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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienRechtssatz
Dass Rechtskraft gegenüber anderen Parteien (insbesondere gegenüber dem Bauwerber) eingetreten sein mag, hindert die Erlangung einer Parteistellung von Nachbarn gemäß § 134 Abs. 4 Wr BauO nicht, zumal eine solche nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. dazu VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0078, mwN) sogar noch bis zu drei Monate nach dem Baubeginn in Frage kommt.Dass Rechtskraft gegenüber anderen Parteien (insbesondere gegenüber dem Bauwerber) eingetreten sein mag, hindert die Erlangung einer Parteistellung von Nachbarn gemäß Paragraph 134, Absatz 4, Wr BauO nicht, zumal eine solche nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung vergleiche dazu VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0078, mwN) sogar noch bis zu drei Monate nach dem Baubeginn in Frage kommt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050003.L02Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020