TE Vfgh Beschluss 2007/9/24 A9/07

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1

Spruch

Die Klage und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbst verfasster Eingabe vom 20. Juni 2007 erhob der Einschreiter eine auf Art137 B-VG gestützte Klage verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. Dezember 2005 wurde für den Einschreiter ein Sachwalter bestellt, der ua. die Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden zu besorgen hat.

3. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat der für den Einschreiter gerichtlich bestellte Sachwalter bekannt gegeben, dass er die Klagsführung und die Antragstellung seines Kuranden nicht genehmige.

4. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 7.3.1990, B141/90; 28.11.2006, B1046/06). Die Klage und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG und §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:A9.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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