TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/12 I421 2221075-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.08.2019

Norm

ASGG §79
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z2 litb
GebAG §18 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2221075-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Peter Bründl, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.05.2019, Zl. 48Cgs178/18i, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte beim Landesgericht Innsbruck als Arbeit-und Sozialgericht eine Klage auf Bezahlung von Kinderbetreuungsgeld ein. Die erste Verhandlung über diese Klage fand vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeit- und Sozialgericht am 21.2.2019 statt. In dieser Verhandlung wurde das Klagebegehren von der Beschwerdeführerin modifiziert und die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen. In dieser Tagsatzung wurde die Verhandlung auch geschlossen.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Gebühr im Sinne des §§ 79 ASGG rechtsseitig geltend gemacht. Gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung wurde das Formblatt "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" am 21.12.2018 zugestellt.

Das Entscheidungsorgan hat darauf bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung der Beschwerdeführerin erforderlich war. Weiters hat auf diesem Formular die Beschwerdeführerin an Verdienstentgang Euro 1200 brutto verzeichnet. Als Bescheinigungsmittel für den Verdienstentgang hat die Beschwerdeführerin Honorarlisten in Bezug auf den 19.2.2019, 20.2.2019, 22.2.2019, 13.2.2019 vorgelegt.

Aufgrund der Geltendmachung eines Bruttobetrages von Euro 1200 durch die Beschwerdeführerin, wurde diese telefonisch am 14.5.2019 aufgefordert den tatsächlichen Verdienstentgang für den 21.2.2019 binnen 14 Tagen nachzuweisen, anderenfalls die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z. 1 Gebührenanspruchgesetz zuerkannt wird. Bei diesem Telefonat erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr das nicht möglich sei, sie habe alle Termine für den 21.2.2019 aufgrund der frühzeitigen Kenntnis des Verhandlungstermines auf einen anderen Termin verschoben.

Mit nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ein Verdienstentgang in Höhe von Euro 113,16 zuerkannt. Der bekämpfte Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.5.2019 wurde mit rechtzeitiger Beschwerde vom 17. Juni 2019 angefochten, wobei vom bekämpften Bescheid ausdrücklich nur die Position Verdienstentgang in Anfechtung gezogen wurde. Mit der Beschwerde wird begehrt, der Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang von Euro 697,01 für den 21.02.2019 zuzusprechen. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung des Wirtschaftstreuhänders vom 11.6.2019 über den Gesamtjahresumsatz der Beschwerdeführerin 2018 vorgelegt.

Mit Aktenvorlage vom 2.7.2019 wurde die Beschwerde samt Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte diese am 11. Juli 2019 in der Außenstelle des Bundes Verwaltungsgerichtes Innsbruck ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen des erkennenden Gerichtes erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. In der Beschwerde wird der festgestellte Verfahrensgang inhaltlich auch nicht bestritten, insbesondere wird in der Beschwerde nicht bestritten, dass von Seiten der belangten Behörde vor Bescheiderlassung am 14.5.2019 ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin geführt wurde und diese aufgefordert wurde den Verdienstentgang für den 21.2.2019 nachzuweisen, anderenfalls eine Pauschalentschädigung zuerkannt wird. In der Beschwerde wird auch nicht bestritten, wie im Bescheid festgehalten (Seite 5 des Bescheides), dass die Beschwerdeführerin bei diesem Telefonat erklärte, alle Termine vom 21.02.2019 aufgrund der frühzeitigen Kenntnis des Verhandlungstermines auf einen anderen Termin verschoben zu haben. Es war daher der eingangs wiedergegebene Sachverhalt festzustellen und ist dieser Sachverhalt als entscheidungswesentlicher Sachverhalt dem Erkenntnis zugrundezulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren, gemäß § 79 ASGG in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis hat.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde die Beschwerdeführerin frühzeitig vom Verhandlungstermin über ihre Klage vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht verständigt, nämlich am 21.12.2018. Wie sich aus dem Bescheid der belangten Behörde ergibt, wurde im Zuge des Verfahrens zur Gebührenbestimmung mit der Beschwerdeführerin telefoniert, wobei diese erklärte, alle Termine vom 21.2.2019 auf einen anderen Termin verschoben zu haben. Dieser Sachverhalt wird in der Beschwerde auch nicht angefochten. Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin am Verhandlungstag, dem 21.2.2019, keine Patiententermine vereinbart gehabt hat und daher auch keinen Verdienstentgang erlitten haben kann. Dies schon deshalb, da die ursprünglich für diesen Termin vorgesehenen Termine, auf einen anderen Termin verschoben wurden und nicht ausgefallen sind (vergleiche Verwaltungsgerichtshof GZ 2007/17/0161).

Zudem kann nur ein tatsächlich entgangenes Einkommen als Entschädigung im Bereich der Zeitversäumnis zugesprochen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden könne, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen sei. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen sei nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Im konkreten wurde aber von der Beschwerdeführerin gerade ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen angesprochen, wobei dabei übersehen wird, dass es sich bei den mitgeteilten Honorarumsätzen um Umsätze und nicht um tatsächliches verbliebenes Einkommen nach Betriebsaufwand und Einkommensteuer handelt. Ausgehend davon wurde der Anspruch auf Verdienstentgang nicht bescheinigt.

Daran ändert auch nichts die nunmehr mit Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Wirtschaftstreuhänders vom 11.6.2019. Diese Bestätigung weist nur aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen Jahresumsatz von Euro 122 674,32 erzielte. So kommt der Wirtschaftstreuhänder "unter Berücksichtigung von Urlaub, Feiertagen und Krankheit" auf ca. 44 Arbeitswochen bzw. 176 Tage pro Jahr, zumal die Praxis der Beschwerdeführerin an vier Tagen pro Woche geöffnet ist. Daraus wird ein Tagesumsatz im Durchschnitt von Euro 697,01.

Aus dieser Bestätigung lässt sich aber nur der Jahresumsatz für das Jahr 2018 ableiten, der Praxisaufwand und die Einkommensteuer, die von der Beschwerdeführerin jedenfalls zu bezahlen ist, ist nicht berücksichtigt. Schon aus diesem Grunde ist aus dieser Bestätigung für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

Da sich aber wie eingangs schon ausgeführt aus dem unstrittigen Sachverhalt ergibt, dass alle Termine für den Verhandlungstag verschoben wurden, ist alleine schon daraus zu schlussfolgern, dass die Beschwerdeführerin am Verhandlungstag keinen Verdienstentgang erlitten hat. Dass durch die Terminverschiebungen der BF später Einkommen entgangen sei, wurde nicht behauptet und auch nicht bescheinigt.

Zudem wurde der Verdienstentgang auch nicht hinreichend bescheinigt, da die Zugrundelegung eines fiktiven nach Durchschnittssätzen errechneten Einkommens für die Bescheinigung nicht ausreicht. Noch weniger kann durch Umsatzlisten, die weder Betriebsaufwand noch Einkommenssteuer berücksichtigen, der Verdienstentgang bescheinigt werden.

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde konnte entfallen, da diese zurecht nicht beantragt wurde, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage erwiesen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arzt, Bescheinigungspflicht, Einkommensentfall, mündliche
Verhandlung, selbstständig Erwerbstätiger, Verdienstentgang,
Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2221075.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten