Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §8Rechtssatz
Ob die Voraussetzungen des § 134 Abs. 4 Wr BauO für die Erlangung der Parteistellung vorliegen, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge daher nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0044, mwN).Ob die Voraussetzungen des Paragraph 134, Absatz 4, Wr BauO für die Erlangung der Parteistellung vorliegen, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge daher nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0044, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050003.L01Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020