TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/29 W274 2217842-1

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

BMG §16 Abs6
BMG §17b Abs28 Z3 litc
B-VG Art. 130 Abs1 Z3
B-VG Art. 132 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
PVG §21 Abs3 litd
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W274 2217842-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der Mitglieder des Dienststellenausschusses des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort XXXX LL.M. und XXXX , alle p.A. BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Stubenring 1, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zentralwahlausschusses des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, p. A. BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Stubenring 1, 1010 Wien, betreffend den Antrag auf Feststellung des Erlöschens der Mitgliedschaft der mitbeteiligten Parteien XXXX und XXXX zum Dienststellenausschuss des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, je ohne Datum, GZ. BMDW-ZWA/1/2018, zu Recht:

Der Säumnisbeschwerde wird nicht Folge gegeben und der Antrag abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Im Bereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes normiert § 41d Abs 1 eine Senatszuständigkeit bei Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde. Hier liegt eine Säumnisbeschwerde an den Zentralwahlausschuss vor. Für deren Behandlung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Die Mitglieder des Dienststellenausschusses (DA) der Zentralleitung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), XXXX , stellten an den Zentralwahlausschuss des BMDW (belangte Behörde) den Antrag (ohne Datum, beim Zentralwahlausschuss eingelangt am 01.02.2018), bescheidmäßig festzustellen, dass die Mitgliedschaft der "Antragsgegner" XXXX (gemeint: XXXX ) und XXXX zum DA der Zentralleitung des BMDW gemäß § 21 Abs. 3 lit. d PVG erloschen ist. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die "Antragsgegner" seien Mitglieder des DA des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (nunmehr BMDW) im Sinne des § 15 Abs. 1 PVG gewesen. Am 08.01.2018 sei jedoch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes (BMG) in Kraft getreten, welche bewirkt habe, dass die "Antragsgegner" nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) fallen würden und ihre Planstellen ex lege in den Planstellenbereich des BMNT übernommen worden seien. Durch diese Übernahme in einen anderen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG sei die Mitgliedschaft der "Antragsgegner" zum DA der Zentralleitung des BMDW gemäß § 21 Abs. 3 PVG ex lege am 08.01.2018 erloschen. Aus den Ausnahmebestimmungen des § 16 Abs. 6 iVm. § 17b Abs. 28 Z 3 BMG ergebe sich zwar, dass sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane des BMDW bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiterhin auf die vom BMDW in das BMNT übernommenen Bediensteten erstrecke. Aus dieser gesetzlich geregelten weiterhin bestehenden Zuständigkeit des DA der Zentralleitung des BMDW für die vom BMNT übernommenen Bediensteten lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Mandat der übernommenen Bediensteten nicht dennoch erloschen sei.

Mit Schreiben vom 06.08.2018 wurde von XXXX (welche nunmehr das Mandat von XXXX aufgrund deren karenzbedingter Abwesenheit ausübe) und XXXX eine Säumnisbeschwerde erhoben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten am 01.02.2018 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Mitgliedschaft der "Antragsgegner" erloschen sei, gestellt. Am 01.08.2018 sei die sechsmonatige Frist zur Entscheidung der Behörde verstrichen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2019, beim BVwG eingelangt am 24.04.2019, wurden dem BVwG die Säumnisbeschwerde, der zugrundeliegende Antrag sowie weiterführende Unterlagen zum betreffenden Verfahren vorgelegt.

Mit Schreiben des BVwG vom 09.05.2019 wurde XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Parteien) die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Dabei wurde im Schreiben an XXXX entsprechend den Angaben im Antrag der Name " XXXX " angegeben und das Schreiben an die Dienstadresse (Abteilung VI/11 des BMNT) übermittelt und der mitbeteiligten Partei auch zugestellt.

In ihrer Stellungnahme vom 21.05.2019 führte XXXX aus, dass in der Abteilung VI/11 kein " XXXX " bekannt sei. Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte nicht.

Die mitbeteiligten Parteien XXXX und XXXX brachten in ihren im Wesentlichen gleichlautenden Stellungnahmen vor, dass sowohl der Antrag als auch die Säumnisbeschwerde unzulässiger Weise von einer "Wählergruppe" eingebracht worden seien. Auch inhaltlich sei das Vorbringen der Beschwerdeführer falsch, da § 16 Z 5 BMG dahin zu verstehen sei, dass der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der eingerichteten Personalvertretungsorgane von der Übernahme von Bediensteten in andere Ressorts bis zur nächsten Wahl der Personalvertretungsorgane nicht berührt werde.

Festgestellt wird:

Die mitbeteiligten Parteien gehörten bis 07.01.2018 dem (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (nunmehr BMDW) an. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt waren sie Mitglieder des DA der Zentralleitung des damaligen Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Mit 08.01.2018 wurden die Planstellen der mitbeteiligten Parteien in den Planstellenbereich des BMNT übernommen, sodass jene seit diesem Zeitpunkt dem BMNT angehören.

In der Sitzung des DA der Zentralleitung des BMDW vom 16.01.2018 kam ein Beschluss zur Befassung der belangten Behörde mit der Frage des Erlöschens der Mitgliedschaft der mitbeteiligten Parteien nicht zustande. In weiterer Folge stellten drei Mitglieder des DA der Zentralleitung des BMDW ( XXXX ) einen Antrag an die belangte Behörde auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Mitgliedschaft der mitbeteiligten Parteien zum DA der Zentralleitung des BMDW gemäß § 21 Abs. 3 lit. d PVG erloschen ist. Der Antrag langte am 01.02.2018 bei der belangten Behörde ein. Eine Entscheidung seitens der belangten Behörde unterblieb in weiterer Folge.

Mit Schreiben vom 06.08.2018 erhoben drei Mitglieder des DA der Zentralleitung des BMDW ( XXXX ) Säumnisbeschwerde.

Mit Schreiben vom 19.04.2019, eingelangt am 24.04.2019, wurde die Säumnisbeschwerde dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegt.

Beweiswürdigung

Dass die mitbeteiligten Parteien bis 07.01.2018 dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angehörten und jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Mitglieder des DA der Zentralleitung des damaligen Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft waren, ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und ist unstrittig. Gleiches gilt für die Feststellung, dass sie ab 08.01.2018 dem BMNT angehörten. Auch die weiteren Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag bzw. den Akteninhalt. Den mitbeteiligten Parteien wurde mit Schreiben des BVwG vom 19.04.2019 zum Antrag und den weiteren Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt. Die mitbeteiligten Parteien traten den Ermittlungsergebnissen auf Sachverhaltsebene nicht entgegen.

Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit des BVwG:

Mit dem gegenständlichen Feststellungsantrag der Mitglieder des DA der Zentralleitung des BMDW wurde ein Verfahren gemäß § 21 Abs. 6 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) eingeleitet. Auf ein solches Verfahren ist gemäß leg. cit. das AVG anzuwenden.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat, kann gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG oder der Vorlage der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht geht die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Der Feststellungsantrag langte am 01.02.2018 bei der belangten Behörde ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Zentralwahlausschusses gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist daher am 01.08.2018 abgelaufen. Eine Entscheidung der belangten Behörde erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt nicht.

Die Säumnisbeschwerde wurde von den Mitgliedern des DA der Zentralleitung des BMDW, XXXX mit Schreiben vom 06.08.2018 eingebracht. Aufgrund des Vorbringens, dass XXXX . nunmehr das Mandat von XXXX aufgrund deren karenzbedingter Abwesenheit ausübe, wird von einem Verzicht von Dr. Pohl iSd § 21 Abs 3b Bundes-Personalvertretungsgesetz und von einer Ersatzmitgliedschaft der XXXX , LL.M., iSd § 21 Abs 4 leg cit ausgegangen. Von einer Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde durch ein Ersatzmitglied wird ausgegangen.

Die mit Schreiben vom 06.08.2018 erhobene Säumnisbeschwerde war daher zulässig.

Die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, ging sohin mit Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG, jedenfalls aber mit Vorlage der Säumnisbeschwerde am 24.04.2019, auf das BVwG über.

Zur Zulässigkeit des Antrages:

Gemäß § 21 Abs. 6 PVG entscheidet der Zentralwahlausschuss über das Erlöschen der Mitgliedschaft zum DA eines Bediensteten. Jedes Mitglied des DA ist berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuss zu stellen, wenn ein Antrag des DA, dem der betreffende Bedienstete angehört, nicht zustande kommt.

Der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag wurde von den Mitgliedern des DA der Zentralleitung des BMDW, XXXX , bei der belangten Behörde eingebracht.

Diese Mitglieder des DA brachten den Antrag - mögen sie auch mit der "Wählergruppe XXXX " ident sein - nicht in der Funktion als "Wählergruppe", sondern in ihrer Funktion als einzelne Mitglieder des DA ein. Da ein Beschluss zur Befassung des Zentralwahlausschusses mit der Frage des Erlöschens der Mitgliedschaft der mitbeteiligten Parteien in der Sitzung des DA der Zentralleitung des BMDW vom 16.01.2018 nicht zustande kam, waren sie als einzelne Mitglieder des DA gemäß § 21 Abs. 6 PVG berechtigt, den verfahrenseinleitenden Antrag an die belangte Behörde zu stellen.

Ein Streitfall liegt jedenfalls vor, wenn nach Nichtzustandekommen eines Antrages im Ausschuss ein oder mehrere Mitglieder des Ausschusses einen Antrag an den Zentralwahlausschuss stellen (vgl. Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, 1993, Rz 11 zu § 21).

Der Antrag ist daher zulässig.

Zu Abweisung des Antrages:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 102/2018, (PVG) lauten auszugsweise:

"Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse

§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

[...]

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss

§ 21. [...]

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss erlischt:

[...]

d) durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle, und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt;

[...]

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin oder des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin oder dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuss zu stellen. Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG anzuwenden."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986; BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 61/2018, (BMG) lauten auszugsweise:

"Überleitung von Planstellen und Bediensteten

§ 16. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:

1. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den entsprechenden Planstellenbereich des übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen eigenen Planstellenbereich. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses Bundesministeriums übernommen.

[...]

5. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der bei den Bundesministerien eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten gemäß Z 1 nicht berührt. Sie gelten als bei jenem Bundesministerium eingerichtet, auf das nach der Änderung der größte Teil der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans zuvor erstreckte, entfällt.

6. Soweit dies in § 17b angeordnet ist oder sonst keine Zugehörigkeit zum Wirkungsbereich eines Personalvertretungsorgans gegeben wäre, erstreckt sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung beim abgebenden Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiterhin auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten.

[...]

§ 17b. [...]

(28) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:

[...]

3. § 16 Z 6 ist bezüglich

c) der aus dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus übernommenen Bediensteten anzuwenden."

Wie festgestellt, waren die mitbeteiligten Parteien XXXX bis 07.01.2018 in einem Aufgabenbereich des bis zur BMG-Novelle 2017 bestehenden Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft tätig. Bis zu diesem Zeitpunkt waren sie Mitglieder des DA der Zentralleitung des damaligen Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Durch die BMG-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wurden die Aufgabenbereiche, in denen die mitbeteiligten Parteien tätig waren, in den Wirkungsbereich des mit der Novelle neu geschaffene BMNT übertragen. Mit Inkrafttreten der Novelle am 08.01.2018 gehörten die mitbeteiligten Parteien dem BMNT an. Ihre Planstellen wurden gemäß § 16 BMG ex lege in die entsprechenden Planstellenbereiche des BMNT übernommen.

Zu prüfen war im gegenständlichen Fall, ob durch die Übernahme in das neue Ressort die Mitgliedschaft der mitbeteiligten Parteien zum DA der Zentralstelle des BMDW erloschen ist.

Die - oben zitierte - Bestimmung des § 21 Abs. 3 lit d PVG sah in ihrer Stammfassung das Erlöschen der Mitgliedschaft zum DA nur bei "Ernennung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört, sowie [...] Versetzung zu einer solchen Dienststelle" vor.

Aus dieser Bestimmung in der Stammfassung des PVG ist der Grundsatz abzuleiten, dass ein Erlöschen der Mitgliedschaft zum DA nur dann eintritt, wenn der Bedienstete zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienststellenausschusses, dem der Bedienstete bisher angehörte, versetzt bzw auf deren Planstelle ernannt wird. Schragel führte dazu aus, dass nicht jede Ernennung oder Versetzung damit das Erlöschen der Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan (PVO) zur Folge hat, "sondern nur eine solche zu einer Dienststelle, für die das PVO nicht mehr zuständig ist; sie ist damit für das Mitglied eines ZA ohne Belang, solange derselbe ZA zuständig bleibt" (Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, 1993, Rz 9 zu § 21). Entgegen den Ausführungen im Antrag kann daher auch die Frage, für wessen Vertretung der DA als Organ zuständig ist, nicht völlig entkoppelt von der Frage, wer berechtigt ist, ein Mandat im DA auszuüben, beurteilt werden.

Mit der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, wurde die Bestimmung des § 21 Abs. 3 lit d PVG dahingehend ergänzt, dass ein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss nun auch für den Fall der "Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt", vorgesehen wurde.

Bereits in Anbetracht des Zweckes der Bestimmung des § 21 Abs. 3 lit. d PVG, wonach ein Erlöschen der Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan immer dann erfolgen soll, wenn der Bedienstete nunmehr auf einer Planstelle verwendet wird, die außerhalb des Wirkungsbereiches des bisherigen Personalvertretungsorgans liegt, kann auch die novellierte Bestimmung des § 21 Abs. 3 lit. d PVG nur dahingehend verstanden werden, dass die Übernahme eines Bediensteten "in den Planstellenbereich gemäß § 16 BMG" nur dann zu einem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan (hier dem DA) führt, wenn der Bedienstete nach der Übernahme nicht mehr in den Wirkungsbereich dieses Personalvertretungsorgans fällt.

Weder dem Gesetz, den Materialien noch dem Vorbringen der Beschwerdeführer sind nachvollziehbare Gründe zu entnehmen, aus denen eine "Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG" unter anderen Voraussetzungen wie eine Versetzung zum Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan führen soll. Insbesondere wurde bei der Novellierung der Bestimmung des § 21 Abs. 3 lit. d B-PVG mit der Dienstrechts-Novelle 2012 auch in den Materialien nicht auf eine Änderung des von der Bestimmung ursprünglich intendierten Zweckes (Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan, wenn der Bedienstete nach der Personalmaßnahme auf einer Planstelle verwendet wird, die außerhalb des Wirkungsbereiches des bisherigen Personalvertretungsorgans liegt) abgestellt. Hätte der Gesetzgeber jedoch den Willen verfolgt, mit der Erweiterung der Bestimmung des § 21 Abs. 3 lit. d B-PVG auch den dargestellten Grundsatz abzuändern, wäre dies wohl zumindest in den Erläuterungen zum Ausdruck gebracht worden. Auch eine "Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG" kann daher nur dann zum Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgans führen, wenn die neue Dienststelle des Bediensteten außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem der Bedienstete vor der Übernahme angehörte.

Die mitbeteiligten Parteien wurden mit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2017 gemäß § 16 BMG zwar in den Planstellenbereich des BMNT übernommen, jedoch erfolgte eine Übernahme der mitbeteiligten Parteien in den Wirkungsbereich des aufnehmenden BMNT gemäß § 16 Z 6 iVm. § 17b Abs. 28 Z 3 lit c BMG aus personalvertretungsrechtlicher Sicht gerade nicht. Daher kam es nicht zu einer vollumfänglichen Übernahme der mitbeteiligten Parteien im Sinne des § 16 BMG.

Die im Antrag vertretene Meinung, dass das Mitgliedschaft der mitbeteiligten Parteien zum DA der Zentralleitung des BMDW durch die Übernahme ihrer Planstellen in den Planstellenbereich des BMNT erloschen ist, obwohl die Dienstposten der betreffenden Bediensteten weiterhin in den Wirkungsbereich des DA der Zentralleitung des BMDW fallen, kann daher nicht geteilt werden. Vielmehr vertritt das BVwG die Ansicht, dass die Übernahme der mitbeteiligten Parteien in den Planstellenbereich des BMNT bei gleichzeitiger Erstreckung des Wirkungsbereiches des DA der Zentralleitung des BMDW gemäß § 16 Z 6 iVm. § 17b Abs. 28 Z 3 lit c BMG bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode auf die mitbeteiligten Parteien kein Erlöschen der Mitgliedschaft der mitbeteiligten Parteien zum DA bewirkt hat, da dies der Intention des § 21 Abs. 3 PVG entgegenstehen würde.

Aufgrund der oben bereits dargestellten Differenzierung zwischen ("vollumfänglichen") "Übernahmen in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG" und der "eingeschränkten" Übernahme gemäß § 16 Abs. 6 iVm § 17b Abs. 28 Z 3 lit. c BMG erscheint es durchaus gerechtfertigt, dass für die in § 17b Abs. 28 Z 3 lit. c BMG genannten Bediensteten die Folgen des § 21 Abs. 3 lit. c BMG erst mit Ablauf der Funktionsperiode eintreten.

Der Feststellungsantrag war daher abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei XXXX vertritt im für die Bundesministerin gezeichneten Schreiben vom 21.04.2019 die Ansicht, das Schreiben des BVwG vom 19.04.2019 sei an ihn nicht zugestellt worden, weil in der Zustellverfügung der Adressat mit " XXXX " bezeichnet worden sei, ein solcher in der Abteilung aber nicht bekannt sei, und behauptet damit implizit das Vorliegen eines Verfahrensfehlers mangels Einräumung von Parteiengehör. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten in der Zustellverfügung nicht schadet, wenn sich die Behörde (hier: das BVwG) bloß in der Bezeichnung vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war (vgl. VwGH 10.11.2011, 2009/07/0204; 18.12.2012, 2009/07/0095).

In der betreffenden Zustellverfügung wurde antragsgemäß als Zustelladresse das BMNT, Abteilung VI/11, genannt. Da in der Abteilung VI/11 des BMNT laut Geschäftseinteilung des BMNT nur eine Person mit dem Nachnamen XXXX (nämlich die mitbeteiligte Partei) aufscheint und in dieser Abteilung auch sonst keine Person tätig ist, deren Name dem Namen der mitbeteiligten Partei ähnlich wäre, konnte trotz der vorliegenden fehlerhaften Bezeichnung (" XXXX " anstelle von " XXXX ") kein Zweifel daran bestehen, dass als Adressat XXXX gemeint war. Die fehlerhafte Bezeichnung schadet daher nicht und das Schreiben zum Parteiengehör wurde der mitbeteiligten Partei rechtswirksam zugestellt. Sie hat die ihr eingeräumte Möglichkeit, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen.

Einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG bedurfte es nicht, zumal einerseits kein derartiger Antrag vorlag und andererseits der maßgebliche Sachverhalt ohnedies aufgrund der Aktenlage und der eingeholten Stellungnahmen unbestritten feststand.

Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 21 Abs. 3 lit. d PVG und § 16 Abs. 6 BMG bisher fehlt. Im gegenständlichen Verfahren hatte sich das BVwG mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob im Falle einer "Übernahme in den Planstellenbereich gemäß § 16 BMG" die Anwendung des § 16 Abs. 6 BMG (Erstreckung des Wirkungsbereiches der Personalvertretungsorgane, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Personalmaßnahme beim abgebenden Bundesministerium eingerichtet sind, auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode) einen Einfluss auf die Frage, ob bzw. wann die Mitgliedschaft der übernommenen Bediensteten zum Personalvertretungsorgan des abgebenden Bundesministerium erlischt, hat.

Schlagworte

Bundesministerium, Dienststellenausschuss, Entscheidungspflicht,
Feststellungsantrag, Mitgliedschaft - Erlöschen,
Personalvertretungsorgan, Planstellenbereich, Rechtslage,
Ressortwechsel, Säumnisbeschwerde, Zentralwahlausschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2217842.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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