TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/13 G307 2222609-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2019
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Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

G307 2222609-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsdienstgesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2019, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht.

2. Am 30.07.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Rückkehrentscheidungsverfahren statt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem persönlich BF zugestellt am 31.07.2019, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen diesen gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

4. Am XXXX .2019 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

5. Mit per E-Mail am 16.08.2019 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des im Spruch genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde jeweils in eventu, die Behebung der Spruchpunkte III. und IV., in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 21.08.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger.

1.2. Der BF reiste zuletzt am 28.11.2018 in den Schengen-Raum ein und hielt sich bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2019 in diesem bzw. in Österreich auf.

Der Aufenthalt des BF erwies sich, nach Ablauf der visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen, mangels Besitzes eines Aufenthaltstitels, jedenfalls beginnend mit 26.02.2019 als durchgehend unrechtmäßig.

1.3. Der BF weist einzig von 13.04.2018 bis 17.04.2019 und 16.05.2019 bis 25.06.2019 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.

1.4. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Zudem verfügt der BF über keine Sozialversicherung.

1.5. Der BF geht und ging bis dato keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und ist nicht im Besitz von Barmitteln.

1.6. Im Herkunftsstaat verfügt der BF über kernfamiliäre Anknüpfungspunkte und erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten.

1.7. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchunkt III. und IV. des im Spruch genannten Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Abschiebung des BF ergibt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie dem Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2019.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und spiegeln sich die Wohnsitzmeldungen im Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) wieder.

Der festgestellte Beschwerdeumfang ist dem konkreten Wortlaut der Beschwerdeschrift zu entnehmen (arg: "Gegen diesen Bescheid erhebt die BF im Umfang von den Spruchpunkten III und IV binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ..."; "Da der BF explizit keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhebt und bereits nach Serbien abgeschoben wurde, besteht diese Gefahr jedenfalls nicht."). Darüber hinaus werden im Rechtsmittel ausschließlich das Einreisverbot sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung thematisiert. Wenn in den Beschwerdeanträgen - dem widersprechend - unter I. dennoch die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird, lassen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes sowie die darin erörterte Beschwer keinen Zweifel an der gewollten Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte III. und IV. des in Rede stehenden Bescheides aufkommen.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen - mangels Anfechtung seitens des BF in Rechtskraft erwachsenen - sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF stützenden Rückkehrentscheidung. Unbeschadet dessen hat der BF in der gegenständlichen Beschwerde die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht beanstandet.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

2.2.2. Wie der Inhalt der Einvernahme des BF vor dem BFA zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern, zum festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Ein neuer - sohin von den Feststellungen der belangten Behörde abweichender - Sachverhalt wurde vom BF selbst in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht und konkrete Ermittlungsmängel auch nicht benannt. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren kann sohin nicht festgestellt werden.

Insofern der BF in der Beschwerde vorbringt, von seinem Großvater finanziell unterstützt worden und in Begleitung seines Vaters unterwegs gewesen zu sein, dieser zudem vorgebracht habe, über Angehörige in Österreich zu verfügen, gelingt dem BF keine substantiierte Entgegnung. Weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde hat er verifizierbare Angaben weder hinsichtlich der Personalien seines Großvaters noch der Art und Höhe der finanziellen Zuwendungen gemacht. Der bloße Verweis auf die Existenz eines in Österreich aufhältigen Großvaters und dessen finanzielle Unterstützung genügt zur dahingehenden Beweisführung nicht. Auch der pauschale Verweis darauf, dass der BF mit seinem Vater unterwegs gewesen sei und dieser familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht hätte, erweist sich als nicht hinreichend substantiiert. Zum einen hat der BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet, von seinem Vater finanziell unterstützt worden zu sein oder, dass dieser in Österreich dauerhaft niedergelassen wäre. Zum anderen hat der BF davon Abstand genommen, verifizierbare Angaben zu Angehörigen in Österreich zu machen. So hätte er die Personalien seiner Verwandten von sich aus vorbringen, und nicht bloß auf - nicht näher dargelegte - Angaben seines Vaters verweisen müssen. Letztlich gestand der BF vor der belangten Behörde ein, über keinerlei Barmittel zu verfügen und - bis auf seinen Großvater - nur über ein paar wenige Bekannte in Österreich zu verfügen. Ein Naheverhältnis wurde vom BF nicht behauptet und keine näheren - verifizierbaren - Angaben zu den besagten Personen gemacht.

Im Ergebnis wurde vom BF sohin weder ein neuer - bisher unberücksichtigter - Sachverhalt vorgebracht noch eine substantiierte Entgegnung artikuliert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

3.1.3. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

"Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12)." (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

3.1.4. Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF sich unrechtmäßig in Österreich wie innerhalb des Schengen-Raums aufgehalten habe und die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachweisen konnte, sodass er aufgrund seines Gesamtverhaltens als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 5 Jahren indiziert.

In der Beschwerde hebt der BF sinngemäß hervor, dass er das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel vor der belangten Behörde vorgebracht hätte und letztlich die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht vorlägen. Insbesondere erweise sich die Befristung als unverhältnismäßig.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist, ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 leg cit., für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, oder andere in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Insofern der BF gegenständlich moniert, den Besitz hinreichender Mittel bereits vor der belangten Behörde dargetan zu haben, ist dem zu entgegnen, dass das Vorbringen hinreichender Mittel allein nicht genügt. Vielmehr hätte der BF den Besitz solcher von sich aus nachzuweisen gehabt (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Die bloße Behauptung, von seinem Großvater finanziell unterstützt worden zu sein, genügt zur diesbezüglichen Bescheinigung iSd. einschlägigen Judikatur des VwGH keinesfalls. Einnahmequellen im Herkunftsstaat hat der BF zwar erwähnt, jedoch vermochte er diese nicht zu belegen und gestand vor der belangten Behörde seine Mittellosigkeit ein. Ferner nannte er keine konkreten Geldsummen, die ihm zur Verfügung gestanden wären, sodass eine Beurteilung der Relevanz derselben zudem nicht möglich war.

Insofern ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegenständlich erfüllt.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074, sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden.

So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultierte, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt sei. (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser keine Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden- und unionsrechtlichen Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Reue vermochte der BF nicht zu vermitteln. Er lässt weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkret erkennen, sich mit seinem Verhalten auseinandergesetzt zu haben. Der BF wies seine Verantwortung für seinen unrechtmäßigen Aufenthalt vor der belangten Behörde mit der Behauptung, Polizisten hätten seinen Reisepass an der Grenze nicht abgestempelt, von sich. In der gegenständlichen Beschwerde beschränkt sich der BF auf die Betonung einer fehlenden Gefährlichkeit in Ermangelung des Vorliegens des Tatbestandes der unzureichenden finanziellen Mittel. Ein zukünftiges Wohlverhalten wird vom BF jedoch nicht einmal thematisiert, sondern bloß mit Verweis auf seine Ausreise aus Österreich angedeutet.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Eingedenk des rechtswidrigen Verhaltens des BF und einer nichterkennbaren - besonderen - Integration in Österreich, ist ein Abstandnehmen von einem Einreiseverbot nicht zu rechtfertigen.

3.1.5 Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 5 Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann auf 5 Jahre befristet erlassen werden. Das vom BF gezeigte Verhalten ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Interessen zuwidergelaufen. Er verblieb über einen langen Zeitraum unrechtmäßig im Schengen-Raum, ohne über die notwendigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes zu verfügen. Letztlich wurde der BF nach Serbien abgeschoben und kehrte dieser nicht von sich aus dorthin zurück. Dennoch erweist sich der BF in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten und trat erstmals fremdenrechtlich in Erscheinung.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die Ausschöpfung der höchstzulässigen Befristung von 5 Jahren als überzogen.

Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher auf 1 Jahr herabzusetzen.

3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Der BF hat die Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien unangefochten gelassen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind.

Der Sinn der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren liegt in der Verhinderung einer Effektuierung einer, im Rechtswege überprüfbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Abschiebeentscheidung, zum Zwecke der Verhinderung von möglichen Rechtsverletzungen iSd. EMRK (vgl. § 18 Abs. 5 BFA-VG).

Im gegenständlichen Fall liegt eine im Rechtswege überprüfbare solche Rechtssache aufgrund unterlassener Beschwerdeerhebung jedoch nicht vor. Ein Einreiseverbot stellt keine solche Rechtsache dar, zumal dabei keine Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF zu thematisieren sind, sondern diese an eine aufrechte, den BF zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtende Rückkehrentscheidung anschließt bzw. auf eine solche aufbaut. (§ 53 Abs. 1 FPG)

Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde es verfahrensgegenständlich sohin an einer maßgeblichen Wirkung mangeln, zumal gegenständlich Fragen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nicht zu thematisieren sind, sondern bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die gegenständlich zu treffende Entscheidung (bzw. getroffene Entscheidung), möge diese auch dergestalt ausfallen, dass das Einreiseverbot zu beheben gewesen wäre, vermag nichts an der verpflichteten Ausreise des BF aufgrund einer gültigen - nicht angefochtenen - Rückkehrentscheidung ändern. Insofern kann der BF durch die verfahrensgegenständlich erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) aufgrund in Rechtskraft erwachsener Rückkehrentscheidung - und mittlerweile erfolgter Rückkehr nach Serbien sowie bereits allfällig verstrichener Zweiwochenfrist iSd. § 55 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erster Satz FPG - auch nicht in seinen Rechten verletzt sein, weshalb es gegenständlich am nötigen Rechtsschutzinteresse mangelt (vgl. VfGH 24.09.2019, E162/2019-22).

Eine vermittels der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Entscheidung über die erfolgte Aberkennung derselben zu beseitigende Rechtsverletzung kann verfahrensgegenständlich sohin nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung, Unbescholtenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2222609.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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