TE Vwgh Beschluss 2020/2/2 So 2020/03/0001

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Veröffentlicht am 02.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1
VwGG §45 Abs6
VwGG §61
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über Antragspunkt 5 der am 10. Dezember 2019 eingebrachten Eingabe des DI M K in S, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die in Antragspunkt 5 der am 10. Dezember 2019 eingebrachten Eingabe des Einschreiters erhobene "Beschwerde" wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit einer mit 3. Dezember 2019 datierten, am 10. Dezember 2019 elektronisch eingebrachten Eingabe hat der Einschreiter mehrere "Anträge" gestellt, über die der Verwaltungsgerichtshof entscheiden möge. Punkt 5 der "Anträge" bezeichnet der Einschreiter als "Beschwerde gegen das hoheitliche rechtswidrige Verhalten des Verwaltungsgerichtshofes" (wobei die Namen von drei Richtern des Verwaltungsgerichtshofes genannt werden), die er auf "Art 130 Abs 2 Z 1 und Art 131 Abs 6 ff B-VG" stützt.1 Mit einer mit 3. Dezember 2019 datierten, am 10. Dezember 2019 elektronisch eingebrachten Eingabe hat der Einschreiter mehrere "Anträge" gestellt, über die der Verwaltungsgerichtshof entscheiden möge. Punkt 5 der "Anträge" bezeichnet der Einschreiter als "Beschwerde gegen das hoheitliche rechtswidrige Verhalten des Verwaltungsgerichtshofes" (wobei die Namen von drei Richtern des Verwaltungsgerichtshofes genannt werden), die er auf "Art 130 Absatz 2, Ziffer eins und Artikel 131, Absatz 6, ff B-VG" stützt.

2 Diese "Beschwerde" ist unzulässig.

3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Einschreiter seine

"Beschwerde" ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof richtet, auch wenn er als Rechtsgrundlage Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG und Art. 131 Abs. 6 B-VG anführt. Eine Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht - das für Entscheidungen über Verhaltensbeschwerden nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, sofern solche im vorliegenden Fall zulässig wären, abstrakt zuständig sein könnte - kommt daher nicht in Betracht."Beschwerde" ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof richtet, auch wenn er als Rechtsgrundlage Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG und Artikel 131, Absatz 6, B-VG anführt. Eine Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht - das für Entscheidungen über Verhaltensbeschwerden nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG, sofern solche im vorliegenden Fall zulässig wären, abstrakt zuständig sein könnte - kommt daher nicht in Betracht.

4 Entgegen der Meinung des Einschreiters besteht in Art. 130 Abs. 2 B-VG keine Rechtsgrundlage für Verhaltensbeschwerden gegen Richterinnen und Richter, zumal dort lediglich Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze erfasst werden (vgl. dazu näher den - denselben Einschreiter betreffenden - Beschluss des VwGH vom 21. Jänner 2019, Ro 2019/03/0001). Die "Beschwerde" war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.4 Entgegen der Meinung des Einschreiters besteht in Artikel 130, Absatz 2, B-VG keine Rechtsgrundlage für Verhaltensbeschwerden gegen Richterinnen und Richter, zumal dort lediglich Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze erfasst werden vergleiche , dazu näher den - denselben Einschreiter betreffenden - Beschluss des VwGH vom 21. Jänner 2019, Ro 2019/03/0001). Die "Beschwerde" war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

5 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl. idZ VwGH 2.5.2018, Ro 2018/03/0008, sowie VwGH 7.9.2018, Ro 2018/03/0043, und VwGH 13.11.2018, Ko 2018/03/0004). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht.5 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden vergleiche , idZ VwGH 2.5.2018, Ro 2018/03/0008, sowie VwGH 7.9.2018, Ro 2018/03/0043, und VwGH 13.11.2018, Ko 2018/03/0004). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 2. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030001.X00

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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