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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 4 Abs 2 StVO bezieht sich auf ALLE Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Unfall ein Verschulden trifft oder nicht.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001711.X01Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020