TE Vwgh Beschluss 2020/1/30 Ra 2020/10/0008

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des E K in W, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in 2230 Gänserndorf, Hauptstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes

Niederösterreich vom 1. Juli 2019, Zl. LVwG-S-2032/001-2018, betreffend Übertretung des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Juli 2019 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 36 Abs. 1 Z 31 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.900,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 202 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Juli 2019 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 31, des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.900,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 202 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist verbunden ist.

3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, zurückzuweisen (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0026; 22.11.2017, Ra 2017/10/0168; 24.6.2015, Ra 2015/10/0020). Die vorliegende außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung, sodass sie schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, zurückzuweisen vergleiche , VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0026; 22.11.2017, Ra 2017/10/0168; 24.6.2015, Ra 2015/10/0020). Die vorliegende außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung, sodass sie schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

7 Soweit unter der Überschrift "Antrag auf Zulassung der außerordentlichen Revision" Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses mit solchen zur Zulässigkeit der Revision verbunden werden - der Revisionswerber führt dazu aus, seine Ausführungen würden "sowohl als Nachweis der Berechtigung einer außerordentlichen Revision, als auch für seine Beschwerde dagegen" geltend gemacht -, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0047; 30.4.2019, Ra 2017/06/0129; 11.4.2019, Ra 2019/07/0043). Auch mit einer Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2016/08/0050; 30.3.2017, Ra 2017/07/0006; 23.2.2017, Ra 2017/07/0005).7 Soweit unter der Überschrift "Antrag auf Zulassung der außerordentlichen Revision" Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses mit solchen zur Zulässigkeit der Revision verbunden werden - der Revisionswerber führt dazu aus, seine Ausführungen würden "sowohl als Nachweis der Berechtigung einer außerordentlichen Revision, als auch für seine Beschwerde dagegen" geltend gemacht -, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG insbesondere dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche , VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0047; 30.4.2019, Ra 2017/06/0129; 11.4.2019, Ra 2019/07/0043). Auch mit einer Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen vergleiche , VwGH 19.11.2019, Ra 2016/08/0050; 30.3.2017, Ra 2017/07/0006; 23.2.2017, Ra 2017/07/0005).

8 Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass mit dem Vorbringen, es widerspreche "der bisherigen Rechtsauffassung und auch Spruchpraxis der Höchstgerichte, dass zu Lasten eines Beschuldigten der Ursprung der Pflichtverletzung und die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese Pflichtverletzung nicht im Einzelnen überprüft und geklärt" werde, schon mangels jeglicher Darlegungen, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine solche wird im gesamten Revisionsschriftsatz nicht zitiert - im Revisionsfall abgewichen worden sein soll, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird.8 Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass mit dem Vorbringen, es widerspreche "der bisherigen Rechtsauffassung und auch Spruchpraxis der Höchstgerichte, dass zu Lasten eines Beschuldigten der Ursprung der Pflichtverletzung und die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese Pflichtverletzung nicht im Einzelnen überprüft und geklärt" werde, schon mangels jeglicher Darlegungen, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine solche wird im gesamten Revisionsschriftsatz nicht zitiert - im Revisionsfall abgewichen worden sein soll, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt wird.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

10 Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob dem

vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2018/20/0500; 31.8.2017, Ra 2017/21/0133; 16.2.2017, Ra 2016/05/0137).vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war vergleiche , VwGH 17.6.2019, Ra 2018/20/0500; 31.8.2017, Ra 2017/21/0133; 16.2.2017, Ra 2016/05/0137).

Wien, am 30. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100008.L00

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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