RS Lvwg 2019/11/21 VGW-031/068/7991/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.11.2019

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §103 Abs2
VStG §45 Abs1 Z1
ZustG §17
ZustG §22 Abs1

Rechtssatz

Wird der Erhalt einer Hinterlegungsanzeige bzw. die Hinterlassung einer den Zustellvorgang betreffenden Hinterlegungsnachricht an der Abgabestelle glaubhaft bestritten, ist auch die lapidare fernmündliche Auskunft der Post AG kein hinreichender Beweis dafür, dass es eine solche gegeben hat und diese ordnungsgemäß ausgefüllt an der Abgabestelle des Beschwerdeführers zurückgelassen wurde.

Schlagworte

Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft; Zustellung, Hinterlegung; Nachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.068.7991.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten