RS Lvwg 2020/1/17 LVwG-S-1575/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.01.2020

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §7
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
VStG 1991 §5 Abs2

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Um sich auf eine irrige Gesetzesauslegung berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl VwGH Ro 2018/03/0047).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigungsbewilligung; Verlängerung; materiell-rechtliche Frist; Verschulden;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1575.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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