TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/12 W136 2210728-1

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Veröffentlicht am 12.08.2019
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Entscheidungsdatum

12.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZivMediatG §14
ZivMediatG §20
ZivMediatG §9

Spruch

W136 2210728-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 19.10.2018, Zl. BMVRDJ-Pr604.03/0910-III 4/2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, aus der beim Bundesministerium für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz geführten Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen und gleichzeitig der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.06.2018 abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt angeführt:

Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin am 20.01.2005 gemäß § 13 Abs. 1 ZivMediatG [zunächst] für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediatore/innen eingetragen worden. Gemäß § 13 Abs. 2 ZivMediatG sei die Eintragung für weitere zehn Jahre bis zum 20.01.2020 aufrechterhalten worden. Am 27.06.2018 habe die Beschwerdeführerin per E-Mail Nachweise über Fortbildungen im Sinne des § 20 ZivMediatG, welche im Ausmaß von 68 Unterrichtseinheiten im September 2011 und im Mai 2012 absolviert worden seien, sowie Nachweise über Fortbildungen aus dem Jahr 2018 übermittelt und vorgebracht, dass sie aufgrund von Versorgungs- und Betreuungspflichten von Angehörigen übersehen habe, ihre Fortbildung im Bereich der Mediation bekannt zu geben. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs daraufhin mit, dass die Frist für den Nachweis der Fortbildung bereits abgelaufen sei und stellte ihre Löschung aus der Liste der Mediatoren in Aussicht. Die Beschwerdeführerin habe dazu eine näher ausgeführte Stellungnahem vorgelegt. Dennoch sei die gegenständliche Streichung vorzunehmen gewesen, da die Fristen des § 20 ZivMediatG nicht erstreckbar seien und das von der belangten Behörde eingeräumte Parteiengehör keinesfalls als Mahnung erachtet werden könne, sei doch in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der versäumte Nachweis der Fortbildung nicht nachgeholt werden könne.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass der Nachweis der Fortbildung für die ersten fünf Jahre bis zum 20.01.2015 zu übermitteln sei, da es sich bei der Frist nach § 20 ZivMediatG nicht um eine "Notfrist" handle, sondern der § 20 ZivMediatG lediglich einen Zeitraum festlege, innerhalb dessen man sich fortzubilden habe. Zudem sei die Verlängerung der Eintragung in die Liste der Mediatoren für zehn Jahre erfolgt, woraus sich schließen ließe, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Voraussetzung für die Fortführung der Eintragung selbst dann erfüllt sei, wenn der Nachweis nicht innerhalb der ersten Fünfjahresperiode übermittelt werde. Davon müsse die belangte Behörde selbst ausgegangen sein, denn sonst wäre die Beschwerdeführerin zeitnah zum 20.01.2015 ausgetragen worden und nicht erst, nachdem sie selbst Fortbildungsnachweise übermittelt habe. Im Übrigen sei die Formulierung, wonach die Fortbildung "alle fünf Jahre nachzuweisen" sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig. Jedoch sei eine verfassungskonforme Interpretation insoweit möglich als die Eintragung in die Liste der Mediatoren aufrecht bleibe, wenn die Voraussetzung der Fortbildungsstunden innerhalb von fünf Jahren erfüllt werde. Für eine derartige Interpretation spräche auch der Wortlaut des § 14 Abs. 1 ZivMediatG der von "Pflicht" in der Einzahl spräche, womit nur die Pflicht zur Fortbildung gemeint sein könne. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Behebung des bekämpften Bescheides und Verpflichtung der belangten Behörde zur Fortführung der Eintragung bis zum 20.01.2020 wurde beantragt.

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 03.12.2018 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin wurde am 20.01.2005 für die Dauer von fünf Jahren, somit bis zum 20.01.2010 in die Liste der Mediatore/innen eingetragen, nach Ablauf wurde diese Eintragung für zehn Jahre bis zum 20.01.2020 verlängert. Im Juni 2018 legte die Beschwerdeführerin erstmals Fortbildungsnachweise aus den Jahren 2011, 2012 und 2018 vor.

Dieser sowie der oben unter I. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und dem Beschwerdevorbingen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend und unbestritten geklärt. Weiters handelt es sich gegenständlich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Ungeachtet des Parteienantrages war daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 RS 4 mwN)

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, lauten:

"Voraussetzungen der Eintragung

§ 9. (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er

1. das 28. Lebensjahr vollendet hat,

2. fachlich qualifiziert ist,

3. vertrauenswürdig ist und

4. eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.

(2) .....

Eintragung

§ 13. (1) Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(2) Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.

(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (§ 20) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach § 14 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.

Streichung von der Liste

§ 14. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach § 20 nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.

(2) Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (§ 13) von der Liste zu streichen.

(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.

Fortbildung

§ 20. Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen."

2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäß geltend, dass sie ihre Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildung auch dann fristgerecht erfüllt habe, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Eintragung für zehn Jahre vorgenommen wurde - und die Fortbildung in der ersten Fünfjahresperiode zwar durchgeführt, jedoch erst nach dieser Periode nachgewiesen wird.

Diesem Beschwerdevorbringen kommt angesichts des diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des § 20 ZivMediatG keine Berechtigung zu. Insoweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Bestimmung "alle fünf Jahre nachzuweisen" zu unbestimmt sei, sei sie auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ZivMediatG verwiesen (GP XXII RV 24), die auszugsweise wie folgt ausführen:

"Zu § 14

..... Sonst kann eine Streichung auch dann geboten sein, wenn der Mediator gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Zu diesen Pflichten zählt vor allem die § 20 normierte Verpflichtung zum Nachweis einer laufenden Fortbildung; ihre Verletzung soll jedenfalls die Streichung aus der Liste nach sich ziehen. .....

Zu § 20

....Um dem Bundesminister für Justiz eine Kontrolle über die Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, hat ihm diese der Mediator in fünfjährigen Abständen unaufgefordert durch adäquate Urkunden

nachzuweisen. ......"

Angesichts dieser Erläuterungen bleibt hinsichtlich des ohnehin klaren Gesetzeswortlautes kein Interpretations- oder Auslegungsspielraum im Sinne des Beschwerdevorbringens. Aus dem Umstand, dass die Behörde den gegenständlichen Bescheid nicht zeitnah nach Eintritt des Fristablaufes zur Erbringung des Nachweises, im diesem Fall der 20.01.2015, eine Streichung aus der Mediatorenliste mit Bescheid durchgeführt hat, kann die Beschwerdeführerin kein wie immer geartetes Recht für sich ableiten.

Nachdem der bekämpfte Bescheid keine Rechtswidrigkeit aufweist, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fortbildung, Fristablauf, Mediatorenliste, Nachweismangel,
Streichung von der Liste, Urkunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2210728.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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