TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/21 98/14/0053

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0054 E 21. Juli 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des A B in W, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 61, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Februar 1998, RV/0386 - 08/07/97, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 15.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluß vom 26. Mai 1998, 97/14/0123, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 ein, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, die belangte Behörde habe den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht. Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte Frist habe am 13. Februar 1998 geendet. Der nachgeholte angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer aber erst am 16. Februar 1998 rechtswirksam zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 nicht mehr zuständig gewesen.

Die belangte Behörde bestätigt in ihrer Gegenschrift das Beschwerdevorbringen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 16. Februar 1998 rechtswirksam zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 21. Oktober 1997 zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte dreimonatige Frist bereits abgelaufen, weil die Zustellung dieser Verfügung an die belangte Behörde am 13. November 1997 erfolgte, weswegen die gesetzte Frist am 13. Februar 1998 endete.

Die belangte Behörde war demnach zu diesem Zeitpunkt wegen des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zu 97/14/0123 nicht zuständig, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 zu entscheiden (vgl Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 535, und beispielsweise das hg Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, 90/14/0218), weswegen der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben war. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 21. Juli 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140053.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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