TE Vwgh Beschluss 2020/1/30 Ra 2020/10/0007

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
ForstG 1975 §172 Abs6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der W P in B, vertreten durch die Doschek Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. November 2019, Zl. LVwG-AV-878/001-2019, betreffend forstpolizeiliche Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. November 2019 ordnete das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - gemäß § 172 Abs. 6 lit. a und b in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 (ForstG) bestimmte, auf einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 362/13, KG V., durchzuführende Vorkehrungen an, wobei es die im Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2019 festgesetzten Leistungsfristen teilweise gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG neu bestimmte.1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. November 2019 ordnete das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, und b in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Forstgesetz 1975 (ForstG) bestimmte, auf einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 362/13, KG römisch fünf., durchzuführende Vorkehrungen an, wobei es die im Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2019 festgesetzten Leistungsfristen teilweise gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG neu bestimmte.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zugrunde, die Eigenschaft der gegenständlichen Fläche als Wald im Sinn des § 1a Abs. 1 ForstG sei bereits behördlich von Amts wegen festgestellt worden (vgl. dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2020/10/0006, mit dem die Revision der auch hier revisionswerbenden Partei gegen das entsprechende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. November 2019, LVwG-AV-868/001-2019, zurückgewiesen wurde).2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zugrunde, die Eigenschaft der gegenständlichen Fläche als Wald im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG sei bereits behördlich von Amts wegen festgestellt worden vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2020/10/0006, mit dem die Revision der auch hier revisionswerbenden Partei gegen das entsprechende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. November 2019, LVwG-AV-868/001-2019, zurückgewiesen wurde).

3 Auf der gegenständlichen Teilfläche von 2.650 m2 sei der gesamte Baum- und Strauchbewuchs mittels Bagger umgedrückt bzw. ausgegraben und so unsachgemäß entfernt worden. Wegen der in weiterer Folge getätigten Abgrabungen und Anschüttungen sowie diverser Ablagerungen von Metall- und Plastikteilen und von Bauschutt sei auf der Grundfläche die Produktionskraft des Waldbodens für forstlichen Bewuchs wesentlich geschwächt worden, was eine Waldverwüstung im Sinn des § 16 (Abs. 2 lit. a) ForstG darstelle. Die belangte Behörde habe daher zu Recht gemäß § 172 Abs. 6 lit. a und b ForstG einen forstpolizeilichen Auftrag zur Beseitigung dieser Waldverwüstung und zur rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung erteilt.3 Auf der gegenständlichen Teilfläche von 2.650 m2 sei der gesamte Baum- und Strauchbewuchs mittels Bagger umgedrückt bzw. ausgegraben und so unsachgemäß entfernt worden. Wegen der in weiterer Folge getätigten Abgrabungen und Anschüttungen sowie diverser Ablagerungen von Metall- und Plastikteilen und von Bauschutt sei auf der Grundfläche die Produktionskraft des Waldbodens für forstlichen Bewuchs wesentlich geschwächt worden, was eine Waldverwüstung im Sinn des Paragraph 16, (Absatz 2, Litera a,) ForstG darstelle. Die belangte Behörde habe daher zu Recht gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, und b ForstG einen forstpolizeilichen Auftrag zur Beseitigung dieser Waldverwüstung und zur rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung erteilt.

4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 3.1. Soweit die Revisionswerberin in den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision vorbringt, es habe keine "Gefahr in Verzug" bestanden, sodass ein "Abwarten des Ausganges des Feststellungsverfahrens über die Waldeigenschaft jedenfalls zumutbar und vertretbar gewesen wäre", ist dem entgegenzuhalten, dass § 172 Abs. 6 ForstG nicht auf eine "Gefahr in Verzug", sondern lediglich darauf abstellt, dass (u.a.) der Waldeigentümer forstrechtliche Vorschriften außer Acht gelassen hat.5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 3.1. Soweit die Revisionswerberin in den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision vorbringt, es habe keine "Gefahr in Verzug" bestanden, sodass ein "Abwarten des Ausganges des Feststellungsverfahrens über die Waldeigenschaft jedenfalls zumutbar und vertretbar gewesen wäre", ist dem entgegenzuhalten, dass Paragraph 172, Absatz 6, ForstG nicht auf eine "Gefahr in Verzug", sondern lediglich darauf abstellt, dass (u.a.) der Waldeigentümer forstrechtliche Vorschriften außer Acht gelassen hat.

8 3.2. Das im Folgenden erstattete Vorbringen zu der von der Revisionswerberin bekämpften Waldfeststellung betrifft nicht das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, sondern jenes, welches Gegenstand des (oben unter Rz 2) bereits erwähnten hg. Beschlusses vom heutigen Tag, Ra 2020/10/0006, ist. Mit diesem Vorbringen kann daher der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte forstpolizeiliche Auftrag nicht in Zweifel gezogen werden.

9 3.3. Soweit die Revisionswerberin schließlich vermeint, "die belangte Behörde" hätte die Vorfrage der Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche zunächst klären und daher das Verfahren betreffend die Vorschreibungen nach dem ForstG bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage aussetzen müssen, ist zunächst festzuhalten, dass Prüfungsgegenstand des Revisionsverfahrens nicht der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid der belangten Behörde, sondern das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 5. November 2019 ist.

10 Das Verwaltungsgericht war indes zu einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens über den forstpolizeilichen Auftrag schon deshalb nicht verhalten, weil es durch Erlassung seines Erkenntnisses ebenfalls vom 5. November 2019, LVwG-AV-868/001- 2019, die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche gleichzeitig mit der Erlassung des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses (rechtskräftig) festgestellt hat (Erlassung beider Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts am 8. November 2019; vgl. zum Eintritt der Rechtskraft von Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes etwa VwGH 15.5.2019, Ra 2019/08/0034, oder 4.10.2019, Ra 2018/05/0268, mwN).10 Das Verwaltungsgericht war indes zu einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens über den forstpolizeilichen Auftrag schon deshalb nicht verhalten, weil es durch Erlassung seines Erkenntnisses ebenfalls vom 5. November 2019, LVwG-AV-868/001- 2019, die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche gleichzeitig mit der Erlassung des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses (rechtskräftig) festgestellt hat (Erlassung beider Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts am 8. November 2019; vergleiche , zum Eintritt der Rechtskraft von Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes etwa VwGH 15.5.2019, Ra 2019/08/0034, oder 4.10.2019, Ra 2018/05/0268, mwN).

11 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100007.L00

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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