TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/20 W229 2224344-1

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Entscheidungsdatum

20.11.2019

Norm

BSVG §2
BSVG §3
BSVG §33b
B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §5
RAO §50
VwGVG §13

Spruch

W229 2224344-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch D XXXX W XXXX und Partner Rechtsanwälte GmbH, XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, vom 10.09.2019, Zl. XXXX ,

A)

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. beschlossen:

Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.09.2019 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland (im Folgenden: SVB) fest, dass 1. der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG vom 01.01.2016 bis laufend in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei und 2. vom 01.01.2016 bis laufend in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern eine im Spruchpunkt 2 tabellarisch dargestellte Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist und eine tabellarisch dargestellte monatliche Beitragspflicht bestehe.

2. Am 02.10.2019 langten die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie fristgerecht die Beschwerde bei der SVB ein. Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die auf § 50 Abs. 4 RAO basierende Gruppenversicherung der Rechtsanwälte fälschlicherweise nicht als Pflichtversicherung gemäß § 33b BSVG qualifiziere. Dies würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer neben Leistungen gemäß RAO (Pensionsbeiträge, Beiträge zur Krankenversicherung) auch zu Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen gemäß BSVG verpflichtet wäre. Eine derartige Sichtweise würde den Bestimmungen in § 33b ff. einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit (Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG), weil die von der belangten Behörde angewendete Interpretation dazu führen würde, dass Personen, die von der Opting-Out Möglichkeit Gebrauch machen, gegenüber ASVG oder GSVG versicherten Personen benachteiligt würden, obwohl sich an ihrer Tätigkeit nichts ändere. Eine derartige Interpretation würde diesen Personen die Opting-Out Möglichkeit quasi nehmen, da damit für sie eine massive finanzielle Benachteiligung verbunden wäre. Weiters greife der angefochtene Bescheid in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZP-MRK) ein, indem Beiträge vorgeschrieben werden, die auf einer verfassungswidrigen Interpretation des BSVG beruhen.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass im gegenständlichen Zusammenhang eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung bzw. Krankenversicherung gemäß BSVG nicht bestehe, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Mit Schreiben vom 11.10.2019 legte die SVB die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 7,3418 ha

Pachtgrund (angerechnet mit 3/3 des Einheitswertes) sowie 5,4123 ha

Pachtgrund (angerechnet mit 2/3 des Einheitswertes) mit einem Gesamteinheitswert von insgesamt EUR 13.451,47 geführt. Vom 01.01.2018 bis 31.03.2018 wurde ein Betrieb im Ausmaß von 7,3418 ha Pachtgrund 3/3 und 5,6425 ha Pachtgrund 2/3 mit einem Gesamteinheitswert von EUR 13.584,80 und vom 01.04.2018 bis laufend ein Betrieb im Ausmaß von 7,3418 ha Pachtgrund 3/3 und 5,6425 ha Pachtgrund 2/3 mit einem Gesamteinheitswert von EUR 13.312,72 geführt.

Der Beschwerdeführer war bis 31.12.2105 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse pflichtversichert. Seit 01.01.2016 ist er in der Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer krankenversichert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SVB und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum Eigengrund und den Pachtgründen des Beschwerdeführers wurden bereits im angefochtenen Bescheid der SVB entsprechend festgestellt und ist der Beschwerdeführer diesen in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Sie finden ihre Deckung in den im Akt einliegenden Bewirtschaftungsaufstellungen

Dass der Beschwerdeführer bis 31.12.2015 bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse pflichtversichert war, ergibt sich insbesondere aus dem Datenauszug der Versicherungsdatei vom 09.05.2019, welcher im Akt einliegt. Dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2016 in der Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer krankenversichert ist, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen sowie aus dem Schreiben der SVB an den Beschwerdeführer vom 05.06.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF lauten:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden; [...]

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich. [...]"

"Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen; [...]"

"Beitragsgrundlage

§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,

4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe - unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person - für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. [...]

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;

h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden. [...]"

"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden. [...]"

3.2.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF lauten:

"Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. [...]"

3.2.3. Gemäß § 50 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO) können die Rechtsanwaltskammern auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.

3.3. Zu A 1.) Abweisung der Beschwerde

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die auf § 50 Abs. 4 RAO basierende Gruppenversicherung der Rechtsanwälte fälschlicherweise nicht als Pflichtversicherung gemäß § 33b BSVG qualifiziere und er durch die Nichtberücksichtigung dieser Gruppenversicherung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit (Art. 7 B-VG) und im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZP-MRK) verletzt sei. Diesem Vorbringen kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Gruppenversicherung auf § 50 Abs. 4 RAO basiere, ist er darauf zu verweisen, dass § 33b Abs. 1 BSVG die Vorschreibung einer vorläufigen Differenzbeitragsgrundlage in Fällen vorsieht, in denen ein nach dem BSVG Pflichtversicherter eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründet. Voraussetzung für die Festsetzung einer vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem BSVG ist somit, dass der nach dem BSVG Pflichtversicherte eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründet. Wenn der Beschwerdeführer begründet, dass seine Krankenversicherung auf § 50 Abs. 4 RAO beruhe und daher als Pflichtversicherung gem. § 33b BSVG zu qualifizieren sei, so ist er darauf zu verweisen, dass § 50 Abs. 4 RAO, lediglich die Möglichkeit für die Rechtsanwaltskammern vorsieht, Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen - so der letzte Satz dieser Bestimmung - können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Erläuterungen sprechen in diesem Zusammenhang von der berufsrechtlichen Grundlage für die Möglichkeit der Schaffung von eigenständigen, verpflichtenden Krankenversicherungseinrichtungen im Sinne des § 5 GSVG ("opting-out" aus der gesetzlichen Krankenversicherung) (vgl. RV 1638 BlgNR 20. GP S 20).

Die Krankenversicherung des Beschwerdeführers beruht somit auf einer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung und handelt es sich dabei letztlich um ein Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage (vgl. bereits VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332), so dass die Regelung des § 33b Abs. 1 BSVG nicht zur Anwendung gelangt.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.11.2011, 2011/08/0332 getätigten Ausführungen zu verweisen; so wird er nicht anders behandelt als andere Versicherte, die freiberuflich tätig sind und deren gesetzliche berufliche Vertretung von der Möglichkeit des Hinausoptierens aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß § 5 GSVG Gebrauch gemacht hat. Mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, ist der Beschwerdeführer nicht vergleichbar. Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2004, VfSlg. 17260/2004, aus, dass es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen. Es gibt aber auch kein Verfassungsgebot, im Fall einer Mehrfachversicherung auf Grund mehrerer Beschäftigungen die Beiträge wechselseitig anzurechnen.

Schließlich ist anzuführen, dass sich das Beschwerdevorbringen lediglich gegen die Beitragspflicht dem Grunde nach richtet und die Höhe nicht beanstandet wurde. Die diesbezüglichen Berechnungen im Bescheid vom 10.09.2019 sind auch schlüssig und nachvollziehbar.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu A 2.) Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde vom 30.09.2019, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die belangte Behörde kann diese gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG ausschließen, was sie im gegenständlichen Fall jedoch nicht tat.

Für den vorliegenden Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.

In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war das Begehren des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung einer Verhandlung wurde daher abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändern auch ein gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Beitragspflicht, Krankenversicherung,
Pflichtversicherung, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2224344.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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