zehn führte das VwG aus, durch die mit Bescheid ausgesprochene Aufhebung ihrer Rechtspersönlichkeit werde ohne jeden Zweifel ein subjektives Recht der römisch zehn berührt, da diese Sachentscheidung unmittelbar und massiv in die Rechtssphäre der römisch zehn eingreife. Der römisch zehn komme daher Parteistellung im Verfahren zu.
14 Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begründete das VwG im Wesentlichen damit, dass der Bundesminister keine an die X gerichtete Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes (innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden, angemessenen Frist) erlassen habe. Die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit setze eine solche Verfahrensanordnung und deren Nichtbefolgung voraus. Soweit der Bundesminister argumentiere, der Bestand der Kultusgemeinde sei auf Dauer nicht mehr gesichert, ziehe er ausschließlich die Anforderungen der Y-Verfassung heran, weshalb auch in Hinblick auf diesen Vorwurf eine Aufforderung hätte ergehen müssen. Mangels erfolgter Verfahrensanordnungen erweise sich die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der X als rechtswidrig. Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stützte das VwG auf § 24 Abs. 4 VwGVG.Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begründete das VwG im Wesentlichen damit, dass der Bundesminister keine an die römisch zehn gerichtete Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes (innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden, angemessenen Frist) erlassen habe. Die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit setze eine solche Verfahrensanordnung und deren Nichtbefolgung voraus. Soweit der Bundesminister argumentiere, der Bestand der Kultusgemeinde sei auf Dauer nicht mehr gesichert, ziehe er ausschließlich die Anforderungen der Y-Verfassung heran, weshalb auch in Hinblick auf diesen Vorwurf eine Aufforderung hätte ergehen müssen. Mangels erfolgter Verfahrensanordnungen erweise sich die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der römisch zehn als rechtswidrig. Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stützte das VwG auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG.
15 Die Zulässigkeit der Revision begründete das VwG damit, dass sowohl zur Frage der Parteistellung einer Kultusgemeinde während des Aberkennungsverfahrens nach dem IslamG 2015 als auch zur Aberkennung deren Rechtspersönlichkeit selbst bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
16 Die vorliegende ordentliche Amtsrevision vom 14. März 2019 bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es liege zur Frage der Parteistellung in Angelegenheiten der Aberkennung der Rechtspersönlichkeit nach dem IslamG 2015 bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
17 Die X und die Y erstatteten im vom VwG geführten Vorverfahren jeweils eine Revisionsbeantwortung. Die X beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.Die römisch zehn und die Y erstatteten im vom VwG geführten Vorverfahren jeweils eine Revisionsbeantwortung. Die römisch zehn beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
18 Die Revision erweist sich schon in Hinblick auf die Frage der Parteistellung von Kultusgemeinden in Verfahren zur Aberkennung ihrer Rechtspersönlichkeit nach dem IslamG 2015 als zulässig.
19 Art. 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, lautet:Artikel 15, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, lautet:
„Artikel 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.“
20 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften - Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften - Islamgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,, lauten:
„Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung
§ 4. (1) Eine Islamische Religionsgesellschaft bedarf für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz eines gesicherten dauerhaften Bestandes und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit. Der gesicherte dauerhafte Bestand ist gegeben, wenn der Antragsteller eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist und über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügt. Den Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen.Paragraph 4, (1) Eine Islamische Religionsgesellschaft bedarf für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz eines gesicherten dauerhaften Bestandes und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit. Der gesicherte dauerhafte Bestand ist gegeben, wenn der Antragsteller eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist und über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügt. Den Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen.
(2) Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden.
(3) Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.
(4) Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.
Versagung und Aufhebung der Rechtspersönlichkeit
§ 5. (1) Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wennParagraph 5, (1) Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohten gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
2. eine Voraussetzung nach § 4 fehlt,eine Voraussetzung nach Paragraph 4, fehlt,
3. die Verfassung dem § 6 nicht entspricht.die Verfassung dem Paragraph 6, nicht entspricht.
(2) Die Bundesregierung hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft mit Verordnung, der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde mit Bescheid aufzuheben, wenn
1. eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach § 4, außer der Anzahl an Angehörigen, bzw. § 8 nicht mehr vorliegt,eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach Paragraph 4,, außer der Anzahl an Angehörigen, bzw. Paragraph 8, nicht mehr vorliegt,
2. ein Versagungsgrund gemäß Abs. 1 vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,ein Versagungsgrund gemäß Absatz eins, vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,
3. ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder
4. mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.
(3) Nach der Kundmachung der Verordnung, mit welcher die Aufhebung der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit erfolgte, ist binnen drei Werktagen ein Feststellungsbescheid über die Gründe zu erlassen, der den Namen der Religionsgesellschaft und die zuletzt zur Außenvertretung befugten Organe zu enthalten hat und an diese zuzustellen ist.
(4) Die Versagung oder Aufhebung der Rechtsstellung ist im Internet auf einer für den Bereich ‚Kultusamt‘ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
...
Aufgaben einer Religionsgesellschaft
§ 7. Einer Religionsgesellschaft obliegen insbesondereParagraph 7, Einer Religionsgesellschaft obliegen insbesondere
1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen; sie ist religionsgesellschaftliche Oberbehörde;
2. die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft und von Statuten der Kultusgemeinden, deren Änderungen sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Organe an den Bundeskanzler;
3. die Vorlage von nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, deren vertretungsbefugten Organe und Organwalter sowie deren Änderungen an den Bundeskanzler.
Kultusgemeinden
§ 8. (1) Kultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.Paragraph 8, (1) Kultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.
(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden.(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden.
(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Religionsgesellschaft der Gründung zustimmt.
(4) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen
1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen, Kultusgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,
2. den Sitz der Kultusgemeinde,
3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,
6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,
7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,
8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden, und
9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts
enthalten muss.
(5) Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft über das Vermögen zu bestimmen.
...
3. Abschnitt
Rechte und Pflichten der ‚Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich‘
Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen
§ 9. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.Paragraph 9, (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Grenzen zu wählen.
(2) Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.
(3) Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
(4) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.
5. Abschnitt
Zusammenwirken von Religionsgesellschaften und Staat
Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen
§ 23. (1) Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.Paragraph 23, (1) Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.
(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 7 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (Paragraph 7, Ziffer 2,) zur Kenntnis zu bringen.
(3) Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich ‚Kultusamt‘ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.(3) Änderungen von Regelungen gemäß Absatz eins und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich ‚Kultusamt‘ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen erlangen für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der durch die Religionsgesellschaft ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten.
...“
21 Vorauszuschicken ist, dass sich die Zuständigkeit des Bundesministers aus der gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG iVm § 1 Abs. 2 BMG erfolgten Übertragung der sachlichen Leitung in Kultusangelegenheiten vom Bundeskanzler an den Bundesminister ergibt (vgl. die entsprechenden Entschließungen des Bundespräsidenten vom 21. Dezember 2017, BGBl. II Nr. 406/2017; 8. Jänner 2018, BGBl. II Nr. 3/2018; 5. Juni 2019, BGBl. II Nr. 146/2019).Vorauszuschicken ist, dass sich die Zuständigkeit des Bundesministers aus der gemäß Artikel 77, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, BMG erfolgten Übertragung der sachlichen Leitung in Kultusangelegenheiten vom Bundeskanzler an den Bundesminister ergibt vergleiche , die entsprechenden Entschließungen des Bundespräsidenten vom 21. Dezember 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2017,; 8. Jänner 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2018,; 5. Juni 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2019,).
Zur Frage der Parteistellung:
22 Der Bundesminister bestreitet in der Revision die Parteistellung der X und führt aus, die Kultusgemeinde sei Teil der Religionsgesellschaft und die Organisation der Religionsgesellschaft stelle eine innere Angelegenheit gemäß Art. 15 StGG dar, woraus folge, dass nur der Religionsgesellschaft Parteistellung in einem Verfahren zur Auflösung einer Kultusgemeinde zukommen könne. Es werde nicht bestritten, dass subjektive Rechte der Kultusgemeinde von der Auflösung berührt würden, jedoch müssten diese Rechte von der Religionsgesellschaft wahrgenommen werden. Die Gründung einer Kultusgemeinde falle nicht ausschließlich in den Bereich der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft, sondern umfasse auch eine staatliche Komponente. Die Vorlage der Statuten der Kultusgemeinde obliege der Religionsgesellschaft. Der Kultusgemeinde komme weder im Gründungsverfahren noch im Auflösungsverfahren Parteistellung zu. Die Bestimmungen des IslamG 2015 seien im Lichte des Art. 15 StGG auszulegen, weshalb die Organisationshoheit der Religionsgesellschaft zu berücksichtigen sei. Andernfalls würde sich die Freiheit der Ausgestaltung der organisatorischen Struktur darin erschöpfen, diese einmalig zu Beginn festzulegen. In weiterer Folge wären im Fall von Streitigkeiten über innerreligionsgesellschaftliche Strukturen staatliche Einrichtungen zur Entscheidung berufen, was nicht mit Art. 15 StGG vereinbar wäre.Der Bundesminister bestreitet in der Revision die Parteistellung der römisch zehn und führt aus, die Kultusgemeinde sei Teil der Religionsgesellschaft und die Organisation der Religionsgesellschaft stelle eine innere Angelegenheit gemäß Artikel 15, StGG dar, woraus folge, dass nur der Religionsgesellschaft Parteistellung in einem Verfahren zur Auflösung einer Kultusgemeinde zukommen könne. Es werde nicht bestritten, dass subjektive Rechte der Kultusgemeinde von der Auflösung berührt würden, jedoch müssten diese Rechte von der Religionsgesellschaft wahrgenommen werden. Die Gründung einer Kultusgemeinde falle nicht ausschließlich in den Bereich der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft, sondern umfasse auch eine staatliche Komponente. Die Vorlage der Statuten der Kultusgemeinde obliege der Religionsgesellschaft. Der Kultusgemeinde komme weder im Gründungsverfahren noch im Auflösungsverfahren Parteistellung zu. Die Bestimmungen des IslamG 2015 seien im Lichte des Artikel 15, StGG auszulegen, weshalb die Organisationshoheit der Religionsgesellschaft zu berücksichtigen sei. Andernfalls würde sich die Freiheit der Ausgestaltung der organisatorischen Struktur darin erschöpfen, diese einmalig zu Beginn festzulegen. In weiterer Folge wären im Fall von Streitigkeiten über innerreligionsgesellschaftliche Strukturen staatliche Einrichtungen zur Entscheidung berufen, was nicht mit Artikel 15, StGG vereinbar wäre.
23 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 15 StGG darf das den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Ordnung und selbständigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten nicht durch einfaches Gesetz beschränkt werden und ist den staatlichen Organen in den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen. Für die Vollziehung ergibt sich daraus das Verbot, in die inneren Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einzugreifen (vgl. VfGH 13.3.2019, E 3830-3832/2018-24, E 4344/2018-20, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 15, StGG darf das den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durch Artikel 15, StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Ordnung und selbständigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten nicht durch einfaches Gesetz beschränkt werden und ist den staatlichen Organen in den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen. Für die Vollziehung ergibt sich daraus das Verbot, in die inneren Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einzugreifen vergleiche , VfGH 13.3.2019, E 3830-3832/2018-24, E 4344/2018-20, mwN).
24 Der Gegenstand der inneren Angelegenheiten ergibt sich wesensmäßig aus dem Aufgabenbereich der betreffenden Religionsgesellschaft. Der Bereich der inneren Angelegenheiten im Sinne des Art. 15 StGG ist daher nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaften nach deren Selbstverständnis erfassbar (vgl. VfSlg. 11.574/1987). Daher kann der Bereich der inneren Angelegenheiten naturgemäß nicht erschöpfend aufgezählt werden. Lehre und Judikatur stellen zumeist darauf ab, dass innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft jene sind, die den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in der Verkündigung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären (vgl. VfSlg. 16.395/2001, mwN).Der Gegenstand der inneren Angelegenheiten ergibt sich wesensmäßig aus dem Aufgabenbereich der betreffenden Religionsgesellschaft. Der Bereich der inneren Angelegenheiten im Sinne des Artikel 15, StGG ist daher nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaften nach deren Selbstverständnis erfassbar vergleiche , VfSlg. 11.574/1987). Daher kann der Bereich der inneren Angelegenheiten naturgemäß nicht erschöpfend aufgezählt werden. Lehre und Judikatur stellen zumeist darauf ab, dass innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft jene sind, die den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in der Verkündigung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären vergleiche , VfSlg. 16.395/2001, mwN).
25 Zu den „inneren Angelegenheiten“ gehören neben der Sittenlehre und dem Kultus jedenfalls auch Verfassung und Organisation einer Kirche (vgl. VfSlg. 19540/2011, mwN).Zu den „inneren Angelegenheiten“ gehören neben der Sittenlehre und dem Kultus jedenfalls auch Verfassung und Organisation einer Kirche vergleiche , VfSlg. 19540/2011, mwN).
26 Mit Erkenntnis vom 5.7.1993, 92/10/0123, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Regelungen in Statuten, die sich Kultusgemeinden geben müssen, zum Teil eine Doppelnatur haben, weil sie zwar auch Angelegenheiten aus dem Innenverhältnis der Kirche oder Religionsgesellschaft regeln, sich aber nicht darin erschöpfen, sondern auch Wirkungen für den Außenbereich entfalten. Da Kirchen und Religionsgesellschaften mit der Anerkennung Rechtspersönlichkeit mit Wirkung für den staatlichen Bereich erlangten, juristische Personen aber nur durch ihre Organe handeln könnten, müsse die Kirche oder Religionsgesellschaft über diesbezügliche, auch im Außenbereich erkennbare und wirksame Regelungen verfügen. Solche Regelungen seien damit nicht mehr ausschließlich innere Angelegenheiten der Kirche oder Religionsgesellschaft.
27 Auch bei der Gründung einer Kultusgemeinde handelt es sich - wie der Bundesminister selbst in der Revision zutreffend ausführt - nicht ausschließlich um eine innere Angelegenheit einer Religionsgesellschaft iSd Art. 15 StGG. Gemäß § 8 Abs. 1 IslamG 2015, das schon nach seinem Langtitel nur die „äußeren Rechtsverhältnisse“ islamischer Religionsgesellschaften regelt, sind Kultusgemeinden Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Dieser Status verleiht den Kultusgemeinden Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich. Aufgrund dieser Außenwirkung berührt die Gründung von Kultusgemeinden nicht nur die innere Organisation der Religionsgesellschaft, sondern enthält auch eine staatliche Komponente. Stützt sich aber die staatliche Komponente gerade auf die der Kultusgemeinde zukommende Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich, ist eine solche Komponente umgekehrt auch beim Verlust dieser Rechtspersönlichkeit zu bejahen.Auch bei der Gründung einer Kultusgemeinde handelt es sich - wie der Bundesminister selbst in der Revision zutreffend ausführt - nicht ausschließlich um eine innere Angelegenheit einer Religionsgesellschaft iSd Artikel 15, StGG. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, IslamG 2015, das schon nach seinem Langtitel nur die „äußeren Rechtsverhältnisse“ islamischer Religionsgesellschaften regelt, sind Kultusgemeinden Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Dieser Status verleiht den Kultusgemeinden Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich. Aufgrund dieser Außenwirkung berührt die Gründung von Kultusgemeinden nicht nur die innere Organisation der Religionsgesellschaft, sondern enthält auch eine staatliche Komponente. Stützt sich aber die staatliche Komponente gerade auf die der Kultusgemeinde zukommende Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich, ist eine solche Komponente umgekehrt auch beim Verlust dieser Rechtspersönlichkeit zu bejahen.
28 Soweit daher eine gesetzliche Regelung die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde für den staatlichen Bereich betrifft, greift sie insoweit nicht in den durch Art. 15 StGG geschützten Bereich der inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft ein.Soweit daher eine gesetzliche Regelung die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde für den staatlichen Bereich betrifft, greift sie insoweit nicht in den durch Artikel 15, StGG geschützten Bereich der inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft ein.
29 Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften. Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (vgl. VwGH 29.9.2017, Ro 2016/10/0043).Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften. Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an vergleiche , VwGH 29.9.2017, Ro 2016/10/0043).
30 Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Diese Voraussetzung ist jedenfalls (u.a.) dann gegeben, wenn ein die bestehenden (öffentlich- oder privatrechtlich begründeten) subjektiven Rechte belastender Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbescheid erlassen werden soll (vgl. VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078).Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Diese Voraussetzung ist jedenfalls (u.a.) dann gegeben, wenn ein die bestehenden (öffentlich- oder privatrechtlich begründeten) subjektiven Rechte belastender Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbescheid erlassen werden soll vergleiche , VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078).
31 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einem Rücknahmeverfahren einer Hausapothekenbewilligung ausgesprochen, dass derjenige, dessen Rechtsbefugnis zurückgenommen werden soll, ein Recht darauf hat, dass der Eintritt der Bedingungen, die zum Rechtsverlust führen, in einem gesetzmäßigen Verfahren unter seiner Mitwirkung festgestellt wird (vgl. VwGH 19.12.1989, 87/08/0259).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einem Rücknahmeverfahren einer Hausapothekenbewilligung ausgesprochen, dass derjenige, dessen Rechtsbefugnis zurückgenommen werden soll, ein Recht darauf hat, dass der Eintritt der Bedingungen, die zum Rechtsverlust führen, in einem gesetzmäßigen Verfahren unter seiner Mitwirkung festgestellt wird vergleiche , VwGH 19.12.1989, 87/08/0259).
32 Das Verfahren zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde führt zur Erlassung eines Bescheides, der in besteh