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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0132 Ra 2019/03/0133 Ra 2019/03/0134 Ra 2019/03/0135 Ra 2019/03/0136 Ra 2019/03/0137 Ra 2019/03/0138 Ra 2019/03/0139 Ra 2019/03/0140Rechtssatz
Mit Rechtskraft der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung wird nicht nur der Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne des § 2 EisbEG 1954 notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festgelegt, sondern auch die "projektbezogene" Gemeinnützigkeit (also das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des durch die Enteignung umzusetzenden Projekts gegenüber gegenläufigen öffentlichen oder privaten Interessen) bindend festgestellt (vgl. VwGH 27.11.2012, 2012/03/0148).Mit Rechtskraft der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung wird nicht nur der Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne des Paragraph 2, EisbEG 1954 notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festgelegt, sondern auch die "projektbezogene" Gemeinnützigkeit (also das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des durch die Enteignung umzusetzenden Projekts gegenüber gegenläufigen öffentlichen oder privaten Interessen) bindend festgestellt vergleiche VwGH 27.11.2012, 2012/03/0148).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030131.L03Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020