TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/26 W128 2203740-1

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Veröffentlicht am 26.08.2019
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Entscheidungsdatum

26.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
StudFG §6 Z4
UG §52 Abs1
UG §61 Abs1
UG §62 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2203740-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerd TSCHERNITZ, 9020 Klagenfurt, Waaggasse 18/2, gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Klagenfurt vom 22.06.2018, Zl. 00160967, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 03.10.2017 wegen Überschreitung der Altersgrenze gemäß § 6 Abs. 4 StudFG ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13.11.2017 Vorstellung.

2. Nach dem Erlass einer Vorstellungsvorentscheidung vom 09.01.2018 und einem entsprechenden Vorlageantrag vom 21.01.2018 erließ der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Klagenfurt den verfahrensgegenständlichen Senatsbescheid, mit dem der Vorstellung keine Folge gegeben wurde und der Bescheid vom 03.11.2017 bestätigt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Sommersemester 2008 das Bachelorstudium L033/522 Informationsmanagement begonnen und mit 18.10.2013 abgeschlossen habe. Damit sei einerseits die Studienzeit gemäß § 15 Abs. 3 Z. 2 StudFG überschritten. Gründe für eine Verlängerung gemäß § 19 StudFG lägen nicht vor. Die Dauer des vor dem Masterstudium betriebenen Bachelorstudiums habe keinen Einfluss auf die Überprüfung der Altersgrenze bei Beginn des Masterstudiums. Andererseits habe die am 15.09.1982 geborene Beschwerdeführerin am Stichtag zu Studienbeginn, am 01.10.2017, das 35. Lebensjahr bereits überschritten, wodurch kein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehe.

3. In der durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 27.07.2018 führte die Beschwerdeführerin begründend aus, dass die Rechtsauslegung, auf die sich die belangte Behörde stütze, im Ergebnis verfehlt sei. Der Antrag auf Studienbeihilfe sei ausschließlich auf den personenbezogenen Beginn des Studiums abzustellen. Die Beschwerdeführerin habe am 17.08.2017 inskribiert, weshalb dieser Tag als Beginn des Studiums zu betrachten sei und sie dadurch das 35. Lebensjahr zu Beginn des Studiums noch nicht überschritten habe.

4. Mit Schreiben vom 14.08.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung von, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am 15.09.1982 geboren und vollendete ihr 35. Lebensjahr am 15.09.2017.

Am 02.12.1013 schloss sie das Bakkalaureatsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ab.

Am 17.08.2017 inskribierte sie an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt für das Masterstudium Angewandte Betriebswirtschaft (L 066 918).

Sie beantragte am 03.10.2017 Studienbeihilfe für dieses Studium.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 6 Z 4 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, idgF ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

Gemäß § 52 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.

Gemäß § 62 Abs. 1 UG hat das Rektorat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar. Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind, können abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden. In der Satzung können abweichende Regelungen festgelegt werden, die die Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligen Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abgeschlossen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Universität Klagenfurt, Mitteilungsblatt 1. Stück - 2009/2010, idgF kann auf Antrag der/des Studierenden eine Zulassung zu einem Masterstudium, für das keine besonderen Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind, auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen, wenn das Bachelorstudium an der Universität Klagenfurt außerhalb dieser Fristen abgeschlossen und der Antrag auf Zulassung unmittelbar nach dem Abschluss dieses Bachelorstudiums gestellt wird. Bei dem Masterstudium muss es sich um ein fachlich in Frage kommendes Masterstudium handeln. Das Semester, in dem die Zulassung zum Masterstudium erfolgt, ist als erstes Semester des Masterstudiums zu zählen.

Gemäß der Beilage 1 zum Mitteilungsblatt 2. Stück - 2017/2018 gliedert sich das Studienjahr 2017/2018 wie folgt:

"Wintersemester 2017/2018

Semesterbeginn 1. Oktober 2017

Beginn der Lehrveranstaltungen 2. Oktober 2017

Ende der Lehrveranstaltungen 31. Januar 2018

Semesterende 28. Februar 2018

Allgemeine Zulassungsfrist 11. Juli bis 5. September 2017

Nachfrist 6. September bis 30. November 2017

Sommersemester 2018

Semesterbeginn 1. März 2018

Beginn der Lehrveranstaltungen 1. März 2018

Ende der Lehrveranstaltungen 30. Juni 2018

Semesterende 30. September 2018

Allgemeine Zulassungsfrist 9. Januar bis 5. Februar 2018

Nachfrist 6. Februar bis 30. April 2018

[...]"

3.2.2. Zwischen dem Studienrecht und dem Studienförderungsrecht liegt eine grundsätzliche Übereinstimmung vor (vgl. Marinovic/Egger Studienförderungsgesetz6, S. 76, mit Hinweis auf VwGH vom 08.01.2001, 2000/12/0053

Die Altersgrenze im § 6 Z. 4 StudFG 1992 verfolgt das Ziel, die Studienförderung auf jene Gruppe Studierender zu konzentrieren, die ihre qualifizierte Ausbildung noch längere Zeit beruflich nutzen kann. Weiters soll die grundsätzlich nicht rückzahlbare Studienförderung dem Staat auf dem Umweg über höhere Steuerleistungen auf Grund eines höher qualifizierten Berufes zumindest teilweise zurückfließen (vgl. RV zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR, 20. GP zu Art. 89 Z. 2). Zur Erreichung dieses Zieles ist die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe einerseits notwendig, andererseits bestehen angesichts der die persönlichen und familiären Umstände der Studierenden berücksichtigenden Altersgrenze des § 6 Z. 4 StudFG 1992 auch keine Bedenken, dass diese Festsetzung zur Erreichung des angestrebten Zieles nicht angemessen wäre (siehe VwGH vom 31.03.2011, 2009/10/0048).

3.2.3. Aus den einschlägigen Bestimmungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beginn eines Studiums mit dem Beginn des Studienjahres (Wintersemesters), bzw. des Sommersemesters zusammenfällt. Ein, wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführter sog. "personenbezogener Beginn", existiert nur im Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 letzter Satz UG iVm § 1 Abs. 2 der Satzung der Universität Klagenfurt, wenn ein Masterstudium unmittelbar nach einem Bachelorstudium im Sinne dieser Bestimmung aufgenommen wird. Dies ist aber unstrittig verfahrensgegenständlich nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium am 02.12.1013 abschloss und erst am 17.08.2017, und somit nicht unmittelbar danach, für das Masterstudium Angewandte Betriebswirtschaft an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt inskribierte.

Schon alleine aus § 61 Abs. 1 UG erster Satz wird klar, dass der Beginn des Studiums nicht mit dem Datum der Inskription zusammenfällt. So hat das Rektorat [...] für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Damit ist klargestellt, dass egal, wann innerhalb dieser Frist eine Anmeldung erfolgt, sie erst mit Beginn des sie betreffenden Semesters wirksam wird. Gegenständlich war das der 01.10.2017. Da die Beschwerdeführerin am 15.09.1982 geboren wurde und somit ihr 35. Lebensjahr am 15.09.2017 vollendete, erfüllt sie nicht das Alterserfordernis gemäß § 6 StudFG. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

allgemeine Zulassungspflicht - Studium, Altersgrenze,
Bachelorstudium, Masterstudium, Studienbeginn, Studienbeihilfe,
Studienjahr, Universitätssatzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2203740.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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