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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der M GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. Andreas Huber, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 12/2/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. Juli 2019, Zlen. 1. VGW-103/042/3376/2019/E-11, 2. VGW-103/042/3377/2019/E,
3. VGW-103/042/3379/2019/E, 4. VGW-103/042/3380/2019/E, 5. VGW- 103/042/3381/2019/E, 6. VGW-103/042/3383/2019/E, 7. VGW- 103/042/3384/2019/E und 8. VGW-103/042/3385/2019/E, betreffend Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:3. VGW-103/042/3379/2019/E, 4. VGW-103/042/3380/2019/E, 5. VGW- 103/042/3381/2019/E, 6. VGW-103/042/3383/2019/E, 7. VGW- 103/042/3384/2019/E und 8. VGW-103/042/3385/2019/E, betreffend Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2019, Ra 2018/02/0082, verwiesen (Vorerkenntnis). Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, mit dem der revisionswerbenden Partei eingeschränkte Bewilligungen nach § 3 und § 4 iVm. § 5 Wiener Wettengesetz erteilt worden waren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.1 Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2019, Ra 2018/02/0082, verwiesen (Vorerkenntnis). Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, mit dem der revisionswerbenden Partei eingeschränkte Bewilligungen nach Paragraph 3, und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Wiener Wettengesetz erteilt worden waren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2 Mit Ersatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Juli 2019 wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nunmehr mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass anstelle des Ausdrucks "§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2" die Wortfolge "§ 4 Abs. 3" zu treten habe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.2 Mit Ersatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Juli 2019 wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nunmehr mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass anstelle des Ausdrucks "§ 7 Absatz 2, i.V.m. Paragraph 19, Absatz 2, die Wortfolge "§ 4 Absatz 3, zu treten habe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass nach seinen Feststellungen die beteiligten Unternehmen ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich hätten, weshalb aus näheren Gründen kein Anwendungsfall oder eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit vorläge. Weiters führt das Verwaltungsgericht aus, dass selbst im Falle der Annahme, dass diese Unternehmen in einem anderen EWR-Staat als Österreich niedergelassen wären, sich an der Wertung der Nichtverletzung ihrer Dienstleistungsfreiheit nichts ändern würde. In der Folge traf das Verwaltungsgericht ausführliche Feststellungen zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes und kam nach umfassenden Überlegungen zu dem Schluss, dass diese gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf das von diesen verfolgte öffentliche Interesse des Spielerschutzes kohärent und systematisch iS der Vorgaben des EuGH verfolgt würden, weshalb die Rechtslage den europarechtlichen Vorgaben entspreche. Da jene Unternehmen, an die die Wetten als Buchmacherin vermittelt würden, über keine wettunternehmerische Bewilligung nach dem Wr. Wettengesetz verfügten, sei jeweils die Erteilungsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Wr. Wettengesetz nicht erfüllt.3 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass nach seinen Feststellungen die beteiligten Unternehmen ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich hätten, weshalb aus näheren Gründen kein Anwendungsfall oder eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit vorläge. Weiters führt das Verwaltungsgericht aus, dass selbst im Falle der Annahme, dass diese Unternehmen in einem anderen EWR-Staat als Österreich niedergelassen wären, sich an der Wertung der Nichtverletzung ihrer Dienstleistungsfreiheit nichts ändern würde. In der Folge traf das Verwaltungsgericht ausführliche Feststellungen zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes und kam nach umfassenden Überlegungen zu dem Schluss, dass diese gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf das von diesen verfolgte öffentliche Interesse des Spielerschutzes kohärent und systematisch iS der Vorgaben des EuGH verfolgt würden, weshalb die Rechtslage den europarechtlichen Vorgaben entspreche. Da jene Unternehmen, an die die Wetten als Buchmacherin vermittelt würden, über keine wettunternehmerische Bewilligung nach dem Wr. Wettengesetz verfügten, sei jeweils die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, Wr. Wettengesetz nicht erfüllt.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Revision und nach Ablauf der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) eingebrachten Schriftsatz vom 20. Jänner 2020 ergänzte die revisionswerbende Partei das Revisionsvorbringen.5 Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Revision und nach Ablauf der Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) eingebrachten Schriftsatz vom 20. Jänner 2020 ergänzte die revisionswerbende Partei das Revisionsvorbringen.
6 Die Revision erweist sich als unzulässig:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Zunächst ist zu dem von der revisionswerbenden Partei nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten ergänzenden Schriftsatz zu bemerken, dass die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, wie oben bereits ausgeführt, nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen ist, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe (vgl. VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016) in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. 11 Der nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Schriftsatz der revisionswerbenden Partei enthält gar keine gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe, sodass dieser Schriftsatz, soweit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu prüfen ist, schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist (vgl. im Übrigen zur Nichtberücksichtigung eines erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatzes mit ergänzendem Vorbringen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision: VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0111, mwN).8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 10 Zunächst ist zu dem von der revisionswerbenden Partei nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten ergänzenden Schriftsatz zu bemerken, dass die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wie oben bereits ausgeführt, nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen ist, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe vergleiche , VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016) in der innerhalb der Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. 11 Der nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Schriftsatz der revisionswerbenden Partei enthält gar keine gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe, sodass dieser Schriftsatz, soweit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu prüfen ist, schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist vergleiche , im Übrigen zur Nichtberücksichtigung eines erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatzes mit ergänzendem Vorbringen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision: VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0111, mwN).
12 Im Übrigen werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:12 Im Übrigen werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
13 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es läge eine Abweichung von der Entscheidung vom 24. November 2015, Ra 2015/05/0063, vor: Die revisionswerbende Partei habe zahlreiche näher genannte Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass der tatsächliche Verwaltungssitz der maltesischen Limited in Malta gelegen sei. Die gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes seien verfehlt, mit dem einzigen Ziel, einen grenzüberschreitenden Sachverhalt zu negieren und die Anwendbarkeit unionsrechtlich garantierter Rechte und Vorschriften, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit iSd Art. 56 AEUV, "auszuhebeln". Bei Entscheidung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre das Verwaltungsgericht zu einer beschwerdestattgebenden Entscheidung gelangt. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche Umstände eine entgegen sämtlicher Beweise und offenkundiger Tatsachen getroffene Beweiswürdigung rechtfertigen könne, insbesondere ob Ergebnisse aus Parallelverfahren offenkundige Beweisergebnisse seien. 14 Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht nicht nur aufgrund der zunächst getroffenen Feststellung, es liege kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, zur Verneinung der Verletzung der Dienstleistungsfreiheit gekommen ist, sondern darüber hinaus "im Falle der Annahme, dass diese Unternehmen in einem anderen EWR-Staat als Österreich niedergelassen wären" die Regelungen des Wr. Wettengesetzes auf ihre europarechtliche Konformität überprüft und eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit auch unter diesen Umständen mit näherer Begründung verneint hat. Das angefochtene Erkenntnis beruht damit auch auf einer tragfähigen Alternativbegründung (vgl. VwGH 4.10.2019, Ro 2019/02/0010). Aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zur Unionsrechtskonformität dieser Bestimmungen nicht zutreffen sollten, wird von der revisionswerbenden Partei in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausgeführt, sodass sich diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellt.13 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es läge eine Abweichung von der Entscheidung vom 24. November 2015, Ra 2015/05/0063, vor: Die revisionswerbende Partei habe zahlreiche näher genannte Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass der tatsächliche Verwaltungssitz der maltesischen Limited in Malta gelegen sei. Die gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes seien verfehlt, mit dem einzigen Ziel, einen grenzüberschreitenden Sachverhalt zu negieren und die Anwendbarkeit unionsrechtlich garantierter Rechte und Vorschriften, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit iSd Artikel 56, AEUV, "auszuhebeln". Bei Entscheidung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre das Verwaltungsgericht zu einer beschwerdestattgebenden Entscheidung gelangt. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche Umstände eine entgegen sämtlicher Beweise und offenkundiger Tatsachen getroffene Beweiswürdigung rechtfertigen könne, insbesondere ob Ergebnisse aus Parallelverfahren offenkundige Beweisergebnisse seien. 14 Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht nicht nur aufgrund der zunächst getroffenen Feststellung, es liege kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, zur Verneinung der Verletzung der Dienstleistungsfreiheit gekommen ist, sondern darüber hinaus "im Falle der Annahme, dass diese Unternehmen in einem anderen EWR-Staat als Österreich niedergelassen wären" die Regelungen des Wr. Wettengesetzes auf ihre europarechtliche Konformität überprüft und eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit auch unter diesen Umständen mit näherer Begründung verneint hat. Das angefochtene Erkenntnis beruht damit auch auf einer tragfähigen Alternativbegründung vergleiche , VwGH 4.10.2019, Ro 2019/02/0010). Aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zur Unionsrechtskonformität dieser Bestimmungen nicht zutreffen sollten, wird von der revisionswerbenden Partei in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausgeführt, sodass sich diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellt.
15 Weiters bringt die revisionswerbende Partei zur Zulässigkeit vor, es liege eine Abweichung von der Entscheidung vom 24. Oktober 2016, Ro 2016/17/0002, vor: Das Verwaltungsgericht sei verpflichtet, bei Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit einer Norm den Verfassungsgerichtshof anzurufen; sie habe im Beschwerdeverfahren ein umfangreiches verfassungsrechtliches Vorbringen erstattet.
16 Eine solche Abweichung liegt jedoch nicht vor: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der revisionswerbenden Partei zitierten Erkenntnis die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes aufgrund einer Amtsrevision aufgehoben, in der das Verwaltungsgericht von der Unanwendbarkeit gesetzlicher Bestimmungen aufgrund des bloßen Vorliegens europarechtlicher Bedenken ausgegangen war. Damit übersah das Verwaltungsgericht jedoch, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH und nach jener des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe der nationalen Gerichte ist, eine Gesamtwürdigung durchzuführen. Ergäbe eine solche Gesamtwürdigung, dass die Strafnorm dem Unionsrecht widerspricht, so würde dies nicht die generelle Strafnorm beseitigen, sondern nur dazu führen, dass im Einzelfall eine Bestrafung aufgrund dieser Strafnorm nicht zulässig wäre.
17 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht die Unanwendbarkeit einer gesetzlichen Vorschrift festgestellt. Die Entscheidung der Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften fällt nämlich in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 ff B-VG), zu ihrer Lösung