RS Vwgh 2020/1/30 Ra 2020/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2020
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs4
BauRallg

Rechtssatz

Dass Rechtskraft gegenüber anderen Parteien (insbesondere gegenüber dem Bauwerber) eingetreten sein mag, hindert die Erlangung einer Parteistellung von Nachbarn gemäß § 134 Abs. 4 Wr BauO nicht, zumal eine solche nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. dazu VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0078, mwN) sogar noch bis zu drei Monate nach dem Baubeginn in Frage kommt.Dass Rechtskraft gegenüber anderen Parteien (insbesondere gegenüber dem Bauwerber) eingetreten sein mag, hindert die Erlangung einer Parteistellung von Nachbarn gemäß Paragraph 134, Absatz 4, Wr BauO nicht, zumal eine solche nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung vergleiche dazu VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0078, mwN) sogar noch bis zu drei Monate nach dem Baubeginn in Frage kommt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050003.L02

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten