TE Vwgh Beschluss 2020/1/30 Ra 2020/10/0006

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
ForstG 1975 §1a Abs1
ForstG 1975 §1a Abs2
ForstG 1975 §4 Abs1
ForstG 1975 §5 Abs1
ForstG 1975 §5 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der W P in B, vertreten durch die Doschek Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. November 2019, Zl. LVwG-AV-868/001-2019, betreffend Waldfeststellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. November 2019 stellte das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - gemäß § 1a Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 19 75 (ForstG) fest, dass eine bestimmte Teilfläche des Grundstückes Nr. 362/13, KG V., im Ausmaß von 3.011 m2 Wald im Sinn des ForstG sei.1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. November 2019 stellte das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, und 2, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins, und 2 Forstgesetz 19 75 (ForstG) fest, dass eine bestimmte Teilfläche des Grundstückes Nr. 362/13, KG römisch fünf., im Ausmaß von 3.011 m2 Wald im Sinn des ForstG sei.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - gestützt (unter anderem) auf Gutachten von forstfachlichen Amtssachverständigen - zugrunde, auf der gegenständlichen Teilfläche habe sich durch Naturverjüngung ein dichter Baum- und Strauchbewuchs entwickelt, welcher flächenhaft zusammen hänge und auch einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer benachbarten Waldfläche aufweise. Diese Waldfläche von 3.011 m2 weise eine durchschnittliche Mindestbreite von über 10 Metern auf.

3 Ausgehend von diesen Feststellungen bejahte das Verwaltungsgericht die Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche gemäß § 1a Abs. 1 ForstG und stellte diese - da Ausnahmen etwa im Sinn des § 1a Abs. 4 und 5 ForstG nicht vorlägen - gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ForstG fest.3 Ausgehend von diesen Feststellungen bejahte das Verwaltungsgericht die Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG und stellte diese - da Ausnahmen etwa im Sinn des Paragraph eins a, Absatz 4, und 5 ForstG nicht vorlägen - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, und 2 ForstG fest.

4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 3. Die Zulässigkeitsausführungen der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision zeigen eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf.5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 3. Die Zulässigkeitsausführungen der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision zeigen eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf.

8 3.1. Soweit die Revisionswerberin darin vermeint, das Verwaltungsgericht hätte nähere Feststellungen zu der Breite der betroffenen Teilfläche treffen müssen, weil eine "erhebliche Unterschreitung" der 10 Meter eine Waldfeststellung unzulässig mache, ist auf das Gesetz zu verweisen, welches in § 1a Abs. 1 ForstG auf die "durchschnittliche Breite von 10 Meter" einer mindestens im Ausmaß von 1.000 m2 bestockten Grundfläche abstellt. Dass diese Breite im Durchschnitt erreicht wird, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht bestritten. Der behauptete Feststellungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses liegt daher nicht vor.8 3.1. Soweit die Revisionswerberin darin vermeint, das Verwaltungsgericht hätte nähere Feststellungen zu der Breite der betroffenen Teilfläche treffen müssen, weil eine "erhebliche Unterschreitung" der 10 Meter eine Waldfeststellung unzulässig mache, ist auf das Gesetz zu verweisen, welches in Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG auf die "durchschnittliche Breite von 10 Meter" einer mindestens im Ausmaß von 1.000 m2 bestockten Grundfläche abstellt. Dass diese Breite im Durchschnitt erreicht wird, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht bestritten. Der behauptete Feststellungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses liegt daher nicht vor.

9 3.2. Im Weiteren kommt die Revisionswerberin auf ein im Verfahren vor der belangten Behörde unterbreitetes (in der Beschwerde gegen deren Bescheid allerdings nicht enthaltenes) Vorbringen zu in ihrem Grundstück "eingebauten unterirdischen Anlagen" (Propangastanks, Kanalleitungen und Wasserleitungen) zurück.

10 Damit wird allerdings nicht konkret dargetan, weshalb diese Anlagen der Waldeigenschaft der Grundfläche entgegenstünden. 11 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100006.L00

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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