Entscheidungsdatum
09.12.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W268 2169085-1/10E
W268 2169087-1/9E
W268 2169093-1/10E
W268 2169090-1/10E
W268 2169089-1/10E
W268 2169086-1/10E
Gekürzte Ausfertigung der am 12.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , XXXX und 6) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia und vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 13.07.2017, Zl. XXXX , 2) vom 13.07.2017, Zl. XXXX , 3) vom 13.07.2017, Zl. XXXX , 4) 13.07.2017, Zl. XXXX , 5) 13.07.2017, Zl. XXXX und 6) vom 13.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie XXXX und XXXX jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 12.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W268.2169087.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020